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Dokument-ID: 1044410
4.4 Betriebsübung
Wenn Arbeitnehmer regelmäßig und wiederholt bestimmte Leistungen bzw Vergünstigungen vom Arbeitgeber erhalten, kann darauf ein Rechtsanspruch entstehen, wenn die Arbeitnehmer daraus ableiten können, dass sie sie auch in Zukunft vom Arbeitgeber erhalten werden. Dies wird als „Betriebsübung“ bezeichnet (vgl zB RIS-Justiz RS0014543).