© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

DEMO
Neu Dokument-ID: 1032369

Sabine Barbach - Anna Sophie Dalinger - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

Zustellrecht und ERV

Zustellrecht

Rechtsgrundlagen

Das Zustellrecht ist im Wesentlichen im Zustellgesetz und bei ERV-Zustellungen im GOG und der ERV-Verordnung geregelt.

  • Zustellgesetz (ZustG): Das ZustG regelt die Zustellung von Schriftstücken im gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren.
    • Gem § 7 ZustG gilt eine Zustellung als bewirkt, wenn das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist, auch wenn formelle Fehler bei der Zustellung vorliegen.
    • § 13 ZustG behandelt die Zustellung an zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen und deren Kanzleien.
    • § 16 ZustG beschreibt die Ersatzzustellung, wenn das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden kann und ein Ersatzempfänger anwesend ist.
    • § 17 ZustG regelt die Zustellung durch Hinterlegung, wenn eine Zustellung an der Abgabestelle nicht möglich ist.
  • Gerichtsorganisationsgesetz (GOG):
    • §§ 89a ff GOG behandeln die elektronische Aktenführung und Zustellung im Rahmen des Elektronischen Rechtsverkehrs (ERV).
  • ERV-Verordnung (ERV 2021):
    • Die ERV 2021 konkretisiert die Regelungen für den Elektronischen Rechtsverkehr, insbesondere die technischen Anforderungen und Abläufe der elektronischen Zustellung.

Zustellrecht

Früher waren Klagen bzw verfahrenseinleitende Schriftstücke zu eigenen Handen zuzustellen. Mittlerweile erfolgt die Zustellung dieser Schriftstücke als RSB, sodass eine Ersatzzustellung möglich ist.

Nachdem das Gericht die Zustellung eines Schriftstückes verfügt hat, erfolgt die Zustellung durch Organe der Post. In der Zustellverfügung ist vom Gericht der Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und sind die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben anzugeben.

Sollten im Laufe der Zustellung Fehler unterlaufen, so gilt die Zustellung gem § 7 ZustG als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Es ist kein nachträgliches Berufen auf einen Zustellmangel möglich, wenn dem Zustellinhalt gemäß reagiert wurde (OGH 18.11.2003, 10 Ob 47/03i).

Zunächst hat der Zusteller das Dokument an den Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen, außer es ist aufgrund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes einer anderen Person als dem Empfänger zuzustellen.

Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist das Dokument in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters wegen ihres Interesses an der Sache oder aufgrund einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Zustellung auszuschließen; an sie darf dann nicht zugestellt werden (§ 13 ZustG).

Zu einer Ersatzzustellung (§ 16 ZustG) kommt es, wenn das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden kann und an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend ist. Dies jedoch nur, wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein befugter Vertreter bei Unternehmen regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. An einen Ersatzempfänger iSd § 16 Abs 2 ZustG darf dann zugestellt werden, wenn er nach dem äußeren Eindruck des Zustellers in der Lage ist, den Ernst und die Tragweite einer gerichtlichen Zustellung zu erkennen, und dem Anschein nach über ein genügendes Verantwortungsbewusstsein verfügt, dem Empfänger das zuzustellende Schriftstück auszufolgen bzw ihm unverzüglich von der erfolgten Zustellung genügend klare und verständliche Mitteilung zu machen. Es ist allerdings Sache des Empfängers darzutun, dass der anwesende Ersatzempfänger diese Voraussetzungen nicht erfüllt und dies dem Zusteller bekannt sein musste (RIS-Justiz RS0111008).

Ersatzempfänger kann grundsätzlich jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und – außer, wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist.

Eine Ersatzzustellung gilt dann als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, jedoch wird die Zustellung sodann mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (Zustellung durch Hinterlegung, § 17 ZustG).

Achtung:

Besteht über die Zustellung durch Hinterlegung eine öffentliche Urkunde, macht diese zunächst vollen Beweis darüber, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten wurden. Es ist Sache dessen, dem gegenüber die Zustellung nicht wirksam sein soll, den Gegenbeweis der Vorschriftswidrigkeit der Hinterlegung zu führen (RIS-Justiz RS0040471).

Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten hingegen nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Hinweis:

Gem § 17 Abs 2 ZustG ist der an der Abgabestelle nicht angetroffene Empfänger von der (beabsichtigten) Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Zurücklassung der Hinterlegungsanzeige ist aber noch keine Zustellung, sondern eine rechtserhebliche Tatsache (Walter/Mayer, Zustellrecht § 17 Anm 18; Larcher, Zustellrecht Rz 412). Als zugestellt gilt diesfalls nach § 17 Abs 3 dritter Satz ZustG ein hinterlegtes Dokument mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird (Larcher, Zustellrecht Rz 417; Wessely in Frauenberger-Pfeiler/N. Raschauer/Sander/Wessely [Hrsg], Österreichisches Zustellrecht² § 17 ZustG Rz 7).

