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Neu Dokument-ID: 1175625

Redaktion FORUM Media | Muster | Übersicht

1.1 ZPO

Zivilprozessordnung (ZPO)

RGBl Nr 113/1895 idF BGBl I Nr 77/2023

Stichwort

Anspruch

Frist

Fristbeginn

Rechtsgrundlage

Anmeldung zur Berufung

Mündliche Verkündung der Berufungsanmeldung

14 Tage

Nach Zustellung der Protokollabschrift

§ 461 Abs 2 ZPO

Aufkündigungsfristen (dispositiv)

Pachtverträge über forstwirtschaftliche Liegenschaften und Betriebe

30. November, sodass dem Gegner die Kündigung mindestens 1 Jahr vor Kündigungstermin zugestellt wird

Ab Zustellung

§ 560 Abs 1 Z 2 lit a ZPO

 

Pachtverträge über landwirtschaftliche und gärnternisch genutzte Liegenschaften und Betriebe

31. März oder 30. November, sodass die Kündigung dem Gegner spätestens 6 Monate vor Kündigungstermin zugestellt wird

Ab Zustellung

§ 560 Abs 1 Z 2 lit b ZPO

 

Pachtverträge anderer Art

30. Juni oder 31. Dezember, sodass die Kündigung dem Gegner spätestens 6 Monate vor Kündigungstermin zugestellt wird

Ab Zustellung

§ 560 Abs 1 Z 2 lit c ZPO

 

Mietverträge über Wohnungen und Wohnräume

Am letzten Tag eines Monats, sodass die Kündigung dem Gegner mindestens 1 Monat vor dem Kündigungstermin zugestellt wird (bei monatlicher, oder in geringeren Abständen erfolgenden Zahlung), oder mindestens 3 Monate (bei Zahlung in größeren Abständen)

Ab Zustellung

§ 560 Abs 1 Z 2 lit d ZPO

 

Mietverträge anderer Art, insbesondere über Geschäftsräumlichkeiten

31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember, sodass die Kündigung dem Gegner mindestens 3 Monate vor dem Kündigungstermin zugestellt wird

Ab Zustellung

§ 560 Abs 1 Z 2 lit e ZPO

Auktor

Benennung des Auktors

Binnen 4 Wochen

Ab Zustellung

§ 22 Abs 1 ZPO

Außerordentliche Revision

Vorlage der außerordentlichen Revision zum Revisionsgericht

Sofort und unmittelbar

 

§ 507b Abs 3

Berufung

Einbringung der Berufung

4 Wochen

Ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung

§ 464 Abs 1/Abs 2 ZPO

Berufungsbeantwortung

Einbringung der Berufungsbeantwortung

4 Wochen

Ab Zustellung der Berufungsschrift

§ 468 Abs 2 ZPO

Bestandverträge

Stillschweigende Erneuerung des Bestandvertrages

14 Tage bei Verträgen, die über Eine längere Zeit als einen Monat geschlossen wurden; Hälfte der vereinbarten Zeit bei Verträgen die über einen Zeitraum kürzer als 1 Monat geschlossen wurden

Nach Ablauf des Vertrages

§ 569 ZPO

 

Anbringung von Einwendungen gegen eine Aufkündigung oder einen Antrag zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes

4 Wochen

Ab Zustellung

§ 562 Abs 1 ZPO § 567 Abs 1 ZPO

 

Antrag auf Übergabe oder Übernahme bei befristeten Verträgen

In den letzten 6 Monaten des Bestandverhältnisses

 

§ 567 Abs 2 ZPO

Besitzstörungsklage

Einbringung der Klage

30 Tage

Ab Kenntnis der Störung

§ 454 Abs 1 ZPO

 

Rekurs gegen den Endbeschluss

4 Wochen

Ab Zustellung

§ 521a Abs 1 ZPO

Einrede der Unzuständigkeit

Recht zur Einrede der Unzuständigkeit

Spätestens in der Klagebeantwortung

(Ansonsten kann deren Fehlen nur noch berücksichtigt werden, wenn das Gericht auch durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien nicht zuständig gemacht werden könnte und die Unzuständigkeit noch nicht geheilt ist)

§ 240 Abs 3 Z 1 ZPO

Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl

Einspruchsfrist

4 Wochen

Ab Zustellung des schriftlichen Zahlungsbefehls

§ 248 Abs 2 ZPO

Einwendungen gegen einen Zahlungsauftrag

Zahlungsfrist bei sonstiger Exekution

14 Tage

Ab Zustellung des Zahlungsauftrags

§ 556 Abs 3 ZPO

Klagebeantwortung

Frist zur Klagebeantwortung

4 Wochen

Ab Zustellung der Klage an den Beklagten

§ 230 Abs 1 ZPO

Klagsänderung

Recht zur Klagsänderung ohne Einwilligung des Beklagten

Bis Streitabhängigkeit

 

