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Dokument-ID: 338351
3.9.3 Wertsicherung (§ 16 Abs 9 MRG)
Vereinbarung
Eine Wertsicherung muss wie der Hauptmietzins selbst vereinbart werden. Hiebei ist jedes allgemein zulässige, also nicht etwa sittenwidrige System, möglich. Werden Bestandteile des Hauptmietzinses in Teilkomponenten zerlegt, kommt es darauf an, dass ihre Summe die gesetzlich zulässige Höchstgrenze nicht übersteigt (MietSlg 43.187).