Wird aber dem Empfänger das Zustellstück noch am Tag der Verständigung (von der beabsichtigten Hinterlegung), also vor Beginn der Abholfrist nach § 17 Abs 3 zweiter Satz ZustG, ausgefolgt, ist ein Sonderfall einer Zustellung am Postamt (nach neuer gesetzlicher Ausdrucksweise: bei der Geschäftsstelle des Zustelldiensts) nach § 24a Z 1 ZustG (Ort des Antreffens) anzunehmen, sodass die Zustellung mit Ausfolgung bereits wirksam ist (OGH 10 ObS 35/14s).

Beispiel:

Wird das Urteil eines Berufungsgerichtes am 2. Februar 2024 (= Freitag) ausgefolgt (vgl den angeschlossenen Zustellnachweis, aus dem auch hervorgeht, dass es andernfalls am Postamt zur Abholung ab 05.02.2024 (= Montag) hinterlegt worden wäre), endet die vierwöchige Revisionsfrist nicht erst am 04.03., sondern bereits am 01.03.2024.

Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Der Zustellnachweis wird von der Post an das Gericht gesendet, dem Gerichtsakt beigelegt und dient dem Richter auch zur Überprüfung der Rechtzeitigkeit einer allfälligen Frist und deren Eingabe.

Die Zustellung an Kanzleien erfolgt primär im Wege des ERV, wobei die elektronische Zustellung der ordentlichen Gerichte sich nach den §§ 89a ff des Gerichtsorganisationsgesetzes (kurz: GOG) richtet.

Auch andere Personen/Unternehmen können mittlerweile einer elektronischen Zustellung zustimmen und kann die Anmeldung bei einem Zustelldienst unter Verwendung der ID-Austria (§ 2 Z 10 E-GovG) erfolgen (§§ 28 ff ZustG).

ERV

Rechtsgrundlagen: GOG, Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr.

ERV ist die Kurzbezeichnung für „elektronischer Rechtsverkehr“. Dieser ist im GOG bzw in der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr geregelt. Unter ERV versteht man die elektronischen Kommunikationen zwischen Gerichten, Staatsanwaltschaften sowie den Parteienvertretern.

Der Elektronische Rechtsverkehr (ERV) hat in den letzten Jahren erhebliche Fortschritte gemacht und ist ein unverzichtbarer Bestandteil des österreichischen Justizsystems geworden.

Gem § 89b GOG ist die Nutzung des ERV mit spezifischen technischen Anforderungen und Sicherheitsstandards verbunden. Die Übermittlung von Daten muss über gesicherte Verbindungen erfolgen, die durch die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) bereitgestellt werden. Diese Verbindungen gewährleisten den Schutz der Vertraulichkeit und Integrität der Daten während der Übertragung.

Gem § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am ERV verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26). Bei Eingaben eines Rechtsanwalts ab dem maßgeblichen Stichtag, dem 01.05.2012 (§ 98 Abs 15 Z 1 GOG), die auf dem Postweg und nicht im ERV eingebracht werden, hat das Gericht ein fristgebundenes Verbesserungsverfahren durchzuführen (RIS-Justiz RS0128266).

Neben Rechtsanwälten sind gem § 89c GOG auch Notare, Ziviltechniker und Wirtschaftstreuhänder zur Teilnahme am ERV verpflichtet. Diese Berufsgruppen müssen ihre Eingaben elektronisch übermitteln, wobei Verstöße ebenfalls wie Formmängel zu behandeln sind und ein Verbesserungsverfahren erforderlich machen.

Die in § 89c Abs 5 GOG idF BGBl I 2012/26 genannten ERV-Teilnehmer/innen müssen den ERV zwingend verwenden (ErläutRV 1676 BlgNR 24. GP, 3). Das gesetzwidrige Abgehen von seiner Nutzung soll – als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26) – zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe führen (JAB 1699 BlgNR 24. GP, 1).

Nach der Rechtsprechung genügt die ohne nähere Begründung und Bescheinigung aufgestellte Behauptung, dass die Einbringung im ERV, also auf elektronischem Weg, nicht möglich sei, nicht (2 Ob 184/13t; 10 ObS 176/13z; jüngst: 10 ObS 172/13m; RIS-Justiz RS0128266 [T9]). Offen steht nur die Bescheinigung der Unmöglichkeit der elektronischen Einbringung (RIS-Justiz RS0124215 [T8]; RS0124335 [T5]; RS0124555 [T4]).

Wenn die Verbesserung fristgemäß vorgenommen wird, gilt das Anbringen als zum ursprünglichen Zeitpunkt (hier: 10.03.2014 [= Montag]) eingebracht (§ 85 Abs 2 ZPO) (vgl dazu 10 ObS 35/14s).

Bei positiver Einbringung eines Schriftstückes per ERV wird dem Einbringer die Einbringung mit ok bestätigt. Bringt man eine Klage oder ein anderes verfahrenseinleitendes Schriftstück per ERV ein, wird automatisch das Aktenzeichen nach Zuteilung rückübermittelt (Aktenzeichenrückmeldung).

Nach Erneuerung des ERV heißt dieser infolge der Webbasis nun WebERV.

