Notwendige betriebliche Prüfpflichten |
Vorprüfung: | ja – vor dem Einbau in Gebäude oder Bauwerke oder vor der Vornahme wesentlicher Änderungen im Rahmen eines Umbaus oder einer Modernisierung |
Gesetzliche Bestimmung: | § 2 Abs 1 HBV 2009, BGBl II 210/2009 idF BGBl II 350/2016 |
Prüfumfang: | - Austausch der für den Einbau/die Änderung wesentlichen Angaben zwischen Verantwortlichem für den Bau und Montagebetrieb
- Maßnahmen für den einwandfreien Betrieb und die gefahrlose Nutzung der einzubauenden Hebeeinrichtung
- Ordnungsgemäße Leitungsverlegung
- Erfüllung der Inverkehrsetzungs- und Inbetriebnahmebestimmungen
- Ggf Vorliegen von Gutachten und behördlicher Genehmigung bei verringerten Schutzräumen jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs
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Gesetzliche Bestimmung: | § 2 Abs 2 HBV 2009, BGBl II 210/2009 idF BGBl II 350/2016 |
Zulässiges Prüforgan: | - AufzugsprüferIn
- Inspektionsanstalt für Hebeanlagen
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Gesetzliche Bestimmung: | § 2 Abs 1 iVm § 15 Abs 1 HBV 2009, BGBl II 210/2009 idF BGBl II 350/2016 |
Abnahmeprüfung: | ja – vor Inbetriebnahme der Hebeeinrichtung nach dem Einbau, nach einem Umbau oder einer Modernisierung |
Gesetzliche Bestimmung: | § 3 Abs 1 HBV 2009, BGBl II 210/2009 idF BGBl II 350/2016 |
Prüfumfang: | - Unterlagen des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme auf Stand der Technik
- Schutzfunktionen bei bestimmungsgemäßer Benutzung
- Brandschutz-, Schallschutz-Anforderungen
- Zugänglichkeit für Personen, ggf Behinderte od Personen mit eingeschränkter Mobilität
- Barrierefreiheit
- Vorkehrungen für Notbefreiung
- Festigkeit des Bauwerks/Gebäudes
- Energieeffizienz
- Freiheit des Schachts von Fremdleitungen
- CE-Kennzeichnung, Konformitätsbescheinigung (bei Umbau)
- Betriebsanleitung
- Anweisung über Befreiung von Personen
- Ggf Gutachten, behördliche Entscheidungen bei verringerten Schutzräumen jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs
- Ggf Eignung des Fernüberwachungssystems
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Gesetzliche Bestimmung: | § 3 Abs 2 und § 14 Abs 2 HBV 2009, BGBl II 210/2009 idF BGBl II 350/2016 |
Zulässiges Prüforgan: | - AufzugsprüferIn
- Inspektionsanstalt für Hebeanlagen
(Anm: grundsätzlich jenes Prüforgan, das die Vorprüfung vorgenommen hat) - Akkreditierte Prüfstelle für das Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ gem AkkreditierungsG, BGBl I 28/2012 idF BGBl I 40/2014 für Fernüberwachungssystem
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Gesetzliche Bestimmung: | § 3 Abs 1 iVm § 15 Abs 1 und § 14 Abs 2 HBV 2009, BGBl II 210/2009 idF BGBl II 350/2016 |
Wiederkehrende Prüfungen: | ja |
Zeitintervall: | - Mindestens einmal jährlich, jedoch längstens innerhalb von 15 Monaten
- Alle 5 Jahre für Fernüberwachungssystem
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Gesetzliche Bestimmung: | § 4 Abs 3 und § 14 Abs 2 HBV 2009, BGBl II 210/2009 idF BGBl II 350/2016 |
Prüfumfang: | - Betriebssicherheit
- Eignung des Fernüberwachungssystems
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Gesetzliche Bestimmung: | § 4 Abs 2 und § 14 Abs 2 HBV 2009, BGBl II 210/2009 idF BGBl II 350/2016 |
Zulässiges Prüforgan: | - AufzugsprüferIn
- Inspektionsanstalt für Hebeanlagen
- Akkreditierte Prüfstelle für das Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ gem AkkreditierungsG, BGBl I 28/2012 idF BGBl I 40/2014 für Fernüberwachungssystem
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Gesetzliche Bestimmung: | § 4 Abs 1 iVm § 15 Abs 1 und § 14 Abs 2 HBV 2009, BGBl II 210/2009 idF BGBl II 350/2016 |
Außerordentliche Prüfungen: | ja - Auf Anordnung der Behörde aus Gründen der Sicherheit von Personen
