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Redaktion FORUM Media | Muster | Übersicht

Aktuelle und wichtige Werte für die Lohnverrechnung

Lohnsteuertarife

Lohnsteuertarif 2026

Die Lohnsteuer beträgt im Veranlagungsjahr 2026 jährlich:

Einkommen (EK) in EUR

Steuersatz

Bis 13.539,00

0 %

Über 13.539,00–21.992,00

20 %

Über 21.992,00–36.458,00

30 %

Über 36.458,00–70.365,00

40 %

Über 70.365,00–104.859,00

48 %

Über 104.859,00

50 %

Lohnsteuertarif 2025

Die Lohnsteuer beträgt im Veranlagungsjahr 2025 jährlich:

Einkommen (EK) in EUR

Steuersatz

Bis 13.308,00

0 %

Über 13.308,00–21.617,00

20 %

Über 21.617,00–35.836,00

30 %

Über 35.836,00–69.166,00

40 %

Über 69.166,00–103.072,00

48 %

Über 103.072,00

50 %

Der Steuersatz für Einkommensteile über EUR 1,000.000,– beträgt bis 2025 55 %.

Lohnsteuertarif 2024

Da seit 01.01.2023 die kalte Progression abgeschafft wurde, werden die Lohnsteuertarife jährlich angepasst.

Die Lohnsteuer beträgt im Veranlagungsjahr 2024 jährlich:

Einkommen (EK) in EUR

Steuersatz

Bis 12.816,00

0 %

Über 12.816,00–20.818,00

20 %

Über 20.818,00–34.513,00

30 %

Über 34.513,00–66.612,00

40 %

Über 66.612,00–99.266,00

48 %

Über 99.266,00

50 %

Der Steuersatz für Einkommensteile über EUR 1,000.000,– beträgt bis 2025 55 %.

Lohnsteuertarif 2023

Die Lohnsteuer betrug im Veranlagungsjahr 2023 jährlich:

Einkommen (EK) in EUR

Steuersatz

Bis 11.693,00

0 %

Über 11.693,00–19.134,00

20 %

Über 19.134,00–32.075,00

30 %

Über 32.075,00–62.080,00

41 %

Über 62.080,00–93.120,00

48 %

Über 93.120,00

50 %

Der Steuersatz für Einkommensteile über EUR 1,000.000,– beträgt bis 2025 55 %.

Hinweis:

Für das gesamte Kalenderjahr 2023 kommt für die dritte Tarifstufe ein Mischsteuersatz von 41 % zu Anwendung. Im Jahr 2024 beträgt der Steuersatz für die dritte Tarifstufe dann 40 %.

Steuerabsetzbeträge, Negativsteuer

Verkehrsabsetzbetrag 2026

Allen Arbeitnehmern, die Einkünfte aus einem bestehenden Dienstverhältnis beziehen, steht 2025 ein Verkehrsabsetzbetrag von jährlich EUR 496,– zu.

Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag 2026 auf EUR 853,–, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen EUR 15.069,– im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich 2026 zwischen Einkommen von EUR 15.069,– und EUR 16.056,– gleichmäßig einschleifend auf EUR 496,–.

Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag: Arbeitnehmer mit einem geringeren Einkommen können im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung einen Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag geltend machen. Im Jahr 2026 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um EUR 804,–, wenn das Einkommen des Arbeitnehmers EUR 19.761,– im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich jedoch zwischen Einkommen von EUR 19.761,– und EUR 30.249, – gleichmäßig einschleifend auf EUR 0,–.

Verkehrsabsetzbetrag 2025

Allen Arbeitnehmern, die Einkünfte aus einem bestehenden Dienstverhältnis beziehen, steht 2025 ein Verkehrsabsetzbetrag von jährlich EUR 487,– zu.

Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag 2025 auf EUR 838,–, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen EUR 14.812,– im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich 2025 zwischen Einkommen von EUR 14.812,– und EUR 15.782,– gleichmäßig einschleifend auf EUR 487,–.

Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag: Arbeitnehmer mit einem geringeren Einkommen können im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung einen Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag geltend machen. Im Jahr 2025 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um EUR 790,–, wenn das Einkommen des Arbeitnehmers EUR 19.424,– im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich jedoch zwischen Einkommen von EUR 19.424,– und EUR 29.743, – gleichmäßig einschleifend auf EUR 0,–.

