Betrieb durch eine Gemeinde
Eine Gemeinde ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Diese sind nur im Rahmen ihrer Betriebe „gewerblicher Art“ (mit bestimmten Ausnahmen) gewerblich tätig und gelten damit umsatzsteuerlich als Unternehmer. Liebhaberei ist ausgeschlossen.
Voraussetzungen für das Vorliegen von Betrieben gewerblicher Art sind:
- Wirtschaftliche Selbständigkeit
- Ausschließlich oder überwiegend nachhaltige privatwirtschaftliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht
- Erzielung von Einnahmen
Beispiele für Betriebe gewerblicher Art sind:
- Schlachthöfe
- Betrieb von Kindergärten
- Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften
Das Betreiben einer Photovoltaik-Anlage und das Liefern von Strom stellt somit eine privatwirtschaftliche Tätigkeit dar, die unter folgenden Bedingungen zu einem eigenen Betrieb gewerblicher Art wird:
- Wenn die nachhaltige privatwirtschaftliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht ist (Jahresumsatz größer als EUR 2.900,– netto) und
- Sich die Tätigkeit von der Gesamtbetätigung der Körperschaft öffentlichen Rechts eindeutig abgrenzen lässt
Treffen diese Kriterien zu, begründen Gemeinden mit dem Betreiben einer Photovoltaik-Anlage einen Betrieb gewerblicher Art Die Vorsteuer auf die Errichtungskosten kann als Vorsteuer abgezogen werden, der an Endverbraucher verkaufte Strom und ein etwaiger Eigenverbrauch unterliegen der 20 % Umsatzsteuer und bei Lieferung an einen Wiederverkäufer kommt es zum Übergang der Steuerschuld.
Sollte ein Teil der Anlage zur Gewinnung von Strom für hoheitliche Zwecke verwendet werden, steht der Vorsteuerabzug für diesen Teil nicht zu. Für den Fall, dass der Anteil bei der Anlagenerrichtung nicht feststeht, ist er zu schätzen. Spätere Änderungen sind im Rahmen einer Vorsteuerberichtigung gem § 12 Abs 10 ff UStG) zu berücksichtigen.