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Neu Dokument-ID: 1255813

Gernot Wurm | Muster | Prüfpflichten

10.4 Zertifizierung von Tätigkeiten mit fluorierten Treibhausgasen in ortsfesten Brandschutzeinrichtungen

Tätigkeiten an stationären Brandschutzeinrichtungen sind nach den Vorschriften des Art 10 Abs 1 der EU-F-Treibhausgase-Verordnung (EU) 2024/573, ABl der Reihe L vom 20.02.2024, als Erfordernis der Qualifizierung von natürlichen Personen oder juristischen Personen (Unternehmen) an eine Zertifizierung für die Berechtigung zur Ausübung der spezifischen Tätigkeit gebunden. Diesbezüglich sind mit der Durchführungsverordnung „zur Festlegung … der Mindestanforderungen an die Ausstellung von Zertifikaten für natürliche und juristische Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Zertifikate in Bezug auf ortsfeste Brandschutzeinrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase oder relevante Alternativen dazu enthalten“, EU-F-Treibhausgase-ZertifizierungsV-Brandschutz, (EU) 2025/625, ABl der Reihe L vom 31.03.2025, an Brandschutzeinrichtungen, die mit in Anhang I bzw Anhang II Gruppe 1 der EU-F-TreibhausgaseV angeführten fluorierten Treibhausgasen befüllt sind oder die relevanten alternativen Stoffe Perfluor (2-methyl-3-pentanon), Trifluoriodmethan (Trifluormethyliodid) bzw 2-Brom-3,3,3-Trifluor-1-Propen (2-BTP) enthalten, die anzuwendenden Regelungen für diese Zertifizierung maßgeblich. Die Verordnung ist mit 20.04.2025 in Kraft getreten und hat die bisher diesen Gegenstand regelnde Durchführungsverordnung (EG) 304/2008 abgelöst.

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