Normung in Europa und weltweit
(Quellen: www.cen.eu, www.cenelec.eu, www.etsi.org, www.iso.org)
Die Normung auf europäischer Ebene wurde mit der VO 1025/2012 geregelt. Als europäische Normungsinstitute wurden die CEN, die CENELEC und ETSI anerkannt. Die Organisation CEN ist dabei zuständig für die Erarbeitung von Normen in fast allen technischen Bereichen, für die die beiden anderen Institutionen nicht zuständig sind. CENELEC obliegt die Ausarbeitung von Normen im Bereich der Elektrotechnik, während ETSI die Normung im Bereich Telekommunikation übernimmt.
Wie bereits ausgeführt, entstehen die meisten Normen, welche in Österreich in Geltung stehen, mittlerweile auf europäischer oder internationaler Ebene. Über die derzeit laufenden Normungsprozesse, sowie aktuelle Veröffentlichungen informiert die CEN auf Ihrer Homepage. (Quelle: www.cen.eu)
Das wohl bekannteste internationale Normungsinstitut befindet sich in Genf in der Schweiz. Dabei handelt es sich um die International Organization for Standardization, kurz ISO. Bis Ende 2018 wurden 22.467 internationale Standards von der ISO herausgegeben (Quelle: www.iso.org). Genaue Informationen zur internationalen Normung sowie in welcher Art und Weise daran teilgenommen werden kann, finden sich auf den Internetauftritten der jeweiligen Organisationen:
Rechtliche Geltung und Bedeutung von Normen
Der Oberste Gerichtshof in Österreich hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass Normen grundsätzlich keine verbindliche Wirkung haben, außer sie werden per Gesetz für verbindlich anwendbar erklärt. Allerdings wurde in vielen Entscheidungen betont, dass gerade technische ÖNORMEN die allgemein anerkannten Regeln der Technik darstellen und deshalb häufig herangezogen werden, um die Mangelhaftigkeit oder die Mangelfreiheit eines Werkes beurteilen zu können, sollten vertragliche Vereinbarungen fehlen. Insofern haben ÖNORMEN eine wichtige, auch rechtliche, Bedeutung bei der Beurteilung, ob ein Gewerk dem Vertrag entsprechend ausgeführt wurde oder nicht. Über den Umweg einer allfälligen Verkehrssitte oder eines Handelsbrauches erlangen die ÖNORMEN erhebliche Bedeutung, selbst wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden.
Beispiel: 10 Ob 24/09s
In dieser Entscheidung sprach der OGH aus, dass ÖNORMEN nach herrschender Auffassung zwar eine Zusammenfassung üblicher Sorgfaltsanforderungen an den Werkunternehmer darstellen, sie aber bloß Richtlinien sind, die als Vertragsbestandteile gelten sollen. Es kommt ihnen nur soweit Bedeutung zu, als sie kraft Vereinbarung zum Gegenstand von Verträgen gemacht wurden, oder wenn sie durch tatsächliche Übung der beteiligten Verkehrskreise zum Handelsbrauch oder zur Verkehrssitte erstarken und daher zur ergänzenden Vertragsauslegung heranzuziehen sind.
Wurde die Art und Weise der Werkerstellung im Bau- oder im sonstigen Werkvertrag nicht ausdrücklich anders festgelegt, so hat der Auftragnehmer das Werk so zu erstellen, wie es die Übung des redlichen Verkehrs erfordert und für ein solches Werk ortsüblich und angemessen ist; dabei sind auch die jeweils anerkannten Regeln des für diese Werkerstellung maßgebenden Fachs anzuwenden. Im Bereich der Bauwirtschaft sind das die allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik und Baukunst.
Natürlich können ÖNORMEN vertraglich vereinbart werden, was auch häufig der Fall ist. In einem solchen Fall ist die technisch einwandfreie Ausführung des Gewerkes an den vereinbarten Normen zu messen.
Die Bauvertragsnorm B2110
Wohl eine der, auch unter Nichttechnikern, bekanntesten ÖNORMEN ist die Bauvertragsnorm B2110. Darin werden ähnlich wie in allgemeinen Geschäftsbedingungen zahlreiche Nebenpflichten des Bauvertrages geregelt.
Beispiel:
Die Norm enthält Regelungen und Vorgangsweisen bei Leistungsabweichungen sowie Bestimmungen zur Haftung und Mängelbehebung.
Wichtig ist, dass diese ÖNORM nicht automatisch jedem Bauvertrag zugrunde liegt, sondern ausdrücklich vereinbart werden muss (zum Beispiel 6 Ob 566/95). Sehr bedeutsam und oft übersehen wird allerdings, dass die Regelungen, die in dieser Norm enthalten sind, nicht einseitig die Auftraggeberseite oder die Auftragnehmerseite bevorzugen, sondern schon aufgrund der Entstehung der Norm einen Ausgleich schaffen wollen. Dies ist auf jeden Fall zu beachten, wenn die ÖNORM vereinbart wird, da sich durchaus einige für den eigenen Rechtsstandpunkt im Streitfalle ungünstige Regelungen darin befinden können. Ohne genaue Kenntnis der Norm und der damit verbundenen Rechtsfolgen sollte bei der Vereinbarung umsichtig vorgegangen werden.
Sollte die Norm Vertragsinhalt werden, sollte penibel darauf geachtet werden, dass die darin enthaltenen formalen Vorgaben eingehalten werden, um vor bösen Überraschungen gefeit zu sein.