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Neu Dokument-ID: 1078253

Vera Noss - Ines Windisch | Muster | Checkliste

9 Bürgschaft

  • Die Bürgschaft ist ein Vertrag zwischen Bürgen und Gläubiger, in dem sich der Bürge dazu verpflichtet, den Gläubiger zu befriedigen, falls der Hauptschuldner dies nicht tut.
  • Die Bürgschaft ist daher ein klassisches Mittel zur Kreditsicherung.
  • Der Bürge übernimmt eine persönliche Haftung für eine materiell fremde Schuld.
  • Durch die Bürgschaft wird der Haftungsfonds des Gläubigers vergrößert.
  • Der Bürge haftet mit seinem ganzen Vermögen und nicht nur mit bestimmten Vermögensstücken.
  • Grundsatz der Akzessorietät
  • Die Bürgschaft ist akzessorisch, das heißt vom Entstehen und Bestand der Hauptforderung abhängig.
  • Folglich haftet der Bürge niemals strenger als der Hauptschuldner.
  • Aus der Akzessorietät folgt insbesondere Folgendes:
  • Der Bürge kann wie bereits erwähnt niemals für mehr haften als der Hauptschuldner dem Gläubiger schuldet
  • Der Bürge kann dem Gläubiger alle Einwendungen entgegenhalten, die auch der Hauptschuldner dem Gläubiger entgegenhalten kann.
  • Strittig ist, ob sich der Bürge auch auf Gestaltungsrechte des Hauptschuldners berufen kann, die dieser nicht ausgeübt hat (wie beispielsweise Irrtumsanfechtung und dergleichen). Die herrschende Ansicht gewährt dem Bürgen eine Einrede mit aufschiebender Wirkung bis zur Entscheidung im Grundverhältnis.
  • Ausnahmen vom Akzessorietätsprinzip
  • Eine Ausnahme vom Akzessorietätsprinzip gilt, wenn der Bürge sich für einen Geschäftsunfähigen verbürgt. Er haftet dann nämlich unabhängig davon, ob ihm die Geschäftsunfähigkeit bekannt war oder nicht.
  • Grundsatz der Subsidiarität
  • Grundsätzlich ist die Bürgschaft subsidiär, das heißt, der Gläubiger muss zuerst den Hauptschuldner mahnen, bevor er vom Bürgen Zahlung verlangen kann. Vertraglich kann jedoch auch Abweichendes vereinbart werden.
  • Verschiedene Arten der Bürgschaft
  • Gemeiner Bürge: Hier muss der Gläubiger zuerst den Hauptschuldner mahnen. Erst wenn dieser nicht innerhalb einer angemessen Frist zahlt, kann er auf den Bürgen greifen. Eine Ausnahme gibt es im Falle der Insolvenz des Hauptschuldners oder im Falle der Abwesenheit des Hauptschuldners.
  • Bürge und Zahler: In diesem Fall kann der Gläubiger den Bürgen sofort in Anspruch nehmen und muss den Hauptschuldner nicht zuerst mahnen.
  • Ausfallsbürge: Der Ausfallsbürge kann vom Gläubiger erst in Anspruch genommen werden, wenn eine Exekution gegen den Hauptschuldner erfolglos oder teilweise erfolglos war. Eine Ausnahme gibt es im Falle der Insolvenz des Hauptschuldners oder im Falle der Abwesenheit des Hauptschuldners.
  • Nachbürge: Der Nachbürge verbürgt sich gegenüber dem Gläubiger, allerdings nicht für den Hauptschuldner, sondern für den Bürgen. Das heißt, der Nachbürge kann erst in Anspruch genommen werden, wenn der Hauptschuldner und der (Vor-)Bürge nicht (vollständig) geleistet haben.
  • Entschädigungsbürge: Der Entschädigungsbürge schließt keinen Vertrag mit dem Gläubiger, sondern mit dem Bürgen ab. Der Entschädigungsbürge verpflichtet sich gegenüber dem Bürgen, ihn schadlos zu halten; dh, er ersetzt ihm jenen Nachteil, den er durch die Bürgschaftsübernahme erlitten hat.
  • Formerfordernis
