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Bernhard Rappert - Lorenz Schernthaner | Praxiswissen | Fachbeitrag

Einweisung ohne Beiziehung eines Arztes gem § 8 UbG

Die Einweisung unter Beiziehung eines Arztes iSd § 8 UbG stellt den Regelfall dar. • [Fußnote: Ein im öffentlichen Sanitätsdienst stehender Arzt, ein Polizeiarzt oder ein vom Landeshauptmann ermächtigter Arzt. Bis zur UbG-Novelle 2022 konnte nur bei Vorliegen von Gefahr in Verzug auf die Beiziehung eines Arztes verzichtet und somit eine betroffene Person ohne Untersuchung und ärztliche Bescheinigung der Voraussetzungen durch den Arzt in die Psychiatrie gebracht werden. Diese Option bleibt bestehen, durch die Novelle wurde die Bestimmung zur Einweisung ohne Arzt iSd § 8 UbG jedoch deutlich ausgebaut.

Es gibt nun mehrere Situationen, in denen ohne Arzt iSd § 8 UbG eingewiesen werden kann.

Die Gründe im Einzelnen (§ 9 Abs 3 Z 1–Z 6 UbG)

  1. Die Beiziehung des Arztes nach § 8 Abs 1 UbG ist für die betroffene Person, insbesondere wegen der damit verbundenen Wartezeit oder Wegstrecken, unzumutbar. Bei Beurteilung der Zumutbarkeit ist stets auf die konkrete Situation der betroffenen Person abzustellen. Zu denken ist etwa an den Fall, dass die psychiatrische Abteilung in unmittelbarer Nähe ist, während der Arzt eine Fahrtzeit von über zwei Stunden hätte. Dass die unmittelbare Vorführung in die psychiatrische Abteilung Ressourcen aufseiten der einweisungsbefugten Ärzte sowie aufseiten der Sicherheitsbehörden spart, darf jedoch bei der Zumutbarkeitsprüfung keine Rolle spielen. • [Fußnote: ErlRV 1527 BlgNR XXVII. GP, 19.
  2. Wenn die Polizisten von einem Facharzt beigezogen werden, der nachvollziehbar im Rahmen der Behandlung oder Betreuung der betroffenen Person die Voraussetzungen des § 3 UbG für gegeben erachtet. Gedacht ist vor allem an die Situation, dass ein Patient bei einem niedergelassenen Psychiater in der Ordination ist und dieser zur Einschätzung gelangt, dass der Patient sich oder andere ernstlich und erheblich gefährdet und eine Unterbringung dringend erforderlich ist. Er sieht keinen Ausweg, als die Exekutive beizuziehen. In diesem Moment wird das Vertrauensverhältnis massiv belastet. Eine solche Entscheidung treffen niedergelassene Psychiater daher nicht leichtfertig.
  3. Wenn die Polizisten von einem Notarzt beigezogen werden, der nachvollziehbar im Rahmen der Behandlung der betroffenen Person die Voraussetzungen des § 3 UbG für gegeben erachtet. Psychiatrische Notfälle sind Teil des beruflichen Alltags der Notärzte. Die Expertise der behandelnden Notärzte soll zur Vorführung ausreichen, wenn sie für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nachvollziehbar ist.
  4. Ohne Ärzte nach § 8 UbG kann ferner bis zu 7 Tagen nach einer Entweichung von einer psychiatrischen Abteilung (wenn der Abteilungsleiter die Unterbringungsvoraussetzungen noch für gegeben erachtet) eingewiesen werden. Hier ist zu beachten, dass eine Unterbringung nunmehr spätestens 24 Stunden nach einer Entweichung aufgehoben werden muss. Geht der Abteilungsleiter vom Weiterbestehen der Unterbringungsvoraussetzungen aus, so hat er unverzüglich die vorführende oder die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen. Die formlose Wiedereinbringung ist bis zu sieben Tagen nach der Entweichung möglich. Danach hat die Exekutive wiederum einen Arzt nach § 8 UbG beizuziehen.
  5. Ohne Ärzte nach § 8 UbG kann weiters bis zu 7 Tagen eingewiesen werden, wenn ein Patient in einer anderen Abteilung oder in einer anderen Krankenanstalt behandelt wurde und nun nicht freiwillig in die psychiatrische Abteilung zurückkehrt und der Abteilungsleiter die Unterbringungsvoraussetzungen weiterhin für gegeben erachtet. Auch hier ist zu beachten, dass die Unterbringung nunmehr spätestens 24 Stunden nach dem Transfer (auf die somatische Abteilung) aufgehoben werden muss. Der Abteilungsleiter hat die vorführende oder die nächste Sicherheitsdienststelle wie bei der Entweichung von der Aufhebung der Unterbringung und vom Weiterbestehen der Unterbringungsvoraussetzungen zu verständigen.
  6. Bei Gefahr in Verzug. Die Einweisung bei Gefahr in Verzug wurde im Zuge der UbG-Novelle an die letzte Stelle gereiht. Aufgrund des Ausbaus der verschiedenen Optionen, auch ohne Arzt iSd § 8 UbG einzuweisen, ist die Hoffnung groß, dass die Einweisung bei Gefahr in Verzug hinkünftig nur sehr selten vorkommen wird.