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Dokument-ID: 1151545
13.6 Werbung für Arzneimittel
Unter Werbung für Arzneimittel versteht man alle Maßnahmen zur Information, zur Marktuntersuchung und Marktbearbeitung sowie zur Schaffung von Anreizen mit dem Ziel, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von bestimmten Arzneimitteln zu fördern.
Dazu zählen insbesondere auch Maßnahmen im Internet, auf digitalen Plattformen sowie in sozialen Medien, sofern sie geeignet sind, die Verschreibung, Abgabe oder Anwendung von Arzneimitteln zu fördern.