Notwendige betriebliche Prüfpflichten |
Gesetzliche Bestimmung: | nein |
Wiederkehrende Überprüfungen: | ja |
Zeitintervall: | - Mindestens alle 5 Jahre mit höchstens 6 Monaten Toleranz, gerechnet vom Zeitpunkt der Betriebsbewilligung bzw der letzten Überprüfung, oder um zusätzlich 6 Monate auf Antrag und Genehmigung durch die Behörde
- Mindestens alle 5 Jahre brandschutztechnisch
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Gesetzliche Bestimmung: | § 49 Abs 1 SeilbG, BGBl I 103/2003 idF BGBl I 139/2020, iVm § 3 Abs 1 und 7 sowie ggf 8 SeilbÜV, BGBl II 375/2013 idF BGBl II 378/2015, und § 51 Abs 1 SeilbG, BGBl I 103/2003 idF BGBl I139/2020 |
Prüfumfang: | In seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherungstechnischer, betrieblicher und brandschutztechnischer Hinsicht: - Äußere Prüfung
- Funktionelle Prüfung
- Prüfung auf Änderungen
- Kontrolle der Unterlagen
- Maßnahmen zum vorbeugenden Brandschutz
- Brandbekämpfungseinrichtungen
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Gesetzliche Bestimmung: | § 49 Abs 1 SeilbG, BGBl I 103/2003 idF BGBl I 139/2020, iVm § 4 Abs 1 und Kap 1 bis 5 der Anlage 1 zur SeilbÜV, BGBl II 375/2013 idF BGBl II 378/2015 sowie § 51 Abs 1 SeilbG, BGBl I 103/2003 idF BGBl I 139/2020 |
Zulässiges Prüforgan: | - Akkreditierte Seilbahnüberprüfungsstellen
- Geeignete fachkundige Personen (nur für nicht öffentliche Seilbahn nach der ersten wiederkehrenden Überprüfung durch akkreditierte Seilbahnüberprüfungsstelle, abwechselnd mit akkreditierter Seilbahnüberprüfungsstelle)
- Facheinschlägig ausgebildete Stellen für Brandschutz
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Gesetzliche Bestimmung: | § 49 Abs 2 SeilbG, BGBl I 103/2003 idF BGBl I 139/2020, iVm § 2 Abs 2 SeilbÜV und Anlage 3 zur SeilbÜV, BGBl II 375/2013 idF BGBl II 378/2015 sowie § 51 Abs 1 SeilbG, BGBl I 103/2003 idF BGBl I 139/2020 |
Ergänzende Überprüfungen: | ja – entsprechend der Festlegung im Betriebsbewilligungsbescheid oder als Ergebnis wiederkehrender Überprüfungen |
Prüfumfang: | - Seilbahntechnische Einrichtungen und Bauteile, die keinem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß SeilbG unterzogen worden sind, entsprechend Kap 2.1 der Anlage 2 zur SeilbÜV
- Seilbahntechnische Einrichtungen und Bauteile, die einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß SeilbG unterzogen worden sind, entsprechend Kap 2.2 der Anlage 2 zur SeilbÜV
- Elektrotechnische Anlagen entsprechend Kap 2.3 der Anlage 2 zur SeilbÜV
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Zeitintervall: | - Entsprechend den jeweils in Kap 2.1 der Anlage 2 zur SeilbÜV zugeordneten Fristen mit höchstens 3 Monaten Toleranz für seilbahntechnische Einrichtungen und Bauteile, die keinem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß SeilbG unterzogen worden sind
- Entsprechend den Bedienungs- und Instandhaltungsanleitungen der Hersteller der seilbahntechnischen Einrichtungen und Bauteile, die einem Konformitätsbewertungsverfahren gem SeilbG unterzogen worden sind, soweit die Prüfungen durch qualifizierte Fachfirmen oder durch akkreditierte Stellen zu erfolgen haben
- In 5-jährlichen Abständen für elektrotechnische Anlagen
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Gesetzliche Bestimmung: | § 50 SeilbG, BGBl I 103/2003 idF BGBl I 139/2020, iVm § 4 Abs 3 und Kap 2 der Anlage 2 zur SeilbÜV, BGBl II 375/2013 idF BGBl II 378/2015 |
Zulässiges Prüforgan: | In Abhängigkeit vom Prüfgegenstand: - Akkreditierte Seilbahnüberprüfungsstellen
- Sachverständige der in Betracht kommenden Fachrichtungen
- Qualifizierte Fachfirmen für elektrotechnische Überprüfung
- Akkreditierte Inspektionsstellen für elektrotechnische Überprüfung
- Elektrofachkräfte (nur für nicht öffentliche Seilbahn nach der ersten wiederkehrenden Überprüfung durch qualifizierte Fachfirma od akkreditierte Inspektionsstelle, abwechselnd mit qualifizierter Fachfirma od akkreditierter Inspektionsstelle)
