Rechtsmittel und Rechtsmittelfristen im Strafverfahren
Voraussetzung für die Erhebung eines ordentlichen Rechtsmittels im Strafverfahren ist, dass die Entscheidung des Gerichts noch nicht rechtskräftig ist. Die Bekämpfung der Entscheidung eines Rechtsmittelgerichts ist im Strafprozess grundsätzlich nicht möglich (Zweigliedrigkeit des Instanzenzuges).
Welches Rechtsmittel gegen ein Urteil im Strafverfahren ergriffen werden kann, hängt davon ab, ob
- das Bezirksgericht/der Einzelrichter oder
- das Schöffengericht/Geschworenengericht
das zu bekämpfende Urteil fällt.
Urteile des Landesgerichts als Schöffen- und Geschworenengericht können mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung bekämpft werden. Diese Rechtsmittel können miteinander verbunden werden. Über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung entscheidet, wenn sie verbunden sind, der OGH.
Die für Rechtsmittel gegen Urteile der Schöffengerichte und für das Verfahren über solche Rechtsmittel geltenden Vorschriften (§§ 280 bis 296a) sind auf Rechtsmittel gegen Urteile der Geschworenengerichte dem Sinne nach anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Urteile eines Einzelrichters des Bezirksgerichts oder Landesgerichts werden mit Berufungen bekämpft. Diese Berufungen können wegen des Vorliegens von Nichtigkeitsgründen, des Ausspruchs über die Schuld, die Strafe und privatrechtliche Ansprüche angefochten werden. Wird die Berufung wegen des Vorliegens von Nichtigkeitsgründen, des Ausspruches über die Schuld und die Strafe ausgeführt, spricht man in der Praxis von „voller Berufung“.
Ein Urteil des Schöffengerichts und Geschworenengerichts ist in der Schuldfrage unanfechtbar.
Mit der Nichtigkeitsbeschwerde oder der Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe werden Fehler des Gerichts in der Hauptverhandlung oder Fehler im Urteil geltend gemacht. Über die Nichtigkeitsbeschwerde entscheidet der Oberste Gerichtshof mit einer Zusammensetzung von 5 Berufsrichtern.
Mit der Schuldberufung werden die Feststellungen des Erstgerichts bekämpft. Es können neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, wenn die Tatsachenfeststellungen angefochten werden und es kann die Beweiswürdigung des Einzelrichters des Erstgerichts in Zweifel gezogen werden. Bei einer Berufung, die sich gegen den Schuldspruch richtet (sogenannte Schuldberufung), gilt – anders als bei der Nichtigkeitsberufung – kein Neuerungsverbot. Das bedeutet, dass die Parteien im Berufungsverfahren nicht auf jene Beweismittel beschränkt sind, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht wurden. Vielmehr ist es zulässig, neue Tatsachenbehauptungen vorzubringen und zusätzliche Beweisanträge zu stellen, sofern diese geeignet sind, die Beurteilung der Schuldfrage zu beeinflussen.
Das Rechtsmittelgericht ist in diesem Rahmen berechtigt, selbst eine Beweisergänzung oder Beweiswiederholung vorzunehmen. Es kann also bereits aufgenommene Beweise erneut prüfen oder neue Beweise erheben, wenn dies für die richtige Entscheidung in der Schuldfrage erforderlich erscheint.
Mit der Strafberufung wird die verhängte Höhe der Strafe bekämpft und damit die Ausübung des Ermessens bei der Beurteilung des Strafausmaßes.
Rechtsmittelfristen
Sowohl der Staatsanwalt als auch der Angeklagte müssen nach der mündlichen Urteilsverkündung Rechtsmittelerklärungen abgeben. Sie können
- entweder einen Rechtsmittelverzicht abgeben,
- das Rechtsmittel (NB, Berufung) sofort anmelden oder
- das Rechtsmittel binnen drei Tagen nach der Verkündung des Urteils schriftlich bei dem Gericht anmelden, welches das Urteil mündlich verkündet hat. Die Frist beginnt mit dem auf die Verkündung des Urteils folgenden Tag.
Hinweis:
Im Einzelrichterverfahren sollte zur Sicherheit stets die volle Berufung angemeldet werden. Wird nur Schuldberufung angemeldet, ist mit dieser Anmeldung die Ausführung von Nichtigkeitsgründen nicht beinhaltet und eine Nichtigkeitsberufung daher für die Ausführung des Rechtsmittels verfristet.
Die Ausführung des jeweiligen Rechtsmittels erfolgt binnen 4 Wochen ab Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung.
Gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist steht dem Rechtsmittelwerber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen einer Frist von 14 Tagen zu. Antragslegitimiert sind die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte oder auch der Privatankläger. Voraussetzung für den Wiedereinsetzungsantrag ist, dass der Rechtsmittelwerber an der rechtzeitigen Erhebung des Rechtsmittels durch ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis gehindert war, wobei grobe Fahrlässigkeit die Wiedereinsetzung ausschließt. Das Rechtsmittel ist zugleich mit dem Antrag nachzuholen. Die Versäumung eines Rechtsmittels und damit das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes kann auch auf ein Verhalten des Rechtsanwaltes bzw seiner Kanzleikraft zurückzuführen sein. Hier wird gewöhnlich ein strenger Maßstab an das Verhalten einer Kanzleikraft herangetragen. Nur sehr selten wird ein entschuldbares Fehlverhalten einer Kanzleikraft als Wiedereinsetzungsgrund bejaht. Eine falsche Berechnung von Fristen oder eine unrichtige Eintragung der Frist ist in der Regel nicht entschuldbar.