Mietzinsminderung
Die Mietzinsminderung ist die gesetzliche Folge, wenn ein Miet- oder Pachtobjekt nicht in dem bedungenen Gebrauch überlassen oder erhalten wird. Nach § 1096 ABGB ist der Bestandnehmer für die Dauer und im Ausmaß der Unbrauchbarkeit bzw eingeschränkten Brauchbarkeit von der Zahlung des Bestandzinses ganz oder teilweise befreit. Entscheidend sind Art, Dauer und Intensität des Mangels sowie dessen Auswirkung auf die vereinbarte Nutzung.
Eine Mietzinsminderung kann etwa bei Heizungsausfall, Feuchtigkeit, Schimmel, Lärmbeeinträchtigungen, Wasserschäden, eingeschränkter Benutzbarkeit oder behördlichen Nutzungsverboten relevant werden. Kein Anspruch besteht typischerweise, wenn der Mieter den Mangel selbst verschuldet hat oder den mangelhaften Zustand bei Vertragsabschluss vorbehaltlos kannte. Für Vermieter und Mieter ist eine rasche Mängelanzeige, Beweissicherung und sachliche Einschätzung der Minderungsquote wesentlich. In der Immobilienbewertung können wiederkehrende Mängel und Mietzinsminderungen auf Erhaltungsrückstände oder strukturelle Risiken hinweisen.