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FORUM Media (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag

Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung

Rechtliche Grundlagen

§ 1151 ABGB

Dienst- und Werkvertrag

§ 4 Abs 2 ASVG

Definition eines Dienstverhältnisses

§ 5 Abs 2 ASVG

Definition eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses

Definition

Ein echtes oder freies Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 438,05 (Wert 2018) gebührt. Eine Vollversicherung tritt daher nur ein, wenn der Dienstnehmer aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen ein Entgelt bezieht, das die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.

Kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn

  • das im Kalendermonat gebührende Entgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit);
  • die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde;
  • es sich um eine Beschäftigung als Hausbesorger handelt (außer während der Zeit eines Beschäftigungsverbotes bzw einer Karenz bzw eines Wochengeldanspruchs.

Freie Dienstnehmer können auch geringfügig beschäftigt werden.

Unter fallweise Beschäftigten sind Personen zu verstehen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist (maximal vier Tage bei einer Fünf-Tage-Woche). Auch für fallweise Beschäftigte kommt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze zur Anwendung.

Beispiel: „Echtes“ geringfügiges Dienstverhältnis – kürzer als ein Kalendermonat

Echter Dienstnehmer mit befristetem Dienstverhältnis für die Zeit vom 9. Mai bis 27. Mai

Anzahl der Arbeitstage:

15 Arbeitstage

Höhe des täglichen Entgelts:

EUR 30,– (übersteigt nicht die tägliche Geringfügigkeitsgrenze)

Das Dienstverhältnis ist für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart. Das Dienstverhältnis ist für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart. Das Gesamtentgelt für 15 Arbeitstage beträgt EUR 450,–. Da das Gesamtentgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, liegt kein geringfügiges Dienstverhältnis vor.

Beispiel: „Echtes“ geringfügiges Dienstverhältnis – länger als ein Kalendermonat

Echter Dienstnehmer mit unbefristetem Dienstverhältnis

Anzahl der Arbeitstage:

Zwei Arbeitstage pro Monat

Höhe des Entgelts pro Arbeitstag:

EUR 200,–

Das Dienstverhältnis ist auf unbestimmte Zeit vereinbart. Da das Gesamtentgelt (EUR 400,–) die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet, liegt ein geringfügiges Dienstverhältnis vor.

Hinweis:

Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat vereinbart werden, sind bei Übermittlung der Lohnzettel SV eigens zu kennzeichnen. Zusätzlich ist auch jeweils ein zeitraumbezogener Lohnzettel SV zu erstellen, wenn der geringfügige Beschäftigte vom selben Dienstgeber im Jahr mehrfach beschäftigt wird.

Ermittlung Geringfügigkeit

Sonderzahlungen, wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, Bilanzgeld, etc sind bei der Ermittlung der Geringfügigkeit nicht einzubeziehen. Die Geringfügigkeitsgrenze richtet sich ausschließlich nach dem laufenden Bezug. Vorsicht bei deutlich überhöhten Sonderzahlungen. Diese könnten bei einer GPLA-Prüfung als verdeckter laufender Bezug gewertet werden. Einmalprämien werden als laufender Bezug behandelt und nicht als Sonderzahlung.

Teilversicherung

Liegt ein geringfügiges Dienstverhältnis vor, so hat der Dienstgeber nur den Unfallversicherungsbeitrag (UV-Beitrag) in Höhe von 1,3 % der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten.

Beitragsgrundlage

Die Berechnung des UV-Beitrages erfolgt auf Basis einer Jahresbeitragsgrundlage. Jahresbeitragsgrundlage ist das im jeweiligen Kalenderjahr aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gebührende Gesamtentgelt mit Ausnahme der Sonderzahlungen (§ 44a ASVG). Zur Ermittlung der allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlage ist die Jahresbeitragsgrundlage durch die Anzahl der Monate, in denen das geringfügige Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurde, zu teilen. Der aufgrund dieser Teilung auf einen Kalendermonat entfallende Teil der Jahresbeitragsgrundlage gilt als allgemeine monatliche Beitragsgrundlage und Entgelt iSd § 5 Abs 2 ASVG.

Der UV-Beitrag ist auch von Sonderzahlungen zu leisten (§ 54 Abs 5 ASVG).

Beitragszeitraum

Der Beitragszeitraum wird ab 01.01.2017 einheitlich mit dem Kalendermonat (= 30 Tage) festgelegt. Dies gilt künftig auch für geringfügig Beschäftigte. In Fällen geringfügiger Beschäftigung kann gem § 58 Abs 8 ASVG vereinbart werden, dass die Beiträge bis zum 15. Jänner des Folgejahres zu entrichten sind.

Beitragsabrechnung

Die UV-Beiträge werden einmal jährlich mit der „Beitragsnachweisung für den Monat Dezember“ abgerechnet. Die Beiträge sind am Ende des Kalenderjahres fällig und müssen spätestens am 15. Jänner bei der Gebietskrankenkasse eingelangt sein (§ 59 Abs 1 ASVG).

