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Neu Dokument-ID: 1078252

Vera Noss - Ines Windisch | Muster | Checkliste

6 Bankgarantie

  • Allgemeines
  • In einem Garantievertrag übernimmt der Garant gegenüber dem Begünstigten die Haftung für den noch ungewissen Erfolg eines Unternehmens, für den durch ein Unternehmen entstehenden Schaden oder für die Leistung eines Dritten.
  • Bei der Bankgarantie übernimmt ein Kreditinstitut als Garant die Gewähr beziehungsweise Garantie dafür, dass der Begünstigte, nämlich der Vertragspartner des Garantieauftraggebers, von einem Dritten, dem Garantieauftraggeber, eine Leistung erhält.
  • Inhalt der Absicherung bei einer Bankgarantie ist die Abwicklung des Rechtsgeschäftes zwischen dem Begünstigten und dem Dritten. Das Kreditinstitut verpflichtet sich, den von ihr garantierten Betrag unter Verzicht auf jegliche Einwendungen binnen weniger Banktage an den Gläubiger zu überweisen.
  • Der Garant kann vom Begünstigten nur in Anspruch genommen werden, wenn der Garant die Leistung des Dritten nicht erhalten hat, weshalb der Garantie zwar eine Sicherungsfunktion, aber keine Zahlungsfunktion zukommt.
  • Die Bankgarantie ist eine gegenüber der Hauptschuld selbstständige, das heißt, nicht akzessorische Garantie der Leistung eines Dritten, sie ist losgelöst vom Valutaverhältnis.
  • Die Garantie ist weiters auch losgelöst vom Deckungsverhältnis zwischen Garant und Dritten, daher wird sie als so genanntes abstraktes Rechtsgeschäft angesehen.
  • Folglich stehen der Bank als Garanten auch keine Einwendungen aus dem Grundverhältnis zwischen dem Begünstigten und dem Dritten zu. Dabei kann die Loslösung vom Grundgeschäft auch endgültig sein, sodass auch eine Rückabwicklung ausgeschlossen ist, oder bloß vorübergehend, sodass zwar das Grundgeschäft für die Inanspruchnahme nicht entscheidend ist, wohl aber nach Zahlung eine Rückforderung in Betracht kommt.
  • Allerdings gibt es zulässige Einwendungen, die das Kreditinstitut gegenüber dem Begünstigten geltend machen kann.
  • Zulässige Einwendungen aus dem Verhältnis zwischen Garant und Begünstigtem
  • Die Ungültigkeit des Garantievertrages
  • Die mangelhafte Inanspruchnahme – ohne wirksame Inanspruchnahme besteht keine Zahlungspflicht
  • Die Zug-um-Zug-Einrede, wenn der Garant nach dem Inhalt des Garantievertrages nur gegen Herausgabe bestimmter Dokumente (wie beispielsweise Rückgabe der Garantieurkunde) zu zahlen hat
  • Die Aufrechnungseinrede betreffend eigener Forderungen des Garanten gegen den Begünstigten
  • Der Einwand des Eigenverschuldens des Begünstigten dem Garanten gegenüber (zum Beispiel, wenn der Begünstigte ein bestimmtes Verhalten, zu dem er verpflichtet war, schuldhaft nicht gesetzt hat)
  • Der Einwand der schlechten Vermögensverhältnisse des Begünstigten (zumindest, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Inanspruchnahme der Garantie immateriell unberechtigt ist)
  • Zulässige Einwendungen aus dem Verhältnis zwischen dem Begünstigten und dem Dritten
  • Aus dem Verhältnis zwischen dem Begünstigen und dem Dritten stehen dem Kreditinstitut aufgrund der Abstraktheit (siehe oben) grundsätzlich keine Einwendungen offen. Der Einwand des Rechtsmissbrauches ist jedoch ebenso zulässig wie der Einwand, dass der Begünstigte das Grundgeschäft mit dem Dritten arglistig oder durch Drohung herbeigeführt hat.
  • Darüber hinaus können in der Garantieerklärung weitergehende Möglichkeiten der Erhebung von Einwendungen vereinbart sein.
  • Auftrag zur Erstellung einer Bankgarantie
