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Sabine Barbach | Praxiswissen | Fachbeitrag

Forderungsexekution

Bei der Forderungsexekution (§§ 294, 295 EO) pfändet das Exekutionsgericht Forderungen, die der verpflichteten Partei gegen einen Dritten (sogenannter Drittschuldner) zustehen.

Diese Forderungen können zB Bezüge aus einem Dienst- und Arbeitsverhältnis, Pensionsbezüge oder Arbeitslosengeld sein. Der Drittschuldner ist in diesen Fällen der Dienstgeber/Arbeitgeber, die Pensionsversicherungsanstalt oder etwa das Arbeitsmarktservice (kurz: AMS).

Ablauf der Forderungsexekution

Forderungsexekution

Forderungsexekution nach § 295 EO (unbekannter Drittschuldner)

Regelmäßig ist der betreibenden Partei der Drittschuldner nicht bekannt und kann im Exekutionsantrag der Drittschuldner daher auch nicht näher bezeichnet werden. Es ist in diesem Fall notwendig, das Geburtsdatum der verpflichteten Partei im Exekutionsantrag anzugeben.

Nach der Bewilligung der Exekution wird der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger um Bekanntgabe ersucht, ob nach den bei ihm gespeicherten Daten die verpflichtete Partei in einer Rechtsbeziehung steht, aus der ihr Forderungen zustehen können. Wird dies bejaht, sind zugleich die beim Hauptverband gespeicherten Daten über den Drittschuldner bekannt zu geben. In weiterer Folge wird die Exekutionsbewilligung an den nun bekannten Drittschuldner zugestellt und wie bei einem bekannten Drittschuldner vom Gericht vorgegangen.

Ist die Anfrage ergebnislos, weil beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger keine Daten gespeichert sind, ist das Verfahren zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses einzuleiten.

Forderungsexekution nach § 294 EO (bekannter Drittschuldner)

Die Vollstreckung auf Geldforderungen geschieht auf Antrag der betreibenden Partei durch einen Pfändungs- und einen Überweisungsbeschluss, wobei der Pfändungsbeschluss ein Doppelverbot enthält:

Einerseits das Zahlungsverbot an den Drittschuldner, sodass der Drittschuldner nicht an die verpflichtete Partei auszahlen darf.

Andererseits das Verfügungsverbot an die verpflichtete Partei, sodass die verpflichtete Partei nicht über die gepfändete Forderung verfügen darf.

Das Doppelverbot ist in der Exekutionsbewilligung enthalten und mit Zustellung vollzogen.

Das Gericht hat dem Drittschuldner – außer bei Verzicht durch die betreibende Partei – gleichzeitig mit dem Zahlungsverbot aufzutragen, sich binnen vier Wochen zu dem Rechtsbestand der gepfändeten Forderung zu äußern (Drittschuldnererklärung).

Die Verwertung der gepfändeten Forderung erfolgt sodann regelmäßig durch Überweisung.

Das bedeutet, dass die gepfändete Forderung dem betreibenden Gläubiger bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung überwiesen wird.

Bestimmte Geldforderungen sind jedoch unpfändbar und sind diese von der Exekution gem § 290 EO ausgenommen.

Unpfändbar sind demgemäß Forderungen auf folgende Leistungen:

  1. Aufwandsentschädigungen, soweit sie den in Ausübung der Berufstätigkeit tatsächlich erwachsenden Mehraufwand abgelten, insbesondere für auswärtige Arbeiten, für Arbeitsmaterial und Arbeitsgerät, das vom Arbeitnehmer selbst beigestellt wird, sowie für Kauf und Reinigen typischer Arbeitskleidung
  2. Gesetzliche Beihilfen und Zulagen, die zur Abdeckung des Mehraufwands wegen körperlicher oder geistiger Behinderung, Hilflosigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu gewähren sind, wie zB das Pflegegeld
  3. Beihilfen des Arbeitsmarktservice, soweit sie nicht unter § 290a Abs 1 Z 8 EO fallen, sowie einem Versehrten gewährte berufliche Maßnahmen der Rehabilitation, die die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit ermöglichen
  4. Ersatz der Kosten, die der Arbeitnehmer für seine Vertretung aufwenden muss
  5. Beiträge für Bestattungskosten
  6. Rückersätze und Kostenvergütungen für Sachleistungsansprüche sowie Kostenersätze aus der gesetzlichen Sozialversicherung und Entschädigungen für aufgewendete Heilungskosten
  7. Leistungen aus dem Unterstützungsfonds und besondere Unterstützungen nach den Sozialversicherungsgesetzen
  8. Gesetzliche Beihilfen zur Zahlung des Mietzinses oder zur Deckung des sonstigen Wohnungsaufwands
  9. Gesetzliche Familienbeihilfe einschließlich Mehrkindzuschlag und Schulfahrtbeihilfe sowie die nach den jeweils geltenden einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern auszuzahlenden Absetzbeträge
  10. Gesetzliche Leistungen, die aus Anlass der Geburt eines Kindes zu gewähren sind, soweit sie nicht unter § 290a Abs 1 Z 6 EO fallen, insbesondere das pauschale Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld
  11. Beihilfen und Stipendien, die Schülern und Studenten gewährt werden (Anm: Z 12 und 13 aufgehoben durch BGBl Nr 624/1994)
  12. Leistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz und dem Opferfürsorgegesetz
  13. Leistungen der Tuberkulosehilfe, soweit es sich nicht um regelmäßige Geldbeihilfen handelt
  14. Ansprüche auf die Arbeitsvergütung nach dem Strafvollzugsgesetz und daraus herrührende Beträge während der Haft, soweit sie nicht unter § 291d EO fallen