Verkehrsabsetzbetrag 2024

Bei Anspruch auf eine Pendlerpauschale erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag ab 01.01.2024 auf EUR 798,–, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen EUR 14.106,– im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich ab 01.01.2024 zwischen Einkommen von EUR 14.106,– und EUR 15.030,– gleichmäßig einschleifend auf EUR 463,–.

Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag: Arbeitnehmer mit einem geringeren Einkommen können im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung einen Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag geltend machen. Ab 01.01.2024 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um EUR 752–, wenn das Einkommen des Arbeitnehmers EUR 18.499,– im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich jedoch zwischen Einkommen von EUR 18.499,– und EUR 28.326,– gleichmäßig einschleifend auf EUR 0,–.

Verkehrsabsetzbetrag 2023

Allen Arbeitnehmern, die Einkünfte aus einem bestehenden Dienstverhältnis beziehen, steht ab 01.01.2023 ein Verkehrsabsetzbetrag von jährlich EUR 421,– (davor: EUR 400,–) zu. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitnehmer nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Der Verkehrsabsetzbetrag ist von jedem Arbeitgeber, der Bezüge auszahlt, zu berücksichtigen.

Bei Anspruch auf eine Pendlerpauschale erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag ab 01.01.2023 auf EUR 726,– (davor: EUR 690,–), wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen EUR 12.835,– (davor: EUR 12.200,–) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich ab 01.01.2023 zwischen Einkommen von EUR 12.835,– (davor: EUR 12.200,–) und EUR 13.676,– (davor: EUR 13.000,–) gleichmäßig einschleifend auf EUR 421,– (davor: EUR 400,–).

Negativsteuer – Veranlagungsjahr 2026

Ist die nach § 33 Abs 1 und 2 EStG errechnete Einkommensteuer unter null, so sind der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten.

Ergibt sich bei Arbeitnehmern, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, eine Einkommensteuer unter null, sind 55 % bestimmter Werbungskosten (ausgenommen Betriebsratsumlagen) sowie der SV-Beiträge, höchstens aber EUR 496– jährlich bzw bei Anspruch auf eine Pendlerpauschale, höchstens EUR 750,– gutzuschreiben. Bei Arbeitnehmern, die Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs 5 Z 3 EStG) haben, ist der maximale Betrag der SV-Rückerstattung um EUR 804,– zu erhöhen (SV-Bonus).

Negativsteuer – Veranlagungsjahr 2025

Ist die nach § 33 Abs 1 und 2 EStG errechnete Einkommensteuer unter null, so sind der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten.

Ergibt sich bei Arbeitnehmern, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, eine Einkommensteuer unter null, sind 55 % bestimmter Werbungskosten (ausgenommen Betriebsratsumlagen) sowie der SV-Beiträge, höchstens aber EUR 487– jährlich bzw bei Anspruch auf eine Pendlerpauschale, höchstens EUR 608,– gutzuschreiben. Bei Arbeitnehmern, die Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs 5 Z 3 EStG) haben, ist der maximale Betrag der SV-Rückerstattung um EUR 790,– zu erhöhen (SV-Bonus).

Negativsteuer – Veranlagungsjahr 2024

Ergibt sich bei Arbeitnehmern, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, eine Einkommensteuer unter null, sind 55 % bestimmter Werbungskosten (ausgenommen Betriebsratsumlagen) sowie der SV-Beiträge, höchstens aber EUR 463– jährlich bzw bei Anspruch auf eine Pendlerpauschale, höchstens EUR 579,– gutzuschreiben. Bei Arbeitnehmern, die Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs 5 Z 3 EStG) haben, ist der maximale Betrag der SV-Rückerstattung um EUR 752,– zu erhöhen (SV-Bonus).

Negativsteuer – Veranlagungsjahr 2023

Ist die nach § 33 Abs 1 und 2 EStG errechnete Einkommensteuer unter null, so sind der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten.

