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Dokument-ID: 244973
2.8 Insolvenzentgelt und IESG-Zuschlag
Insolvenz-Entgelt
Arbeitnehmer, ehemalige Arbeitnehmer, ihre Hinterbliebenen oder sonstigen Rechtsnachfolger haben Anspruch auf Leistung aus dem Insolvenz-Entgelts-Fonds im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, bei Anordnung der Geschäftsaufsicht, Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Vermögens oder bereits erfolgter stiller Liquidation oder sonstiger Zurückweisung des Insolvenzantrags.