- Fernüberwachungssystem nach Änderungen der technischen Einrichtungen des Systems
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Gesetzliche Bestimmung: | § 5 Abs 1 und § 14 Abs 2 HBV 2009, BGBl II 210/2009 idF BGBl II 350/2016 |
Zulässiges Prüforgan: | - AufzugsprüferIn
- Inspektionsanstalt für Hebeanlagen
- Akkreditierte Prüfstelle für das Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ gem AkkreditierungsG, BGBl I 28/2012 idF BGBl I 40/2014 für Fernüberwachungssystem
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Gesetzliche Bestimmung: | § 5 Abs 3 iVm § 15 Abs 1 und § 14 Abs 2 HBV 2009, BGBl II 210/2009 idF BGBl II 350/2016 |
Wartung, Instandhaltung: | ja |
Gesetzliche Bestimmung: | § 12 Abs 1 HBV 2009, BGBl II 210/2009 idF BGBl II 350/2016 |
Zulässiges Wartungsorgan: | Sinngemäß: - Geeignete fachkundige Personen
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Gesetzliche Bestimmung: | – |
Sonstige Prüfungen (Kontrollen): | ja – Betriebskontrollen |
Zeitintervall: | An jedem Betriebstag, sowie zusätzlich je nach Bau-, Einbau- und Ausstattungsart der Hebeeinrichtung mindestens in wöchentlichen oder vierteljährlichen Abständen: Bauartvoraussetzungen für wöchentliche Betriebskontrollen: - Ausstattung des Lastträgers mit Tür, Lichtschranke, Lichtgitter od beweglicher Schwelle an jeder Lastträgeröffnung
- Fehlschließsicherungen an allen Schachttürverriegelungen
- Durchgehende Umwehrung längs der Bahn jeder Lastträgeröffnung od Lastträger mit Türen mit Lastträgertürverriegelungen (Fahrkorbtürverriegelungen) mit Fehlschließsicherung
Bauartvoraussetzungen für vierteljährliche Betriebskontrollen: - Türen (Fahrkorbtüre, Lastträgertüre) an allen Lastträgeröffnungen
- Fehlschließsicherungen an allen Schachttürverriegelungen
- Massive Schächte
- Lastträgerwände und Lastträgerdecken, Lastträgertüren und Schachttüren aus unzerbrechlichen Materialien bzw Glaselemente entsprechend einschlägiger Normen
- Erfüllung der Anforderungen an Fernüberwachungssysteme und der organisatorischen Voraussetzungen
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Gesetzliche Bestimmung: | § 7 Abs 1 iVm Abs 2 oder 3 HBV 2009, BGBl II 210/2009 idF BGBl II 350/2016 |
Kontrollumfang: | - Kein Anfahren des Lastträgers solange eine Schachttüre oder Türe auf dem Lastträger (Fahrkorbtüre) geöffnet ist
- Kein Öffnen einer Schachttür solange sich Lastträger außerhalb der Entriegelungungszone dieser Türe
- Haltegenauigkeit an den Haltestellen
- Funktion der Notrufeinrichtung/Sprechverbindung
- Wirksamkeit des Notbremsschalters bzw der Befehlsgeber zum Wiederöffnen der Türen bzw der Schutzeinrichtung zum Umsteuern der Türschließbewegung
- Funktion der Beleuchtung bei Schachtzugängen und im Lastträger
- Keine Beschädigungen der Schachtumwehrung und Schachttüren
- Keine Beschädigungen des Fußbodens vor den Schachtzugängen und des Lastträgers
- Keine Beschädigungen der Schachtwand entlang der Bahn bei türlosen Lastträgeröffnungen
- Funktion von beweglichen Schwellen, Lichtschranken oder Lichtgittern
- Lesbarkeit und Aktualität der Benutzerhinweise
- Ggf zusätzliche Kontrollen lt Betriebsanleitung
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Gesetzliche Bestimmung: | § 6 Abs 1 u 6 iVm Abs 7 HBV 2009, BGBl II 210/2009 idF BGBl II 350/2016 |
Zulässiges Prüforgan: | |
Gesetzliche Bestimmung: | § 6 Abs 1 iVm § 12 Abs 1 HBV 2009, BGBl II 210/2009 idF BGBl II 350/2016 |
Sonstige Pflichten: | - Sofortige Außerbetriebnahme der Hebeeinrichtung bei Mängeln oder Gebrechen, die Personen gefährden
- Meldung von Unfälle und außergewöhnlichen Vorfällen an Behörde und Inspektionsstelle
- Betrieb und Instandhaltung nach Betriebs- und Wartungsanleitung
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Gesetzliche Bestimmung: | § 8 Abs 2 u 3 und § 12 Abs 1 HBV 2009, BGBl II 210/2009 idF BGBl II 350/2016 |