Unterhaltsklage (nacheheliche Unterhaltsansprüche gem § 66 EheG)
Vorbemerkungen
Mit der gegenständlichen Klage wird ein nachehelicher Unterhaltsanspruch nach Maßgabe des § 66 EheG geltend gemacht. Inhaltlich behandelt das Muster den Unterhaltsanspruch einer unselbstständig erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten gegen den ebenfalls unselbstständig erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten.
Gebühreneinzug:
Über Konto: …
Bei der … Bank
Rechtsanwältin Mag. Brigitta Hülle
Rechte Wienzeile 31/4
1040 Wien
per WebERV
An das
Bezirksgericht Meidling
Schönbrunner Straße 222-228/3/5.OG
1120 Wien
Wien, am …
Klagende Partei: | Bianca Bauer, geb … |
Vertreten durch: | Mag. Brigitta Hülle, Rechtsanwältin Prozess- und Geldvollmacht erteilt |
Beklagte Partei: | Bernhard Bauer, geb …, Prokurist |
Wegen: | Unterhalt (RATG: EUR 20.076,– |
I. Vollmachtsbekanntgabe
II. Klage
2-fach
3 Beilagen
I. Vollmachtsbekanntgabe
In außen bezeichneter Rechtssache gebe ich zunächst bekannt, dass ich Mag. Brigitta Hülle, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Rechte Wienzeile 31/4, AVR-Code R…, mit meiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe und ersuche ich um Kenntnisnahme sowie Zustellung sämtlicher gerichtlicher Schriftstücke zuhanden meiner ausgewiesenen Vertreterin.
II. Klage
1. Meine Ehe mit dem Beklagten wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Liesing vom … zur GZ … aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten geschieden.
Nachdem die Entscheidung am … in Rechtskraft erwachsen ist, ist nunmehr mein Unterhaltsanspruch einer Regelung zuzuführen.
Beweis: | Akt 8 C 1/1… des BG Liesing, dessen Beischaffung ich beantrage |
2. Ich bin seit dem Jahr … als Angestellte in einem Handelsunternehmen tätig und habe diese Tätigkeit nach der Geburt unserer Tochter Anna-Sophia, geb …, zunächst für 1 Jahr Karenz unterbrochen. Danach habe ich meine Tätigkeit im Ausmaß von 20 Wochenstunden wieder aufgenommen und habe diese Tätigkeit infolge einer weiteren Karenz mit unserer zweiten Tochter Pia-Maria, geb …, für die Dauer von 1,5 Jahren unterbrochen.
Mein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen aus dieser Tätigkeit beläuft sich auf rd EUR 1.460,–; darüber hinaus bringe ich kein weiteres Einkommen ins Verdienen.
Eine Aufstockung meiner Berufstätigkeit ist im Hinblick auf das Alter unserer Töchter, aber insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass mein Dienstgeber eine Aufstockung meiner Arbeitszeit nicht umsetzen kann, nicht möglich.
Der Beklagte ist als Prokurist in einer Versicherung erwerbstätig und bringt dort ein Einkommen von monatlich rd EUR 8.330,– im Durchschnitt ins Verdienen.
Beweis: | Mein Jahreslohnzettel 20…, Beilage ./A |
3. Nachdem meine Ehe mit dem Beklagten aus dessen überwiegendem Verschulden geschieden wurde, ist der Beklagte mir gegenüber zu Unterhalt nach Maßgabe des § 66 EheG verpflichtet.
Unter Berücksichtigung meines eigenen Einkommens von EUR 1.460,– durchschnittlich monatlich netto, zweier weiterer Sorgepflichten für unsere gemeinsamen Töchter und des Einkommens des Beklagten von zumindest EUR 8.330,– beträgt mein Unterhaltsanspruch 32 % des Familiennettoeinkommens abzüglich meines eigenen Einkommens, sohin EUR 1.673,– monatlich.