Die Daten werden zwischen Kanzlei und Gericht und im Falle der Direktzustellung zwischen den Kanzleien im Wege von Übermittlungsstellen über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) weitergeleitet.

Für die justizinterne Weiterleitung eines Schriftstücks kommt es auf das tatsächliche Einlangen der Weiterleitung beim zuständigen Gericht an. Für ein solches Einlangen eines elektronischen Dokuments bei Gericht stellt das GOG in § 89d Abs 1 auf das Einlangen der Daten bei der Bundesrechenzentrum GmbH ab. Diese Regelung ist daher auch für eine justizinterne Weiterleitung von einem Gericht an ein anderes Gericht im ERV maßgebend (RIS-Justiz RS0132050).

Der Zeitpunkt des Anbringens elektronischer Eingaben ist in § 89d GOG geregelt:

„(1) Elektronische Eingaben (§ 89a Abs 1) gelten als bei Gericht angebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Ist vorgesehen, dass die Eingaben über eine Übermittlungsstelle zu leiten sind (§ 89b Abs 2), und sind sie auf diesem Weg bei der Bundesrechenzentrum GmbH tatsächlich zur Gänze eingelangt, so gelten sie als bei Gericht mit demjenigen Zeitpunkt angebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Einbringer rückgemeldet hatte, dass sie die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat.

(2) Als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben (§ 89a Abs 2) gilt jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.“

Auch Verbesserungen sind grundsätzlich unter Angabe des Aktenzeichens im WebERV einzubringen.

Für Firmen- und Grundbucheingaben gelten Besonderheiten. ZB werden die Urkunden nicht als PDF angehängt, sondern sind diese im Archivium zu archivieren.

Schriftsätze können entweder direkt in der ERV-Maske erstellt werden oder im Word und bei Integrieren des Word-Schriftsatzes in die ERV-Maske wird dieser automatisch vor Versenden in ein PDF umgewandelt.

E-Zustellung FinanzOnline

Per 01.01.2020 ist das Recht auf elektronischen Verkehr mit Behörden gem § 1a E-Government-Gesetz in Kraft getreten. Auch der Rechtsanwalt bzw die Rechtsanwaltsgesellschaft als Unternehmen sind mit 1. Jänner 2020 zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung gem § 1b E-Government-Gesetz verpflichtet und müssen alle Voraussetzungen geschaffen haben, um elektronische Zustellungen empfangen zu können. Unternehmen, die infolge Unterschreitens der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, sind von der Verpflichtung ausgenommen.

Schon mit Schreiben vom 21.08.2019 des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (zugestellt per ERV) wurden die Anwälte darüber informiert, dass sie als Teilnehmer im ERV geführt sind und wurden die Anmeldedaten gem § 28b Abs 5 Zustellgesetz (ZustG) bereits automatisch in das neue zentrale Teilnehmerverzeichnis (TNVZ) – das seit 1. Dezember 2019 zur Ermittlung der elektronischen Adressierbarkeit für behördlichen Zustellungen herangezogen wird – übernommen. Die Übernahme der Daten bewirkte, dass seit 1. Dezember 2019 automatisch alle an den Anwalt adressierten elektronischen Zustellungen von Behörden in den ERV weitergeleitet werden.

Rein in der Praxis hat sich aber bisher gezeigt, dass noch nicht alle Schriftstücke der Behörden ausnahmslos über ERV zugestellt werden.

Neben dem ERV ist FinanzOnline ein wichtiges Tool für die elektronische Kommunikation mit Finanzbehörden. Unternehmen und Bürger können über FinanzOnline verschiedene Steuerangelegenheiten abwickeln, darunter Umsatzsteuervoranmeldungen, Einkommensteuererklärungen und andere steuerrelevante Vorgänge. Die Plattform ermöglicht eine sichere und effiziente Abwicklung dieser Vorgänge im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben.

Elektronische Signatur

In Österreich gibt es elektronische Signaturen, die ausschließlich von Behörden oder bestimmten Berufsgruppen (Notare, Rechtanwälte, Ziviltechniker) verwendet werden dürfen und dabei bestimmten Anforderungen genügen müssen.

Die Amtssignatur wird von den Behörden benutzt und identifiziert die Herkunft eines Dokumentes als amtliches Dokument.

Eine Amtssignatur muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel iSd eIDAS-VO (§ 19 Abs 1 E-GovG),
  • die Erkennbarkeit der Herkunft muss durch ein entsprechendes Attribut (die Verwaltungseigenschaft der Behörde) im Zertifikat ausgewiesen werden,
  • darf ausschließlich von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs bei der elektronischen Unterzeichnung oder bei der Ausfertigung der von ihnen erzeugten Dokumente verwendet werden (§ 19 Abs 2 E-GovG),
  • die Amtssignatur muss in Ansichten des signierten/besiegelten elektronischen Dokumentes durch eine Bildmarke sowie durch einen Hinweis, dass das Dokument amtssigniert wurde, dargestellt werden (§ 19 Abs 3 E-GovG).