  • Die Bürgschaft ist ein Vertrag zwischen Gläubiger und Bürgen, die Erklärung des Bürgen bedarf aufgrund der Gefährlichkeit einer Bürgschaft zur Warnung der Schriftform.
  • Auslegung der Bürgschaftserklärung
  • § 1353 Satz 1 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch enthält eine Auslegungsregel für Bürgschaftsverpflichtungen:
  • Die Bürgschaft darf nicht weiter ausgedehnt werden, als sich der Bürge ausdrücklich verpflichtet hat; ausdrücklich bedeutet jedoch bloß „deutlich erkennbar“.
  • Der ermittelte Parteiwille muss im Wortlaut der schriftlichen Bürgschaftserklärung daher irgendeine Grundlage finden.
  • Im Zweifel ist bei einer vom Gläubiger vorformulierten Bürgschaftserklärung davon auszugehen, dass sich der Bürge die geringere Last auferlegen wollte.
  • Schutz des Interzedenten
  • Ist der Bürge Verbraucher, sind die Interzedentenschutzvorschriften der §§ 25a, 25b, 25c und 25d Konsumentenschutzgesetz – KSchG zu beachten (Aufklärungs- und Warnpflichten, richterliches Mäßigungsrecht usw).
  • Ist der Bürge kein Verbraucher, treffen den Gläubiger in der Regel keine Aufklärungspflichten; allerdings bestehen Ausnahmen.
  • Unter gewissen Voraussetzungen kann insbesondere eine Angehörigenbürgschaft sittenwidrig sein.
  • Regress
  • Wird der Bürge herangezogen, bedeutet das noch nicht, dass er die wirtschaftliche Last auch endgültig zu tragen hat. Der Bürge wird Ersatz vom Hauptschuldner verlangen. Unter Umständen kann er auf die ebenfalls auf ihn übergegangenen Sicherheiten greifen.
  • Gebühren
  • Die Bürgschaft unterliegt der Rechtsgeschäftsgebühr iHv 1 % des Wertes der verbürgten Verbindlichkeit.
  • Bürgschaften zu Darlehens- und Kreditverträgen sind gebührenfrei.
  • Unterschiede zur Garantie
  • Die Bürgschaft wird von der Garantie entscheidend durch das Kriterium der Akzessorietät abgegrenzt. Die Bürgschaftsverpflichtung ist nämlich abhängig vom Bestehen der Hauptverbindlichkeit des Schuldners gegenüber dem gesicherten Gläubiger.
  • Häufig sehen Bankgarantien vor, dass der Garant „auf erste Anforderung“ zu zahlen hat, wofür die bloße Erklärung des Begünstigten ohne weiteren Nachweis ausreicht.
  • Gelegentlich wird die Inanspruchnahme der Garantie an die Abgabe bestimmter Erklärungen des Begünstigten gebunden.
  • Je stärker die Abstraktheit der Garantie gemindert wird, desto näher rückt sie an die Bürgschaft heran.
  • Bedeutsam ist die Unterscheidung zwischen abstrakter Bankgarantie und Bürgschaft auch im Hinblick auf das Gebührenrecht. Ein gebührenfreier Garantievertrag liegt vor, wenn der Garant eine selbstständige, das heißt eine von der Hauptschuld unabhängige Haftung für die Leistung durch einen Dritten übernimmt. Wenn die Übernahme und Zahlung des Ausfalls, den ein Gläubiger aus einer allfälligen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erleiden könnte, garantiert wird, dann liegt eine Bürgschaft vor (in diesem Fall ist eine Gebühr zu entrichten, siehe dazu bereits oben).
  • Dem Garanten steht grundsätzlich kein Anspruch gegen den Begünstigten auf Ersatz zu, wenn dieser nach dem Grundverhältnis mit dem Auftraggeber tatsächlich keinen Anspruch auf Leistung hatte. Der Bürge kann jedoch die von ihm erbrachte Leistung vom Gläubiger verlangen, wenn dieser keinen Anspruch gegen den Hauptschuldner hat.

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