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Gesetzliche Bestimmung: | § 50 SeilbG, BGBl I 103/2003 idF BGBl I 139/2020, iVm Kap 2.1, 2.2 bzw 2.3 der Anlage 2 zur SeilbÜV, BGBl II 375/2013 idF BGBl II 378/2015 |
Betriebsüberprüfungen (Hauptuntersuchungen): | ja – entsprechend der Betriebsvorschrift über vorzunehmende Hauptuntersuchungen und der Instandhaltungsanleitungen der Hersteller von Bauteilen, unbeachtlich der wiederkehrenden und ergänzenden Überprüfungen |
Gesetzliche Bestimmung: | § 7 iVm § 49 Abs 3 SeilbG, BGBl I 103/2003 idF BGBl I 139/2020 |
Zeitintervall: | |
Gesetzliche Bestimmung: | § 7 SeilbG, BGBl I 103/2003 idF BGBl I 139/2020 |
Prüfumfang: | - Überholung aller Bauteile einer Seilbahn in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherungstechnischer und betrieblicher Hinsicht
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Gesetzliche Bestimmung: | § 7 SeilbG, BGBl I 103/2003 idF BGBl I 139/2020 |
Verantwortliche Person: | - Verantwortliches Organ des Seilbahnunternehmens
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Gesetzliche Bestimmung: | § 99 SeilbG, BGBl I 103/2003 idF BGBl I 139/2020 |
Generalrevision: | ja |
Gesetzliche Bestimmung: | § 49a Abs 1 SeilbG, BGBl I 103/2003 idF BGBl I 139/2020 |
Zeitintervall: | - Spätestens 40 Jahre nach Betriebsbewilligung
- In der Folge alle 30 Jahre
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Gesetzliche Bestimmung: | § 49a Abs 2 SeilbG, BGBl I 103/2003 idF BGBl I 139/2020 |
Prüfumfang: | - Seilbahntechnik
- Elektro- und Sicherungstechnik
- Brandschutz
- Arbeitnehmerschutz
- Hochbau
- Geologie und Geotechnik
- Lawinensicherheit
- In Bezug auf sonstige den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Gefährdungsbilder
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Gesetzliche Bestimmung: | § 49a Abs 4 SeilbG, BGBl I 103/2003 idF BGBl I 139/2020 |
Zulässiges Prüforgan: | - Qualifizierte Personen od Stellen, die im Verzeichnis nach § 14 Abs 3 Z 11 SeilbG eingetragen sind
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Gesetzliche Bestimmung: | § 49a Abs 5 SeilbG, BGBl I 103/2003 idF BGBl I 139/2020 |
Meldepflichten: | ja - Anzeige der Bestellung des Betriebsleiters und des Betriebsleiter-Stellvertreters
- Anzeige des Ausscheidens od der Abberufung des Betriebsleiters bzw des Betriebsleiter-Stellvertreters
- Anzeige von Änderungen der Geschäftsführung oder der Vertretungsbefugnis
- Meldung über Mängel, die eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellen, durch den Prüfer an Behörde
- Meldung über Unfälle und Störungen im Seilbahnbetrieb bei Standseilbahnen, Pendelseilbahnen und Kabinen-Umlaufseilbahnen an Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes
- Meldung der für die Seilbahnstatistik erforderlichen Angaben an BM für Verkehr, Innovation und Technologie
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Gesetzliche Bestimmung: | § 83 Abs 1 u § 81 Abs 4 SeilbG; § 104 Abs 1 und 2 SeilbG, BGBl I 103/2003 idF BGBl I 139/2020; § 6 Abs 3 SeilbÜV, BGBl II 375/2013 idF BGBl II 378/2015; und § 57 SeilbG, BGBl I 103/2003 idF BGBl I 139/2020 |
Sonstige Verpflichtungen: | ja - Bestellung eines verantwortlichen Betriebsleiters
- Erstellung einer Betriebsvorschrift
- Sofortige Einstellung des Seilbahnbetriebes bei Feststellung von Mängeln, die eine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellen
- Übermittlung des Überprüfungsberichts unter Anschluss der Ergebnisse ergänzender Überprüfungen an Behörde
- Durchführung einer Sicherheitsanalyse und Erstellung eines Sicherheitsberichtes für geplante Seilbahnanlagen oder bei Umbau
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Gesetzliche Bestimmung: | § 81 Abs 1 SeilbG; § 86 Abs 1 SeilbG, BGBl I 103/2003 idF BGBl I 139/2020; § 6 Abs 3 und § 5 Abs 3 SeilbÜV, BGBl II 375/2013 idF BGBl II 378/2015; Art 8 EU-SeilbahnenV, 2016/424 |