Der Beklagte hat unmittelbar nach unserer Ehescheidung seine Unterhaltszahlungen an mich eingestellt und hat, trotzdem ich ihn zur Aufnahme seiner Unterhaltsverpflichtung betragsmäßig bestimmt aufgefordert habe, keinerlei Unterhaltszahlungen mehr für mich geleistet, demnach hat er seine Unterhaltspflicht mir gegenüber verletzt. Auch bin ich zur Wahrung meiner Ansprüche auf Hinterbliebenenpension auf die Schaffung eines entsprechenden Unterhaltstitels angewiesen.
Beweis: | Aufforderungsschreiben an die beklagte Partei vom …, Beilage ./C; |
Ich beantrage daher nachstehendes
Urteil:
- Die beklagte Partei, Bernhard Bauer, geb …, ist schuldig, der klagenden Partei, Bianca Bauer, für Mai 20… einen Unterhaltsbetrag von EUR 1.673,– und beginnend mit 01.06.20… einen monatlichen Unterhalt von EUR 1.673,– zu bezahlen; die bis zur Rechtskraft fällig gewordenen Beträge binnen 14 Tagen, die hinkünftig fällig werdenden Beträge zum Ersten eines jeden Monats im Vorhinein, dies alles bei sonstiger Exekution.
- Die beklagte Partei, Bernhard Bauer, geb …, ist weiters schuldig, der klagenden Partei, Bianca Bauer, die Kosten dieses Rechtsstreits binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreterin gem § 19a RAO zu ersetzen.
Bianca Bauer
Kostenverzeichnis (BMG EUR 20.076): | ||
Klage TP 3A | EUR | 493,20 |
50 % ES | EUR | 246,60 |
ERV-Kosten | EUR | 4,10 |
20 % USt | EUR | 148,78 |
Pauschalgebühr | EUR | 743,– |
Summe | EUR | 1.635,68 |
Anmerkungen:
1
Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach § 49 Abs 2 Z 2 JN. Demnach gehören Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt, mit Ausnahme der Angelegenheiten des gesetzlichen Unterhaltes zwischen in gerader Linie verwandten Personen ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Bezirksgerichte.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem allgemeinen Gerichtsstand, es sei denn, eine Streitigkeit über die Scheidung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe ist anhängig oder wird gleichzeitig anhängig gemacht. Diesfalls ordnet § 76a JN an, dass ua auch für Streitigkeiten über den gesetzlichen Unterhalt das Gericht, bei dem eine im § 76 Abs 1 JN genannte Streitigkeit anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ausschließlich zuständig ist. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Verhandlung über die Scheidung, die Aufhebung, die Auflösung, die Nichtigerklärung oder das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe in 1. Instanz bereits geschlossen ist.
2
Eingangs der Klage sollten die Umstände dargelegt werden, die für die Beurteilung der Rechtsgrundlage, aufgrund welcher Unterhalt geltend gemacht wird, notwendig sind.
Die Unterhaltspflicht bei Scheidung wegen Verschulden ist in den §§ 66 bis 68a Ehe geregelt. Im Musterbeispiel ist die beklagte Partei überwiegend schuldig geschieden worden, sodass sich ihre Unterhaltspflicht nach § 66 EheG richtet. Demnach hat der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte dem anderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren.
Der Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG knüpft an den Verschuldensausspruch im Scheidungsurteil an. An diesen Ausspruch ist das Gericht im Unterhaltsverfahren gebunden; eine Nachprüfung der Verschuldensfrage ist ihm verwehrt (Hopf/Kathrein, Eherecht3, § 66 EheG, Rz 3 mwN).
