3.1 Allgemeiner Kündigungsschutz
Voraussetzungen
Voraussetzung für das Vorliegen des allgemeinen Kündigungsschutzes sowie die Möglichkeit einer Kündigungsanfechtung ist, dass es sich um einen betriebsratspflichtigen Betrieb, das ist jeder Betrieb mit dauernd mindestens fünf Arbeitnehmern, handelt. Ob tatsächlich ein Betriebsrat besteht oder nicht, ist gleichgültig. Vertretungsorgane juristischer Personen, zB Geschäftsführer einer GmbH, sowie leitende Angestellte, denen maßgeblicher Einfluss auf die Führung des Betriebes zukommt, haben keinen Kündigungsschutz.