Ehescheidungsklage (wegen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft gem § 55 EheG)
Vorbemerkungen
Die gegenständliche Musterklage bietet eine Vorlage für eine Klage auf Scheidung wegen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nach § 55 EheG.
Gebühreneinzug:
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Rechtsanwältin Mag. Brigitta Hülle
Rechte Wienzeile 31/4
1040 Wien
per WebERV
An das
Bezirksgericht Innere Stadt Wien
Marxergasse 1a
1030 Wien
Wien, am 01.02.2020
Klägerin: | Michael Meier, geb 09.12.1951 |
Vertreten durch: | Mag. Brigitta Hülle, Rechtsanwältin |
Beklagte: | Martina Meier, geb 01.06.1955, Hausfrau |
Wegen: | Ehescheidung |
I. Vollmachtbekanntgabe
II. Klage auf Ehescheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft
2-fach
1 Beilage
I. Vollmachtbekanntgabe
In außen bezeichneter Rechtssache gebe ich zunächst bekannt, dass ich Mag. Brigitta Hülle, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Rechte Wienzeile 31/4, AVR-Code R…, mit meiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe und ersuche ich um Kenntnisnahme sowie Zustellung sämtlicher gerichtlicher Schriftstücke zuhanden meiner ausgewiesenen Vertreterin.
II. Klage
Michael Meier
Kostenverzeichnis: | ||
Pauschalgebühr | EUR | 312,00 |
Anmerkungen:
1
Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach § 49 Abs 2 Z 2a JN. Die örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis oder der eingetragenen Partnerschaft richtet sich nach § 76 JN.
2
Unter häuslicher Gemeinschaft nach § 55 EheG ist die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen. Erst wenn alle drei Voraussetzungen weggefallen sind, kann von einer Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft gesprochen werden (RS0057116).
Das Vorliegen einer Wohnungsgemeinschaft kann auch dann verneint werden, wenn die Ehegatten in der Wohnung verbleiben, doch muss dann ein Zustand bestehen, durch den die persönliche Berührung der Ehegatten weitgehend ausgeschaltet ist (RS0057040).
Unheilbare Ehezerrüttung ist dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit die Grundlage der Ehe objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört haben, wobei es genügt, dass der Kläger die eheliche Gesinnung verloren hat (RS0056832).
3
Anders als bei einer Scheidung nach § 49 EheG kann jeder Ehegatte auf Scheidung nach § 55 EheG klagen, und zwar auch der Ehegatte, dem die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft als schwere Eheverfehlung zuzurechnen ist (vgl Hopf/Kathrein, Ehegesetz³, § 55 Rz 2).
Wird eine Ehe nach § 55 EheG geschieden, erfolgt kein Ausspruch über das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe, es sei denn, der Kläger hat die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet und der Beklagte hat einen entsprechenden Antrag nach § 61 Abs 3 EheG gestellt.
4
Demzufolge kann der Kläger auch keinen Kostenersatz erlangen.
Wird auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe erkannt oder die Ehe für nichtig erklärt, ohne dass der unterlegene Teil hieran schuldig ist, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben. Hat eine Partei von den im § 40 Abs 1 letzter Satz ZPO angeführten Barauslagen mehr als die Hälfte bestritten, so hat ihr der andere Ehegatte den Mehrbetrag zu ersetzen (§ 45a ZPO).