Die Unpfändbarkeit gilt nicht, wenn die Exekution wegen einer Forderung geführt wird, zu deren Begleichung die Leistung widmungsgemäß bestimmt ist.

Die Unpfändbarkeit von Renten und Beihilfen nach Abs 1 Z 14 EO gilt nicht bei einer Exekution wegen einer Forderung nach § 291b Abs 1 Z 1 EO.

Weiters wird auch zB das Arbeitseinkommen/Arbeitslosengeld etc nicht zur Gänze gepfändet, sondern ist das so genannte Existenzminimum ebenfalls der Pfändung entzogen.

Das Existenzminimum ist ein Freibetrag, der vom Einkommen und den Sorgepflichten der verpflichteten Partei abhängig ist. Das Justizministerium erlässt Verordnungen, in denen die Höhe des Existenzminimums errechnet ist (kurz: ExminV). Das Existenzminimum ist für allgemeine Schulden und für Unterhaltsschulden unterschiedlich hoch. Bei einer Exekution aufgrund von Unterhaltsschulden kann von den Forderungen mehr abgeschöpft werden als bei „normalen“ Schulden.

Exekutionspakete (§§ 19 ff EO)

Eine wesentliche Neuerung der Novelle ist die Einführung von Exekutionspaketen:

Einfaches Exekutionspaket

Das einfache Exekutionspaket umfasst die Gehaltsexekution, die Fahrnisexekution und die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses.

Wird die Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung ohne Nennung eines Exekutionsmittels beantragt und vom betreibenden Gläubiger auch sonst kein anderslautender Antrag gestellt, gilt das einfache Exekutionspaket als beantragt.

Dies erleichtert und beschleunigt jedenfalls die Antragstellung, da nun nicht jedes der vorgenannten Exekutionsmittel gesondert beantragt werden muss.

Ein Verzicht auf einzelne Exekutionsmittel ist möglich.

Erweitertes Exekutionspaket

Das erweiterte Exekutionspaket kann für Forderungen über EUR 10.000,– beantragt werden. Bei Forderungen unter diesen Betrag ist ein Antrag nur dann möglich, wenn die Exekution im Rahmen des einfachen Exekutionspaketes ergebnislos war.

Das erweiterte Exekutionspaket umfasst die Forderungsexekution (Gehaltsexekution und herkömmliche Forderungsexekution), die Fahrnisexekution, die Exekution auf Vermögenrechte und die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses.

Die Exekution auf unbewegliches Vermögen ist von keinem der Exekutionspakete erfasst und muss gesondert beantragt werden.

Wenn vom betreibenden Gläubiger die erweiterte Exekution beantragt wird, bestellt das Exekutionsgericht von Amts wegen einen Verwalter, der für die Durchführung der Exekution verantwortlich ist. Die Kosten des Verwalters sind vom betreibenden Gläubiger zu bevorschussen.

Auch eine Pfändung zu Gunsten mehrerer Gläubiger ist möglich, wobei der zeitlich spätere Gläubiger nachrangig Pfandrechte erwirbt.

Bestellung eines Verwalters

Dem Verwalter obliegt Durchführung der Exekution. Die Bestellung des Verwalters verursacht zusätzliche Kosten, die der betreibende Gläubiger zu bevorschussen hat. Der Ersatz der Kosten des Verwalters können vom Verpflichteten verlangt werden. Dem steht eine Entlastung gegenüber, weil sich die Anzahl der für die Weiterführung des Verfahrens notwendigen Anträge wesentlich verringern wird.

Die Bestellung eines Verwalters erfolgt nicht zugleich mit Bewilligung der Exekution, sondern erst nach Erlag eines Kostenvorschusses durch den betreibenden Gläubiger.

Vorgehen des Verwalters nach dessen Bestellung:

Ausfindigmachen von Vermögensgegenständen

↓

Aufnahme einer Vermögensübersicht (Inventar)

↓

Einholung eines Vermögensverzeichnis

↓

Pfändung der Vermögensobjekte

Kein Verwalter ist hingegen zB zu bestellen, wenn die Exekutionsbewilligung nur einzelne im Antrag genannte Exekutionen oder nur die Exekution auf Geldforderungen bei bekanntem Drittschuldner umfasst.