  • Die Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Kreditinstitut, eine Garantie an den Begünstigten zu erstellen, ist ein Auftragsverhältnis.
  • Das Kreditinstitut ist verpflichtet, im Interesse und auf Rechnung des Auftraggebers einen Garantievertrag mit dem Begünstigten abzuschließen.
  • Voraussetzungen für den Garantieabruf
  • Grundsätzlich ist dem Begünstigten auf die bloße Behauptung hin, dass der Garantiefall eingetreten ist, Zahlung zu verschaffen. Eine Prüfung der materiellen Berechtigung des Zahlungsverlangens ist grundsätzlich nicht Gegenstand der Voraussetzungen für den Abruf der Bankgarantie.
  • Der Eintritt des Garantiefalles ist daher konkret zu umschreiben.
  • Im dreipersonalen Verhältnis trifft die Bank die Beweislast hinsichtlich einer behaupteten mangelnden Abdeckung der von der Garantie umfassten Forderung.
  • Der Grundsatz der formellen Garantiestrenge besagt, dass die Garantie streng nach dem Wortlaut der Klausel abzurufen ist.
  • Inanspruchnahme der Garantie
  • Die Bank kann das Fehlen der materiellen Berechtigung des Begünstigten im Verhältnis zum Auftraggeber dem Begünstigten grundsätzlich nicht entgegenhalten (siehe dazu bereits oben).
  • Die Bank muss daher auch keine diesbezüglichen Nachforschungen oder Überprüfungen vornehmen.
  • Zu prüfen sind allerdings die formellen Voraussetzungen (wie insbesondere die Vorlage von Dokumenten usw).
  • Das Kreditinstitut sollte den Auftraggeber bei Inanspruchnahme der Garantie benachrichtigen.
  • Nach herrschender Auffassung ist die Bank dem Auftraggeber gegenüber verpflichtet, den Einwand des Rechtsmissbrauches gegenüber dem Begünstigten zu erheben und die Garantiesumme nicht auszuzahlen, wenn ein Rechtsmissbrauch durch den Begünstigten „liquide beweisbar“ ist.
  • Eine ordnungsgemäße Inanspruchnahme der Garantie setzt jedenfalls die Erklärung voraus, die Garantie in Anspruch nehmen zu wollen. Es wird empfohlen, den Eintritt des Garantiefalles substantiiert zu behaupten.
  • Der Begünstigte hat auch anzugeben, in welcher Höhe er die Garantie in Anspruch nehmen möchte. Außer bei ausdrücklichem Ausschluss kann eine Garantie nämlich auch nur zum Teil in Anspruch genommen werden.
  • Die Garantieerklärung wird in der Regel befristet. Da die Inanspruchnahme zu ihrer Wirksamkeit des Zuganges bedarf, muss die Inanspruchnahmeerklärung der Bank vor Ablauf der Frist zugehen.
  • Wie die Inanspruchnahme erklärt werden muss, wird üblicherweise im Garantievertrag geregelt.
  • Kündigung
  • Unbefristete Garantieerklärungen können ohne Vorliegen eines besonderen Grundes, unter Setzung einer angemessenen Frist, gekündigt werden. Daneben können sowohl unbefristete als auch befristete Garantieerklärungen jederzeit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos aufgelöst werden.
  • Im Falle einer Kündigung beziehungsweise einer fristlosen Auflösung aus wichtigem Grund haftet die Bank lediglich für jene Garantiefälle nicht mehr, die nach Wirksamkeit der Kündigung/Auflösung eintreten.
  • Für bereits eingetretene Garantiefälle bleibt die Zahlungspflicht der Bank unberührt.
  • Handelt es sich nicht um ein Dauer-, sondern um ein Zielschuldverhältnis, ist eine Kündigung unzulässig, wenn durch die Garantie eine bestimmte Leistung abgesichert wird.
  • Klausel im Grundgeschäft
  • Die Pflicht zur Stellung einer Garantie stellt eine Hauptleistungspflicht im Grundgeschäft dar.
  • Wird die Garantie nicht rechtzeitig erstellt, kann der Vertragspartner, der begünstigt werden soll, die Erbringung seiner eigenen Leistungen verweigern und vom gesamten Vertrag zurücktreten.

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