3
Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist, sind jedenfalls Alter, Gesundheitszustand, Berufsausbildung, bisherige, auch länger zurückliegende Berufsausübung, Pflicht zur Erziehung eines Kindes, Vermittlungsmöglichkeit am Arbeitsmarkt uä (vgl RIS-Justiz RS0057391). Hierbei kommt es aber nicht auf die abstrakte Verweisbarkeit auf eine auf dem Arbeitsmarkt bestehende Beschäftigungsmöglichkeit, sondern auf die für den Unterhaltsberechtigten konkret gegebenen Arbeitsmöglichkeiten an. Im Allgemeinen wird dem Unterhaltsberechtigten die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, die er schon bisher ausgeübt hat, zumutbar sein (Hopf/Kathrein, Ehegesetz3, § 66 EheG, Rz 9f)
4
Die Bemessung der Unterhaltspflicht des allein oder überwiegend an der Scheidung schuldigen Ehegatten erfolgt nach denselben Grundsätzen, wie sie für die Unterhaltspflicht bei aufrechter Ehe gelten (Hopf/Kathrein, Ehegesetz3, § 66 EheG Rz 13 unter Hinweis auf Stabentheiner in Rummel3, § 66 EheG Rz 4).
Maßgebend für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist in erster Linie seine wirtschaftliche Lage, wobei sein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen die Summe aller ihm tatsächlich zufließenden Mittel ist, also sämtliche tatsächlich erzielten Einkünfte welche Art immer, wenn der Unterhaltspflichtige über sie frei verfügen kann (Gitschthaler, Unterhaltsrecht3, Rz 185 mwN).
Im Musterbeispiel bezieht der Unterhaltsverpflichtete Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit. In die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist bei ihm sohin das Arbeitsentgelt, also das, was der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft leistet, soweit damit nicht tatsächliche Aufwände abgegolten werden. Es wird an den arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff angeknüpft. Maßgeblich ist das Nettoeinkommen, dh das Bruttogehalt einschließlich Feiertagsentgelt, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Sonderzahlungen, vermindert um Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge. Zulagen und Zuschläge mit Entgeltcharakter sind zum Gehalt zu addieren (Gitschthaler, aaO, Rz 227 mwN).
Als Beobachtungszeitraum wird bei unselbstständig Erwerbstätigen ein der Entscheidung unmittelbar vorangehender Bezugszeitraum von einem Jahr herangezogen, das Durchschnittseinkommen eines angestellten Unterhaltspflichtigen während eines Jahres rechtfertigt nämlich die Annahme, dass auch sein künftiges Einkommen in dieser Höhe liegen werde (Gitschthaler, aaO, Rz 229 mwN).
5
Der von der überwiegenden Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz bei der Unterhaltsbemessung üblicherweise zugrunde gelegte 40 Prozent-Anteil des schlechter verdienenden Ehegatten am Familiennettoeinkommen ist als grundsätzliche Orientierungshilfe bei der Unterhaltsbemessung zu billigen, ebenso der Drittelanteil des einkommenslosen Ehegatten am Nettoeinkommen des anderen Ehegatten (RIS-Justiz RS0012492). Beisatz: Gemindert um je weitere 4 Prozent-Punkte für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Verpflichteten; von diesem Anteil am Familieneinkommen ist schließlich das Nettoeinkommen des berechtigten Gatten zur Gänze abzuziehen (T3).
6
Der Unterhalt ist grundsätzlich durch Zahlung einer monatlich im Voraus zu entrichtenden Geldrente zu gewähren (§ 70 Abs 1 EheG).
7
Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung erst von der Zeit an fordern, in der der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist (§ 72 EheG).
Der Verzug des Unterhaltspflichtigen ist Anspruchsvoraussetzung des Unterhaltes für die Vergangenheit. Bei Einforderung eines Unterhaltsrückstandes wird Verzug des Unterhaltspflichtigen vorausgesetzt; dazu bedarf es zumindest einer durch eine außergerichtliche, inhaltlich bestimmte Mahnung erfolgten Zahlungsaufforderung an den Unterhaltspflichtigen. Der Unterhaltsberechtigte hat den eingetretenen Verzug zu behaupten und zu beweisen (Gitschthaler, Unterhaltsrecht3, Rz 1566 mwN).