Kalendermonat, Arbeitstage, Probezeit

Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze deshalb nicht übersteigt, weil die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.

Wird ein geringfügiges Dienstverhältnis für unbestimmte Zeit vereinbart und dieses früher als nach einem Monat aufgelöst, – zB während der Probezeit – so gilt trotzdem die monatliche Geringfügigkeitsgrenze.

Beispiel: Echtes Dienstverhältnis – Beendigung in der Probezeit

Echter Dienstnehmer mit unbefristetem Dienstverhältnis

Beginn des Dienstverhältnisses:

22.06.2018

Höhe des Monatsentgelts:

EUR 1.500,–

Beendigung des Dienstverhältnisses in der Probezeit:

06.07.2018

Aliquotes Entgelt für Juni:

EUR 450,– bzw Juli: EUR 300,–

Das Dienstverhältnis ist für unbestimmte Zeit vereinbart. Als Vergleichswert ist das monatliche Entgelt (EUR 1.500,–) heranzuziehen. Da dieses höher als die monatliche Geringfügigkeitsgrenze ist, liegt kein geringfügiges Dienstverhältnis vor. Für den Zeitraum der Beschäftigung liegt eine Vollversicherung vor.

Überschreiten Geringfügigkeitsgrenze

Bei der Prüfung der Geringfügigkeit ist das gesamte Arbeitsentgelt, welches in einem Kalendermonat erzielt wurde, heranzuziehen.

Beispiel: Eintritt der Vollversicherung im selben Monat

Von 01. bis 10.06. wurde eine geringfügige Beschäftigung (vereinbart auf unbestimmte Zeit) ausgeübt. Das Entgelt betrug EUR 150,–. Ab 11.06. wird beim selben Dienstgeber eine Vollbeschäftigung angetreten. Das monatliche Entgelt beträgt EUR 1.200,–.

Entgelt von 01.06. bis 10.06.

150,00 / 30 x 10

EUR

50,00

Entgelt von 11.06. bis 30.06.

1.200,00 / 30 x 20

EUR

800,00

 

 

EUR

850,00

Die Vollversicherung tritt für den Dienstnehmer bereits mit Beginn des laufenden Beitragszeitraumes (in diesem Fall mit 01.06.) ein.

Beispiel: Eintritt der Vollversicherung im Folgemonat

Von 01. bis 25.06. wurde eine geringfügige Beschäftigung (vereinbart auf unbestimmte Zeit) ausgeübt. Das Entgelt betrug EUR 150,–. Ab 26.06. wird beim selben Dienstgeber eine Vollbeschäftigung angetreten. Das monatliche Entgelt beträgt EUR 1.200,–.

Entgelt von 01.06. bis 25.06.

150,00 / 30 x 25

EUR

125,00

Entgelt von 26.06. bis 30.06.

1.200,00 / 30 x 5

EUR

200,00

 

 

EUR

325,00

Das monatliche Gesamtentgelt liegt im Juni unter der Geringfügigkeitsgrenze. Die Vollversicherung tritt für den Dienstnehmer daher erst mit 01.07. ein.

Geringfügigkeitsgenze und Teilzeitbeschäftigung

Die jährliche Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze kann dazu führen, dass das Entgelt eines Teilzeitbeschäftigten unter die Geringfügigkeitsgrenze fällt. Der Teilzeitbeschäftigte bleibt in diesem Fall dennoch vollversichert.

Der Teilzeitbeschäftigte (nicht der Arbeitgeber) hat allerdings die Möglichkeit bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres das Ausscheiden aus der Vollversicherung bei der zuständigen Gebietskrankenkasse zu beantragen. Der Wechsel wird mit dem auf den Antrag folgenden Kalendermonat wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist der Arbeitnehmer nur mehr unfallversichert.

Beispiel: Teilzeitbeschäftigung und Geringfügigkeitsgrenze

2017

Der Teilzeitbeschäftigte erhält ein monatliches Bruttogehalt von EUR 430,–.

Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze beträgt EUR 425,70. Da die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, liegt eine Vollversicherung vor.

01.01.2018

Der Teilzeitbeschäftigte erhält weiterhin ein monatliches Bruttogehalt von EUR 430,–.

Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze beträgt EUR 438,05. Obwohl die monatliche Geringfügigkeitsgrenze unterschritten wird, bleibt der Teilzeitbeschäftigte vollversichert.

Der Arbeitnehmer kann aber bis 30.06.2018 einen Antrag auf Ausscheiden aus der Vollversicherung bei der zuständigen GKK stellen. Der Wechsel wird mit dem auf den Antrag folgenden Kalendermonat wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist der Arbeitnehmer nur mehr unfallversichert.

Anmeldung Sozialversicherung

Wie jeden „echten“ Dienstnehmer hat der Dienstgeber auch geringfügig Beschäftigte bei der Gebietskrankenkasse anzumelden.