Ergibt sich bei Arbeitnehmern, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, eine Einkommensteuer unter null, sind 55 % bestimmter Werbungskosten (§ 16 Abs 1 Z 3 lit a, ausgenommen Betriebsratsumlagen) sowie der SV-Beiträge (§ 16 Abs 1 Z 4 und 5), höchstens aber EUR 421,– jährlich bzw bei Anspruch auf eine Pendlerpauschale, höchstens EUR 526,– gutzuschreiben. Bei Arbeitnehmern, die Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs 5 Z 3 EStG) haben, ist der maximale Betrag der SV-Rückerstattung um EUR 684,– zu erhöhen (SV-Bonus).

Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag 2024 bis 2026

Einem Alleinverdiener steht ein jährlicher Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) zu. Der AVAB beträgt

AVAB/AEAB

2024

2025

2026

Mit einem Kind

572,00

601,00

612,00

Mit zwei Kindern

774,00

813,00

828,00

Mit drei Kindern

1.029,00

1.081,00

1.101,00

Für jedes weitere Kind

255,00

268,00

273,00

Zuverdienstgrenze Alleinverdienerabsetzbetrag

6.937,00

7.284,00

7.411,00

Zulagen und Zuschläge

Ab 2026

Zuschläge für die ersten 15 Überstunden pro Monat sind bis zu einem Betrag von EUR 170,– steuerfrei.

Der Freibetrag für SFN-Zuschläge und SEG-Zulagen beträgt monatlich EUR 400,–

2024, 2025

01.01.2024 bis 31.12.2025

Die Zuschläge für die ersten 18 Überstunden im Monat sind im Ausmaß von höchstens 50 % des Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch EUR 200,– steuerfrei

Der Freibetrag für SFN-Zuschläge und SEG-Zulagen beträgt monatlich EUR 400,–

2023

Zuschläge für die ersten zehn Überstunden im Monat sind im Ausmaß von höchstens 50 % des Grundlohnes, insgesamt höchstens EUR 86,– monatlich steuerfrei.

Der Freibetrag für SFN-Zuschläge und SEG-Zulagen beträgt monatlich EUR 360,–

Sozialversicherungswerte 2023 bis 2026

Höchstbemessungsgrundlage, Geringfügigkeitsgrenze (Beträge in EUR)

SV-Werte

2026

2025

2024

2023

Geringfügigkeitsgrenze monatlich

551,10

551,10

518,44

500,91

Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe

826,65

826,65

777,66

751,37

Höchstbeitragsgrundlage täglich

231,00

215,00

202,00

195,00

Höchstbeitragsgrundlage monatlich

6.930,00

6.450,00

6.060,00

5.850,00

Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie DN ohne Sonderzahlungen; GSVG, BSVG

8.085,00

7.525,00

7.070,00

6.825,00

Höchstbeitragsgrundlage (jährlich) für Sonderzahlungen

13.860,00

12.900,00

12.120,00

11.700,00

Aufwertungszahl

1,073

1,063

1,035

1,031

Höchstbemessungsgrundlage 2026 (pro Tag)

SV-Tage

EUR

SV-Tage

EUR

SV-Tage

EUR

1

231,00

11

2.541,00

21

4.851,00

2

462,00

12

2.772,00

22

5.082,00

3

693,00

13

3.003,00

23

5.313,00

4

924,00

14

3.234,00

24

5.544,00

5

1.155,00

15

3.465,00

25

5.775,00

6

1.386,00

16

3.696,00

26

6.006,00

7

1.617,00

17

3.927,00

27

6.237,00

8

1.848,00

18

4.158,00

28

6.468,00

9

2.079,00

19

4.389,00

29

6.699,00

10

2.310,00

20

4.620,00

30

6.930,00

Höchstbemessungsgrundlage 2025 (pro Tag)

SV-Tage

EUR

SV-Tage

EUR

SV-Tage

EUR

1

215,00

11

2.365,00

21

4.515,00

2

430,00

12

2.580,00

22

4.730,00

3

645,00

13

2.795,00

23

4.945,00

4

860,00

14

3.010,00

24

5.160,00

5

1.075,00

15

3.225,00

25

5.375,00

6

1.290,00

16

3.440,00

26

5.590,00

7

1.505,00

17

3.655,00

27

5.805,00

8

1.720,00

18

3.870,00

28

6.020,00

9

1.935,00

19

4.085,00

29

6.235,00

10

2.150,00

20

4.300,00

30

6.450,00

Die Höchstbeitragsgrundlagen gelten auch für die Arbeiterkammerumlage, den Wohnbauförderungsbeitrag, die Landarbeiterkammerumlage, den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag, den IESG-Zuschlag und den Beitrag nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz.

