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Nikolaus Sauerschnig | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1 Der zivilrechtliche Rechtsschutz nach § 1330 ABGB

„§ 1330 ABGB (1) Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schade oder Entgang des Gewinnes verursacht worden ist, so ist er berechtigt, den Ersatz zu fordern.

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