Neu
Dokument-ID: 1237432
10.1 Bestimmungen über die Zertifizierung bzw Ausbildung von Personen oder Organisationen für Tätigkeiten mit F-Gasen
Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase gemäß den Festlegungen der EU-F-Treibhausgase-Verordnung, (EU) 2024/573, ABl der Reihe L vom 20.02.2024, enthalten oder für ihr Funktionieren benötigen, dürfen nur von für die jeweilige Tätigkeit zertifizierten natürlichen Personen oder von zertifizierten juristischen Personen (Unternehmen) vorgenommen werden.