Höchstbemessungsgrundlage 2024 (pro Tag)

SV-Tage

EUR

SV-Tage

EUR

SV-Tage

EUR

1

202,00

11

2.222,00

21

4.242,00

2

404,00

12

2.424,00

22

4.444,00

3

606,00

13

2.626,00

23

4.646,00

4

808,00

14

2.828,00

24

4.848,00

5

1.010,00

15

3.030,00

25

5.050,00

6

1.212,00

16

3.232,00

26

5.252,00

7

1.414,00

17

3.434,00

27

5.454,00

8

1.616,00

18

3.636,00

28

5.656,00

9

1.818,00

19

3.838,00

29

5.858,00

10

2.020,00

20

4.040,00

30

6.060,00

Die Höchstbeitragsgrundlagen gelten auch für die Arbeiterkammerumlage, den Wohnbauförderungsbeitrag, die Landarbeiterkammerumlage, den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag, den IESG-Zuschlag und den Beitrag nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz.

UV-Beitrag 2026

Der Unfallversicherungsbeitrag beträgt im Jahr 2026 unverändert 1,1 %.

Sonstige Beiträge und Umlagen 2023 bis 2026

Beiträge, Umlagen

Gesamt

DG

DN

Kammerumlage (KU)

0,50

0,50

Wohnbauförderungsbeitrag (WF)

– Ausnahme Wien ab 01.01.2026

1,00

1,50

0,50

0,75

0,50

0,75

Landarbeiterkammerumlage (LK)

0,75

0,75

Beitrag für betriebliche Vorsorge (BV)

1,53

1,53

Schlechtwetterentschädigungsbeitrag (SW)

1,40

0,70

0,70

Insolvenzentgeltsicherungsbeitrag (IE)*

0,10

0,10

Nachtschwerarbeiterbeitrag (NB)

3,70

3,70

* Ab 1. Jänner 2027 entfällt die bisherige Befreiung vom IESG-Beitrag für Personen ab Vollendung des 63. Lebensjahres. Der IESG-Beitrag ist künftig bis zum Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters zu entrichten.

Auch die bisherige Befreiung vom Arbeitslosenversicherungsbeitrag für Personen ab Vollendung des 60. Lebensjahres entfällt mit 1. Jänner 2027. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist künftig ebenfalls bis zum Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters zu entrichten.

SV-Verzugszinsen für rückständige Beiträge 2021 bis 2025

Zeitraum

Zinssatz

01.01.2021 bis 31.03.2021

3,38 %

01.04.2021 bis 30.09.2022

1,38 %

01.10.2022 bis 31.12.2022

3,38 %

01.01.2023 bis 31.12.2023

4,63 %

01.01.2024 bis 31.12.2024

7,88 %

01.01.2025 bis 31.12.2025

7,03 %

01.01.2026 bis 31.12.2026

5,53 %

Reduzierter AlV-Beitrag für Niedrigverdiener

Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt grundsätzlich 5,9 % (bis 31.12.2023: 6 %), welchen Dienstgeber bzw Dienstnehmer in der Regel zu je 50 % zu leisten haben. Bei Niedrigverdiener gilt es jedoch folgenden reduzierten AIV-Beitrag zu beachten:

Vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 gilt folgende Staffelung:

Grenzwert 2026

Höhe AlV-Beitrag

Bis EUR 2.225,00

Beitragsfrei

EUR 2.225,01 bis EUR 2.427,00

1 %

EUR 2.427,01 bis EUR 2.630,00

2 %

Ab EUR 2.630,01

2,95 %

Der Dienstgeberanteil hingegen beträgt immer 2,95 %.

Vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 galt folgende Staffelung:

Grenzwert 2025

Höhe AlV-Beitrag

Bis EUR 2.074,00

Beitragsfrei

EUR 2.074,01 bis EUR 2.262,00

1 %

EUR 2.262,01 bis EUR 2.451,00

2 %

Ab EUR 2.451,01

2,95 %

Der Dienstgeberanteil hingegen beträgt immer 2,95 %.

Vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 galt folgende Staffelung:

Grenzwert 2024

Höhe AlV-Beitrag

Bis EUR 1.951,00

Beitragsfrei

EUR 1.951,01 bis EUR 2.128,00

1 %

EUR 2.128,01 bis EUR 2.306,00

2 %

Ab EUR 2.306,01

2,95 %

Der Dienstgeberanteil hingegen beträgt immer 2,95 %.

Vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 galt folgende Staffelung:

Grenzwert 2023

Höhe AlV-Beitrag

Bis EUR 1.885,00

Beitragsfrei

EUR 1.885,01 bis EUR 2.056,00

1 %

EUR 2.056,01 bis EUR 2.228,00

2 %

Ab EUR 2.228,01

3 %

Reduzierter AlV-Beitrag für Lehrlinge

Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag für Lehrlinge beträgt grundsätzlich 2,3 %. Jedoch ist folgende Staffelung für Niedrigverdiener zu beachten:

Grenzwert 2026

Höhe AlV-Beitrag

Bis EUR 2.225,00

Beitragsfrei

EUR 2.225,01 bis EUR 2.427,00

1 %

Über EUR 2.427,00

1,2 %

Grenzwert 2025

Höhe AlV-Beitrag

Bis EUR 2.074,00

Beitragsfrei

EUR 2.074,01 bis EUR 2.262,00

1 %

Über EUR 2.262,00

1,2 %

Ab 01.01.2027: Schrittweise Abschaffung

Der reduzierter Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen wird ab 01.01.2027 stufenweise abgeschafft. Für Dienstverhältnisse, die bereits am 31. Dezember 2026 bestehen, ist eine Übergangsregelung vorgesehen. So wird der Beitragssatz für die unterste Einkommensgruppe pro Jahr um 0,5 %-Punkte erhöht, womit der volle Dienstnehmerbeitrag (2,95 %) erst im Jahr 2032 zu entrichten ist. Für Lehrlinge endet die Erhöhung des Dienstnehmerbeitragssatzes bereits bei 1,15 %.

 

2026

2027

2028

2029

2030

2031

2032

Z1

0,00 %

0,50 %

1,00 %

1,50 %

2,00 %

2,50 %

2,95 %

Z2

1,00 %

1,50 %

2,00 %

2,50 %

2,95 %

 

 

Z3

2,00 %

2,50 %

2,95 %

 

 

 

 

Für Dienstverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen, sind folgende Beitragssätze vorgesehen:

 

2026

2027

2028

2029

Z1

0,00 %

1,00 %

2,00 %

2,95 %

Z2

1,00 %

2,00 %

2,95 %

2,95 %

Z3

2,00 %

2,95 %

2,95 %

2,95 %

Lohnnebenabgaben 2026

Kommunalsteuer 2026

Die Kommunalsteuer beträgt unverändert 3,00 % der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen, das nur eine einzige Betriebsstätte unterhält, die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht EUR 1.460,– (Freigrenze), wird von ihr EUR 1.095,– (Freibetrag) abgezogen. Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen:

Summe der Arbeitslöhne

Bis EUR 1.095,00

Von EUR 1.095,00 bis EUR 1.460,00

Über EUR 1.460,00

Keine Steuerpflicht

Kürzung der Bemessungsgrundlage um EUR 1.095,00

3 % vom Differenzbetrag sind abzuführen

Entfall der Begünstigung – die volle Summe der Arbeitslöhne ist als Bemessungsgrundlage heranzuziehen

Dienstgeberbeitrag (DB) 2026

Der Dienstgeberbeitrag beträgt ab 01.01.2026 3,7 % der Beitragsgrundlage. Ab 01.01.2028 wir der Dienstgeberbeitrag auf 2,7 % gesenkt.

Für Personen, die das 60. Lebensjahr überschritten haben, ist bis 31.12.2027 kein DB zu entrichten. Ab 1. Jänner 2028 unterliegen auch Arbeitslöhne von Arbeitnehmern ab dem Kalendermonat nach Vollendung des 60. Lebensjahres dem Dienstgeberbeitrag. Die bisherige Befreiung von der Dienstgeberbeitragspflicht entfällt.

Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2025, 2026

Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag beträgt:

Bundesland

2026

2025

Wien

0,36 %

0,36 %

Niederösterreich

0,33 %

0,34 %

Burgenland

0,40 %

0,40 %

Oberösterreich

0,31 %

0,31 %

Kärnten

0,37 %

0,37 %

Steiermark

0,34 %

0,34 %

Salzburg

0,35 %

0,36 %

Tirol

0,39 %

0,39 %

Vorarlberg

0,33 %

0,33 %

Für Personen, die das 60. Lebensjahr überschritten haben, ist bis 31.12.2027 kein DZ zu entrichten. Ab 1. Jänner 2028 unterliegen auch Arbeitslöhne von Arbeitnehmern ab dem Kalendermonat nach Vollendung des 60. Lebensjahres dem Dienstgeberzuschlag. Die bisherige Befreiung vom Dienstgeberzuschlag entfällt.

U-Bahnsteuer (Wien)

Pro Dienstnehmer und pro angefangener Woche: EUR 2,–. Für Personen, die das 55. Lebensjahr überschritten haben, entfällt die U-Bahnsteuer.

Lohnpfändung 2023 bis 2026

Allgemeiner Grundbetrag

Der allgemeine Grundbetrag entspricht dem auf volle Euro abgerundeten Ausgleichszulagenrichtsatz und beträgt:

 

2026

2025

2024

2023

Monatlich

EUR

1.308,00

EUR

1.273,00

EUR

1.217,00

EUR

1.110,00

Wöchentlich

EUR

305,00

EUR

297,00

EUR

284,00

EUR

259,00

Täglich

EUR

43,00

EUR

42,00

EUR

40,00

EUR

37,00

Erhöhter allgemeiner Grundbetrag

Erhält der Arbeitnehmer keine Sonderzahlungen, gebührt ein erhöhter allgemeiner Grundbetrag. Dieser beträgt:

 

2026

2025

2024

2023

Monatlich

EUR

1.526,00

EUR

1.486,00

EUR

1.420,00

EUR

1.295,00

Wöchentlich

EUR

356,00

EUR

346,00

EUR

331,00

EUR

302,00

Täglich

EUR

50,00

EUR

49,00

EUR

47,00

EUR

43,00

Unterhaltsgrundbetrag

Der allgemeine Grundbetrag erhöht sich um 20 % für jede Person, höchstens aber für fünf Personen, der der Arbeitnehmer (Verpflichtete) gesetzlichen Unterhalt gewährt, also pro Person:

 

2026

2025

2024

2023

Monatlich

EUR

261,00

EUR

254,00

EUR

243,00

EUR

222,00

Wöchentlich

EUR

61,00

EUR

59,00

EUR

56,00

EUR

51,00

Täglich

EUR

8,00

EUR

8,00

EUR

8,00

EUR

7,00

Zur Gänze pfändbar

Der das Vierfache des Ausgleichszulagenrichtsatzes übersteigende Teil der Berechnungsgrundlage ist zur Gänze pfändbar. Das ist jenes Nettogehalt, welches

 

2026

2025

2024

2023

Monatlich

EUR

5.220,00

EUR

5.080,00

EUR

4.860,00

EUR

4.440,00

Wöchentlich

EUR

1.220,00

EUR

1.185,00

EUR

1.135,00

EUR

1.035,00

Täglich

EUR

174,00

EUR

169,00

EUR

162,00

EUR

148,00

übersteigt.

Bagatellgrenze

Die Bagatellgrenze, um die das Existenzminimum überstiegen werden darf, ohne dass eine Pfändung durchgeführt werden muss, beläuft sich 2022 auf EUR 10,– monatlich, EUR 2,50 wöchentlich bzw EUR 0,50 täglich.

