1.2 Zum Vorliegen einer Aufzugs- oder Liftgemeinschaft zwischen Berechtigten und Bestandgeber
Wann und unter welcher Vereinbarung ist eine Liftanlage eine Gemeinschaftsanlage iSd § 24 Abs 1 MRG?
Sachverhalt
Der Rechtsvorgänger der Antragsstellerin schloss mit der Antragsgegnerin einen Mietvertrag ab, welcher als Mietgegenstand den damals nicht ausgebauten Dachboden umfasste. Vereinbart wurde eine Ausbauverpflichtung der Mieterin auf eigene Kosten im Gegenzug zu einem verminderten Mietzins und langjährigem Kündigungsverzicht seitens der Vermieterin. Weiters verpflichtete sich die Vermieterin zur Errichtung einer Aufzugsanlage und sagte der Mieterin die uneingeschränkte Nutzung des Lifts gegen Beteiligung an den Errichtungskosten zu. Die Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Vermieterin wurde mit Urteil zum Bau der Aufzugsanlage verpflichtet und kam diesem auch nach, die Rechtsvorgängerin der Antragsstellerin leistete die vereinbarte Kostenbeteiligung.