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Katharina Rohowsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

Zinsersparnis bei Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüssen

Rechtliche Grundlagen

§ 5 Abs 2 Sachbezugswerteverordnung

Zinsersparnis

§ 3 Abs 1 Z 20 EStG

Bis EUR 7.300,– kein Sachbezug

Allgemeines

Für Zinsersparnisse aus Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen bis zu insgesamt EUR 7.300,– ist kein Sachbezug anzusetzen. Übersteigen Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen den Betrag von EUR 7.300,–, ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln.

Grundsätzliche Regelung

Gewährt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen zinsenlosen Gehaltsvorschuss oder ein unverzinsliches Darlehen, muss er einen Sachbezug in Höhe von 4,5 % pa (Wert 2024; bis 31.12.2023: 1 %) des aushaftenden Betrags über EUR 7.300,– in der Personalverrechnung berücksichtigen.

Der für das jeweilige Kalenderjahr zu berücksichtigende Zinssatz wird vom BMF festgesetzt und im Rechts- und Informationssystem des Finanzressorts unter www.bmf.gv.at – Findok veröffentlicht. Aktuell (Jahr 2023) beträgt der zu berücksichtigende Zinssatz 1 %.

Hinweis: Übersicht Prozentsätze 2015 bis 2023

Kalenderjahr

Prozentsatz

2015

1,5

2016

1

2017

1

2018

0,5

2019

0,5

2020

0,5

2021

0,5

2022

0,5

2023

1

2024

4,5

Verrechnet der Arbeitgeber geringe Zinsen, ist die Differenz zwischen den tatsächlich anfallenden Zinsen und dem aktuell gültigen Zinssatz von 4,5 % als Sachbezug zu berücksichtigen.

Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluss auf das Ausmaß des Sachbezugs. Die Zinsersparnis ist jedenfalls vom aushaftenden Kapital (abzüglich EUR 7.300,– Freibetrag und allfälliger vom Arbeitgeber verrechneter Zinsen) zu berechnen.

Beispiel:

Der Arbeitnehmer erhält am 01.01.2024 ein unverzinsliches Darlehen in Höhe von EUR 8.800,–
vereinbarte Rückzahlung in Monatsraten á 400,– ab 01.08.2024
Berechnung/Abrechnung der Zinsersparnis erfolgt auf monatlicher Basis

Offener Darlehensbetrag

SB-BemGL
minus Freibetrag

SB-Berechnung

01.01.2023 Gewährung Darlehen 8.800,–
31.07. Offener Darlehensbetrag 8.800,–

1.500,–

EUR 1.500,– x 1 % x 210 LSt-Tage (01.01.–31.07.) : 360 LSt-Tage = EUR 39,38

31.07. Offener Darlehensbetrag 8.800,–
01.08. Rückzahlung 400,–
31.08. Offener Darlehensbetrag 8.400,–

1.100,–

EUR 1.100,– x 1 % x 30 LSt-Tage (01.08.–31.08.) : 360 LSt-Tage = EUR 4,13

31.08. Offener Darlehensbetrag 8.400,–
01.09. Rückzahlung 400,–
30.09. Offener Darlehensbetrag 8.000,–

700,–

EUR 700,– x 1 % x 30 LSt-Tage (01.09.–30.09.) : 360 LSt-Tage = EUR 2,63

30.09. Offener Darlehensbetrag 8.000,–
01.10. Rückzahlung 400,–
31.10. Offener Darlehensbetrag 7.600,–

300,–

EUR 300,– x 1 % x 30 LSt-Tage (01.10.-31.10.) : 360 LSt-Tage = EUR 1,13

Die Formel für die Berechnung der Zinsersparnis ist hier mit 360 Lohnsteuertagen pro Jahr angeführt, es können aber auch die tatsächlichen Kalendertage (365 bzw 366 in Schaltjahren) herangezogen werden.

Vorschuss – Darlehen

Unter einem Vorschuss versteht man die Auszahlung von nicht fälligem Entgelt, während ein Darlehen unabhängig von einem Entgeltanspruch gewährt wird. Hier „borgt“ der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Geld, das dieser entsprechend der Vereinbarung – zumeist in Raten – zurückzuzahlen hat.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs enthält eine Vereinbarung eines Gehaltsvorschusses bzw eines Arbeitgeberdarlehens die folgenden, eindeutig und ausdrücklich geregelten Punkte (vgl VwGH 91/14/0008; 95/15/0202):

  • Laufzeit
  • Höhe und Fälligkeit von Tilgungsraten
  • Vereinbarung ggf einer Verzinsung
  • Rückzahlung bzw Gegenverrechnung erfolgt erst mit weiter in der Zukunft liegenden Entgeltansprüchen

Während des aufrechten Arbeitsverhältnisses gibt es keinen Unterschied zwischen Vorschuss und Darlehen. Der wesentliche Unterschied zeigt sich jedoch bei Dienstverhältnisende während der Laufzeit. Ein Vorschuss ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedenfalls zur Rückzahlung fällig, auch wenn nichts ausdrücklich vereinbart ist.

Demgegenüber berührt das Ende des Arbeitsverhältnisses den Darlehensvertrag nicht. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, läuft das Darlehen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den vereinbarten Rückzahlungszeitraum weiter!

Hinweis:

Halten Sie jedenfalls schriftlich die mit dem Mitarbeiter getroffene Vereinbarung fest – unabhängig vom eventuell anzusetzenden Sachbezug. Diese ist Teil des Personalakts, insbesondere, wenn die Rückzahlungsraten über die Personalverrechnung abgewickelt werden und am Lohnkonto ersichtlich sind.

Aus Praktikersicht ist die Vereinbarung eines Vorschusses zu bevorzugen.

Abgabenrecht

Ist unter Berücksichtigung des Freibetrags eine Zinsersparnis in der Personalverrechnung als Sachbezug anzusetzen, gilt Folgendes:

Sozialversicherung: Beitragsrechtlich ist die Zinsersparnis als laufender Bezug zu behandeln. Bei jährlicher Abrechnung ist demnach eine Bezugsaufrollung in die jeweiligen Beitragsmonate vorzunehmen.

Lohnsteuer: Die Zinsersparnis ist gem § 5 Abs 3 Sachbezugswerteverordnung ein sonstiger Bezug gem § 68 Abs 10 EStG, dh sie wird „wie“ ein laufender Bezug im Zeitpunkt der Ermittlung nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung unterzogen. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist eine Beurteilung als laufender Bezug mit jahressechstelerhöhender Wirkung unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere einer monatlichen Abrechnung) jedoch möglich (VwGH 2011/13/0015).

Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt und Betriebliche Vorsorge) sind jedenfalls zu entrichten.