Ausgleichstaxe 2025, 2026

Die Höhe der Ausgleichstaxe ist abhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer und beträgt für das Jahr:

Anzahl der Arbeitnehmer

Monatliche Ausgleichstaxe 2026

Monatliche Ausgleichstaxe 2025

0–24 Arbeitnehmer

Keine

Keine

25–99 Arbeitnehmer

EUR

344,00

EUR

335,00

100–399 Arbeitnehmer

EUR

485,00

EUR

472,00

400 und mehr Arbeitnehmer

EUR

512,00

EUR

499,00

Sachbezüge

Firmenwagen

Benützung des Firmenwagens für Privatfahrten:

 

Höchstbetrag

Kein Sachbezugswert

Elektroautos

EUR 0,00

Voller Sachbezug

Unterschreitung der CO2-Grenzwerte

1,5 % der Kfz-Anschaffungskosten (inkl USt und NoVA)

Max EUR 720,00

Überschreitung der CO2-Grenzwerte

2 % der Kfz-Anschaffungskosten (inkl USt und NoVA)

Max EUR 960,00

Halber Sachbezugswert

Im Durchschnitt/Jahr max 500 km für private Fahrten monatlich

0,75 % bzw 1 % der Kfz-Anschaffungskosten (inkl USt und NoVA)

Max EUR 360,00 bzw EUR 480,00

Die Höhe des Hinzurechnungsbetrages hängt vom Schadstoffausstoß und den Anschaffungskosten des Firmenwagens ab. Für die Ermittlung des Sachbezugs ist der CO2-Grenzwert im Kalenderjahr der Anschaffung bzw Zulassung des Kfz maßgeblich. Dieser Sachbezugswert gilt für dieses Kfz auch in den Folgejahren. Wird der jeweilige CO2-Grenzwert im Jahr der Erstzulassung überschritten, beträgt der monatliche Sachbezug 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten (inkl USt und NoVA), max jedoch EUR 960,–.

Erstzulassung

Max CO2-Grenzwert

2016

130 g/km

2017

127 g/km

2018

124 g/km

2019

121 g/km

Bis 31.03.2020

118 g/km

Ab 01.04.2020

141 g/km*

2021

138 g/km

2022

135 g/km

2023

132 g/km

2024

129 g/km

Ab 2025

126 g/km

*Umstellung auf WLTP-Messverfahren

Für Elektrofahrzeuge, Elektrofahrräder, E-Scooter uÄ mit einem CO2-Ausstoß von 0 g/km ist kein Sachbezug hinzuzurechnen. Diese Befreiung gilt jedoch nicht für Hybridfahrzeuge.

Künftig ist auch für E-Firmenautos bei Privatnutzung ein Sachbezug anzusetzen. Ab 01.01.2027 ist voraussichtlich ein Sachbezug von 0,375 % der Anschaffungskosten pro Monat vorgesehen, ab 01.01.2028 soll sich dieser auf 0,625 % erhöhen. Werden – wie bei Verbrennern – maximal EUR 48.000,– der Anschaffungskosten für die Berechnung herangezogen, ergibt dies einen monatlichen Sachbezug von EUR 180,– ab 2027 bzw EUR 300,– ab 2028.

Arbeitgebereigener Abstell- oder Garagenplatz

In parkraumbewirtschafteten Gebieten: EUR 14,53/Monat. Achtung: Mitarbeiter, die bereits ein Parkpickerl für den bewirtschafteten Bereich besitzen und deshalb keine Kosten fürs Parken rund um den Arbeitsplatz hätten, haben durch die kostenlose Überlassung eines Abstellplatzes keinen geldwerten Vorteil. Es ist für sie kein Sachbezugswert anzusetzen.

E-Tankstelle

Ein Kostenersatz für das Aufladen des E-Firmenwagens zu Hause ist abgabenfrei, wenn die Höhe des Kostenersatzes nach einem pauschalen kWh-Satz ermittelt wird, der jährlich vom BMF festgelegt wird. Dieser beträgt:

Jahr

Cent/kWh

2023

22,247

2024

33,182

2025

35,889

2026

32,806

Dienstwohnung

Die anzusetzenden Sachbezugswerte betragen pro m² des Wohnflächenausmaßes:

Bundesland

Werte 2024 bis 2026

Werte 2027

Burgenland

6,09

6,15

Kärnten

7,81

7,89

Niederösterreich

6,85

6,92

Oberösterreich

7,23

7,30

Salzburg

9,22

9,31

Steiermark

9,21

9,30

Tirol

8,14

8,22

Vorarlberg

10,25

10,35

Wien

6,67

6,74