Opt-out
Im Zuge der mit 01.01.2015 in Kraft getretenen KA-AZG-Novelle wurde das System der Betriebsvereinbarung zur Zulassung verlängerter Dienste und Anhebung der maximal zulässigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit um das Erfordernis der schriftlichen Zustimmung jedes einzelnen Dienstnehmers zu einem konkreten, über 48 Stunden (und bis zu maximal 55 Stunden) im Durchschnitt liegenden Arbeitszeitausmaßes pro Woche ergänzt.
Im Zusammenhang mit der Abgabe von Opt-out Erklärungen sind weiters folgende sechs Punkte zu beachten:
- Opt-out-Erklärungen haben stets schriftlich zu erfolgen, andernfalls sind sie irrelevant.
- Im Fall des § 4 Abs 4b KA-AZG kann eine Zustimmung nur im Vorhinein erfolgen, im Fall des § 8 Abs 1 KA-AZG ex ante oder ex post.
- Eine schriftliche Zustimmung des einzelnen Dienstnehmers darf nicht im Zusammenhang mit der Begründung des Dienstverhältnisses stehen bzw erfolgen.
- Auch bereits erteilte schriftliche Zustimmungen können schriftlich widerrufen werden und zwar mit einer Vorankündigungsfrist von 8 Wochen
- für den nächsten Durchrechnungszeitraum oder
- sofern der vereinbarte Durchrechnungszeitraum länger als 17 Wochen ist, dann auch für den nächsten 17 Wochen-Zeitraum oder einen verbleibenden kürzeren Zeitraum.
- Es besteht ein Diskriminierungsverbot hinsichtlich jener Dienstnehmer, die nicht bereit sind, eine Opt-out-Erklärung abzugeben.
- Jeder Dienstgeber muss ein aktuelles Verzeichnis jener Dienstnehmer führen, die einer Verlängerung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Rahmen von § 4 Abs 4b oder § 8 Abs 1 schriftlich zugestimmt haben. Im Fall eines erfolgten Widerrufs ist der betreffende Dienstnehmer aus dem Verzeichnis zu streichen. Diesem Verzeichnis sind Ablichtungen der Zustimmungserklärungen beizulegen.
Musterformulierung 1: • [Fußnote: Diese Zustimmung muss gem § 4 Abs 4b KA-AZG vor dem Beginn des Durchrechnungszeitraums, in dem eine über 48 stündige Durchschnitts-Arbeitszeit pro Woche erfolgen soll, abgegeben werden.]
Opt-out-Erklärung gem § 4 Abs 4b KA-AZG
Frau/Herr Dr. … stimmt ab … einer maximalen Durchschnittsarbeitszeit von … Stunden pro Woche zu [einzusetzen ist hier die individuelle maximale Durchschnitts-AZ], sofern diese maximale wöchentliche Durchschnitts-AZ innerhalb des gesetzlichen Rahmens (§ 4 Abs 4b KA-AZG) sowie innerhalb der durch BV im Einvernehmen mit den Vertretern der Betroffenen gem § 3 Abs 3 KA-AZG zugelassenen maximalen wöchentlichen Durchschnittsarbeitszeit liegt.
Diese Zustimmung kann von mir gem § 11b KA-AZG jederzeit mit einer Vorankündigungsfrist von 8 Wochen mit Wirkung ab dem nächsten Durchrechnungszeitraum, bzw wenn dieser länger als 17 Wochen ist, auch bereits mit Wirkung ab dem verbleibenden Restzeitraum des laufenden Durchrechnungszeitraums (dh ab der 18. Woche) schriftlich widerrufen werden.
…, am …
…
Unterschrift des DN
Musterformulierung 2: • [Fußnote: Wird nur in seltenen Ausnahmefällen notwendig sein. Die Zustimmung kann bei außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fällen iSd § 8 Abs 1 KA-AZG vor oder nach dem Beginn der über 48-stündigen Durchschnitts-Arbeitszeit pro Woche erfolgen.]
Opt-out-Erklärung gem § 8 Abs 1 KA-AZG
Frau/Herr Dr. … stimmt einer Überschreitung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von … Stunden [einzusetzen ist hier die individuell gewünschte maximale Durchschnittsarbeitszeit pro Woche] zu, sofern diese ausschließlich aus zusätzlicher Arbeitszeit in außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fällen iSd § 8 Abs 1 KA-AZG resultiert.
Diese Zustimmung kann von mir gem § 11b KA-AZG jederzeit mit einer Vorankündigungsfrist von 8 Wochen mit Wirkung ab dem nächsten Durchrechnungszeitraum, bzw wenn dieser länger als 17 Wochen ist, auch bereits mit Wirkung ab dem verbleibenden Restzeitraum des laufenden Durchrechnungszeitraums (dh ab der 18. Woche) schriftlich widerrufen werden.
…, am …
…
Unterschrift des DN