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Neu Dokument-ID: 1055516

Brigitta Hülle | Muster | Schriftsatzmuster

Ehescheidungsklage (wegen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft gem § 55 EheG)

Vorbemerkungen
Die gegenständliche Musterklage bietet eine Vorlage für eine Klage auf Scheidung wegen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nach § 55 EheG.


Gebühreneinzug:
Über Konto: …
Bei der … Bank

Rechtsanwältin Mag. Brigitta Hülle
Rechte Wienzeile 31/4
1040 Wien

per WebERV

An das
Bezirksgericht Innere Stadt Wien
Marxergasse 1a
1030 Wien

Wien, am 01.02.2020

Klägerin:

Michael Meier, geb 09.12.1951
Kastaniengasse 12/16
1140 Wien

Vertreten durch:

Mag. Brigitta Hülle, Rechtsanwältin
Rechte Wienzeile 31/4
1040 Wien
Prozess- und Geldvollmacht erteilt
Gem § 19 a RAO verlangt der gefertigte Anwalt die Bezahlung sämtl Kosten zu seinen Handen.

Beklagte:

Martina Meier, geb 01.06.1955, Hausfrau
Rosenwassergasse 38/6
1030 Wien

Wegen:

Ehescheidung

I. Vollmachtbekanntgabe

II. Klage auf Ehescheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft

2-fach
1 Beilage

I. Vollmachtbekanntgabe

In außen bezeichneter Rechtssache gebe ich zunächst bekannt, dass ich Mag. Brigitta Hülle, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Rechte Wienzeile 31/4, AVR-Code R…, mit meiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe und ersuche ich um Kenntnisnahme sowie Zustellung sämtlicher gerichtlicher Schriftstücke zuhanden meiner ausgewiesenen Vertreterin.

II. Klage

1.

Ich habe mit der Beklagten am 25.03.1978 vor dem Standesamt Wien-Innere Stadt zu Fam.Buch-Nr 99/1978 die Ehe geschlossen.

Es handelt sich beiderseits um die erste Ehe. Wir sind beide österreichische Staatsangehörige und röm-kath Ehepakte wurden keine errichtet. Unserer Ehe entstammen zwei mittlerweile volljährige Kinder.

Unser letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthaltsort ist in Rosenwassergasse 38/6, 1030 Wien gelegen, sodass die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes gegeben ist.

Beweis:

Heiratsurkunde, Beilage ./A
PV

2.

Ich bin im Oktober 2016 aus der Ehewohnung in Rosenwassergasse 38/6, 1030 Wien ausgezogen, die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten ist sohin seit über drei Jahren aufgehoben.

Ich bin zu einer Fortsetzung der Ehe mit der Beklagten nicht mehr bereit, unsere Ehe ist so tiefgreifend und unheilbar zerrüttet, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.

Beweis:

PV
Im Bestreitungsfall weiteres Vorbringen sowie weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten

3.

Aus den genannten Gründen beantrage ich daher nachstehendes

Urteil:

Die zwischen der klagenden Partei, Michael Meier, geb 09.12.1951, und der beklagten Partei, Martina Meier, geb 01.06.1955, am 25.03.1978 vor dem Standesamt Wien-Innere Stadt zu Fam.Buch-Nr 99/1978 geschlossene Ehe wird gem § 55 EheG mit der Wirkung geschieden, dass sie mit Rechtskraft des Urteils aufgelöst ist.

Michael Meier

Kostenverzeichnis:

Pauschalgebühr

EUR

312,00

Anmerkungen:

1
Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach § 49 Abs 2 Z 2a JN. Die örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis oder der eingetragenen Partnerschaft richtet sich nach § 76 JN.

2
Unter häuslicher Gemeinschaft nach § 55 EheG ist die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen. Erst wenn alle drei Voraussetzungen weggefallen sind, kann von einer Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft gesprochen werden (RS0057116).

Das Vorliegen einer Wohnungsgemeinschaft kann auch dann verneint werden, wenn die Ehegatten in der Wohnung verbleiben, doch muss dann ein Zustand bestehen, durch den die persönliche Berührung der Ehegatten weitgehend ausgeschaltet ist (RS0057040).

Unheilbare Ehezerrüttung ist dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit die Grundlage der Ehe objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört haben, wobei es genügt, dass der Kläger die eheliche Gesinnung verloren hat (RS0056832).

3
Anders als bei einer Scheidung nach § 49 EheG kann jeder Ehegatte auf Scheidung nach § 55 EheG klagen, und zwar auch der Ehegatte, dem die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft als schwere Eheverfehlung zuzurechnen ist (vgl Hopf/Kathrein, Ehegesetz³, § 55 Rz 2).

Wird eine Ehe nach § 55 EheG geschieden, erfolgt kein Ausspruch über das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe, es sei denn, der Kläger hat die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet und der Beklagte hat einen entsprechenden Antrag nach § 61 Abs 3 EheG gestellt.

4
Demzufolge kann der Kläger auch keinen Kostenersatz erlangen.

Wird auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe erkannt oder die Ehe für nichtig erklärt, ohne dass der unterlegene Teil hieran schuldig ist, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben. Hat eine Partei von den im § 40 Abs 1 letzter Satz ZPO angeführten Barauslagen mehr als die Hälfte bestritten, so hat ihr der andere Ehegatte den Mehrbetrag zu ersetzen (§ 45a ZPO).