7.3 Leistungsbeschreibung
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 69 BlgNR 26. GP 115 hat die Leistungsbeschreibung klar, präzise und eindeutig sein.
Gem § 103 Abs 1 BVergG sind zwei Arten von Leistungsbeschreibungen vorgesehen:
- Funktionale Leistungsbeschreibung
- Konstruktive Leistungsbeschreibung.
Der öffentliche Auftraggeber muss die Auswahl treffen, ob er eine funktionale Leistungsbeschreibung oder eine konstruktive Leistungsbeschreibung verwendet. Er hat zwischen beiden eine Wahlmöglichkeit.
Bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung werden gem § 103 Abs 2 BVergG die Leistungen als Aufgabenstellung durch Festlegung von Leistungsanforderungen oder Funktionsanforderungen beschrieben.
Sinn macht die Verwendung einer funktionalen Leistungsanforderung nur dann, wenn der öffentliche Auftraggeber imstande ist, das Ziel zu definieren, die Wege der Zielerreichung ihm aber unbekannt sind.
Die technischen Spezifikationen haben das Leistungsziel so hinreichend genau und neutral zu beschreiben, dass alle für die Erstellung des Angebotes maßgebenden Bedingungen und Umstände erkennbar sind. Aus der Beschreibung der Leistung müssen sowohl der Zweck der fertigen Leistung als auch die an die Leistung gestellten Anforderungen in technischer, wirtschaftlicher, gestalterischer und funktionsbedingter Hinsicht so weit erkennbar sein, dass die Vergleichbarkeit der Angebote im Hinblick auf die vom öffentlichen Auftraggeber vorgegebenen Leistungs- oder Funktionsanforderungen gewährleistet ist. Leistungs- und Funktionsanforderungen müssen so ausreichend präzisiert werden, dass sie den Bewerbern und Bietern eine klare Vorstellung über den Auftragsgegenstand vermitteln und dem öffentlichen Auftraggeber die Vergabe des Auftrags ermöglichen. Eine funktionale Leistungsbeschreibung hat technische Spezifikationen zu enthalten und ist erforderlichenfalls durch Pläne, Zeichnungen, Modelle, Proben, Muster und dergleichen zu ergänzen.
Bei geistigen Dienstleistungen besteht die Verpflichtung, die funktionale Leistungsbeschreibung zu verwenden. Es sind alle Umstände zu benennen, die für die Ausführung der Leistung und für die Erstellung des Angebots entscheidend sind.
Gem § 103 Abs 1 BVergG ist die Leistung bei der konstruktiven Leistungsbeschreibung eindeutig und vollständig zu beschreiben, sodass die Vergleichbarkeit der Angebote gewährleistet ist. Eine konstruktive Leistungsbeschreibung hat technische Spezifikationen zu enthalten und ist erforderlichenfalls durch Pläne, Zeichnungen, Modelle, Proben, Muster und dergleichen zu ergänzen.
Bei einer konstruktiven Leistungsbeschreibung sind umfangreiche Leistungen in einem Leistungsverzeichnis aufzugliedern. Der Aufgliederung hat eine zusammenfassende Beschreibung der Gesamtleistung voranzugehen.
Bei der Gliederung des Leistungsverzeichnisses im Rahmen einer konstruktiven Leistungsbeschreibung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es sich um Leistungen gleicher oder unterschiedlicher Art und Preisbildung handelt. Ferner ist festzulegen, inwieweit die Preise zweckentsprechend aufzugliedern sind, wie beispielsweise Lohn, Lieferung und Montage. Soweit es sich nicht um Rahmenvereinbarungen oder Rahmenverträge handelt, sind die unter einer Position angeführten Leistungen so genau wie möglich mengenmäßig zu bestimmen. Sind für die Beschreibung oder Aufgliederung bestimmter Leistungen geeignete Leitlinien, wie ÖNORMEN oder standardisierte Leistungsbeschreibungen vorhanden, so ist auf diese Bedacht zu nehmen.