© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1102404

Stanislava Doganova | Muster | Checkliste

5.4 Übersicht Widerruf

Verpflichtung zum Widerruf vor Ablauf der Angebotsfrist

Ein Vergabeverfahren ist zu widerrufen,

  • wenn Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor der Ausschreibung bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen oder zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten.
  • Es handelt sich dabei um Umstände, die zwar zum Zeitpunkt der Ausschreibung bereits vorhanden waren, die der Auftraggeber aber nicht wusste.

Möglichkeit des Widerrufs vor Ablauf der Angebotsfrist

Ein Vergabeverfahren kann widerrufen werden,

  • wenn dafür sachliche Gründe bestehen.

Verpflichtung zum Widerruf nach Ablauf der Angebotsfrist

Ein Vergabeverfahren ist zu widerrufen, wenn

  • Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, eine Aufschreibung ausgeschlossen hätten, oder
  • Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten oder
  • kein Angebot eingelangt ist, oder
  • nach dem Ausscheiden von Angeboten kein Angebot im Vergabeverfahren verbleibt.

Möglichkeit des Widerrufs nach Ablauf der Angebotsfrist

Die Ausschreibung kann widerrufen werden, wenn

  1. nur ein Angebot eingelangt ist,
  2. nach dem Ausscheiden von Angeboten nur ein Angebot verbleibt, oder
  3. dafür sachliche Gründe bestehen.

Kenntnisnahme des Bieters vom Widerruf

Der Auftraggeber hat den Bietern mitzuteilen, dass er beabsichtigt, das Vergabeverfahren zu widerrufen.

Bekanntmachung des Widerrufs

  • Im Fall des Widerrufs eines Vergabeverfahrens vor Ablauf der Angebotsfrist ist die Widerrufsentscheidung in derselben Art bekannt zu machen wie die Bekanntmachung.
  • Der öffentliche Auftraggeber hat überdies Bewerbern, Unternehmern, die eine Interessenbestätigung übermittelt haben und Bietern mitzuteilen, dass er beabsichtigt, das Vergabeverfahren zu widerrufen.
  • Nach Ablauf der Teilnahmeantragsfrist in einem nicht offenen Verfahren oder einem Verhandlungsverfahren kann der öffentliche Auftraggeber von einer Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung gemäß dem ersten Satz absehen und die Widerrufsentscheidung den im Verfahren verbliebenen Unternehmern mitteilen.
  • In der Bekanntmachung und in der Mitteilung sind die Gründe für den beabsichtigten Widerruf und das jeweilige Ende der Stillhaltefrist bekannt zu geben.

Dauer der Stillhaltefrist

  • Bei einer Übermittlung auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung beträgt die Stillhaltefrist zehn Tage.
  • Bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg 15 Tage
  • Die Stillhaltefrist beginnt in der Regel mit der Absendung der Mitteilung der Widerrufsentscheidung.
  • Der Auftraggeber darf den Widerruf bei sonstiger Unwirksamkeit nicht vor Ablauf der Stillhaltefrist erklären.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Praxishandbuch HKLS in unserem Shop! Zum Shop