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Albert Scherzer - Sophie Rendl | Glossar

Pfandrecht

Als Pfandrecht bezeichnet man ein dingliches Recht des Pfandgläubigers an einer bestimmten Sache, die zur Sicherung einer Kreditforderung dient. Dieses dingliche, an der Sache haftende Recht bedeutet, dass der Gläubiger bei Zahlungsausfall des Schuldners die Erfüllung seiner Forderung durch Veräußerung des verpfändeten Gegenstands erzwingen kann. Der Schuldner der Forderung und der Verpfänder müssen nicht zwingend die gleiche Person sein, während Pfandgläubiger und Gläubiger immer ident sind. Es gilt das Prinzip der Akzessorietät. Das Pfandrecht erlischt somit mit der vollständigen Rückzahlung der besicherten Forderung. Das Spezialitätsprinzip bedeutet, dass sich Pfandrechte immer auf bestimmte Vermögensgegenstände beziehen, nie hingegen auf das Gesamtvermögen einer Person. Das Pfand haftet stets für die gesamte Forderung. Das Pfandrecht wird durch Titel und Modus begründet, wobei der Titel der Pfandbestellungsvertrag ist. Der Modus ist unterschiedlich, bei beweglichen Sachen gilt hierbei das Faustpfandprinzip, bei unbeweglichen Sachen das Intabulationsprinzip (Eintragung im Grundbuch). Den Titel bei Immobilien bildet die so genannte Pfandbestellungsurkunde, die auch als Pfandbestellungsübereinkunft bezeichnet wird. Auf dieser Grundlage wird in weiterer Folge das Pfandrecht ins Grundbuch eingetragen. Somit ist eine öffentlich ersichtliche Hypothek entstanden. Für bewegliche Sachen (zB Pkw) ist hingegen das Faustpfandprinzip zu beachten. Durch Verwahrung der Sache durch den Pfandgläubiger wird das Pfandrecht besichert.