§ 235 Abs 1 ZPO

Klagsrücknahme

Recht zur Klagsrücknahme ohne Zustimmung des Beklagten

Bis zum Eingelangen der Klagebeantwortung oder des Einspruches

 

§ 237 Abs 1 ZPO

Kostenersatz

Kostenantrag bei einer Berufungszurücknahme

Bei der Berufungsverhandlung: wenn eine solche nicht stattgefunden hat, binnen einer Notfrist von 4 Wochen

Ab Verständigung des Berufungsgegners

§ 484 Abs 3 ZPO

 

Antrag auf Kostenersatz bei Klagszurücknahme und Abwesenheit des Beklagten

Bei Rücknahme der Klage in einer mündlichen Verhandlung sofort, sonst binnen einer Notfrist von 4 Wochen

Ab Verständigung von der Klagszurücknahme

§ 237 Abs 3 ZPO

Kostenverzeichnis

Legung des Kostenverzeichnisses nach einer Tagsatzung gem § 132 a Abs 1 ZPO

Spätestens bis zum Ablauf des auf die mündliche Verhandlung folgenden Tages

Schluss der mündlichen Verhandlung

§ 132a Abs 2 ZPO

Kündigung der Vollmacht

Recht und Pflicht des gekündigten Bevollmächtigten, für den Vollmachtgeber zu handeln

14 Tage

Ab Kündigung

§ 36 Abs 2 ZPO

Leistungsurteil

Allgemeine Frist zur Erbringung einer Leistung

14 Tage

Wirksamwerden des Urteils, oder ab Eintritt der Rechtskraft

§ 409 ZPO

Mandatsverfahren

Zahlungsfrist bei sonstiger Exekution

14 Tage

Ab Zustellung

§ 555 Abs 1 ZPO

 

Einwendung gegen Zahlungsauftrag

14 Tage

Ab Zustellung

§ 549 Abs 3 ZPO

Mündliche Streitverhandlung

Anberaumung einer mündlichen Streitverhandlung

Mindestens 3 Wochen

Vor der Streitverhandlung

§ 257 Abs 1 ZPO

Nichtigkeitsklage

Erhebung der Nichtigkeitsklage wegen § 529 Z 1 ZPO

4 Wochen (Verjährung 10 Jahre nach der Rechtskraft!)

Ab Kenntnis des Ausschließungsgrundes

§ 534 Abs 2 Z 1 ZPO

 

Erhebung der Nichtigkeitsklage wegen § 529 Z 2 ZPO

4 Wochen

Ab dem Tag, an dem sie dem gesetzlichen Vertreter zugestellt wurde

§ 534 Abs 2 Z 2 ZPO

Protokolle

Widerspruch gegen Protokolle

Sofort

 

§ 212 Abs 1 ZPO

 

Übertragungspflicht von Kurzschriften in eine Vollschrift

Binnen 3 Tagen

Ab Aufnahme des Protokolls

§ 212 Abs 5 ZPO

 

Einsicht und Widerspruch gegen die Übertragung des Protokolls

Binnen 3 Tagen

Ab Übertragung

§ 212 Abs 5 ZPO

 

Zustellung der Abschrift des Protokolls bei Antrag in der Tagsatzung

Binnen 3 Tagen

Ab Antrag

§ 212 Abs 5 ZPO

Rekurs

Einseitiger Rekurs

14 Tage

Ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Beschlusses oder der Rekursentscheidung

§ 521 ZPO

Rekursbeantwortung

Frist zur Rekursbeantwortung

14 Tage oder 4 Wochen (bei Fällen des § 521 Abs 1 zweiter Satz)

Ab Zustellung des Rekurses

§ 521a ZPO

Revision

Revisionsfrist

4 Wochen

Ab Zustellung des Berufungserkenntnisses

§ 505 Abs 2 ZPO

Revisionsbeantwortung

Frist zur Revisionsbeantwortung

4 Wochen

Ab Zustellung

§ 507a Abs 1 ZPO

Ruhen des Verfahrens

Aufnahmeverbot des ruhenden Verfahrens

3 Monate

Nach Anzeige

§ 168 ZPO

Sachverständiger

Ist die Einhaltung der dem Sachverständigen vom Gericht gesetzten Frist für diesen nicht möglich, so hat er dies dem Gericht mitzuteilen

Binnen 14 Tagen

Ab Zustellung des Auftrags

§ 357 Abs 1 ZPO

Stillschweigende Erneuerung des Bestandvertrages

Stillschweigende Erneuerung des Bestandvertrages

14 Tage bei Verträgen, die über eine längere Zeit als einen Monat geschlossen wurden; Hälfte der vereinbarten Zeit bei Verträgen die über einen Zeitraum kürzer als 1 Monat geschlossen wurden

Nach Ablauf der Bestandszeit

§ 569 ZPO

Überweisungsantrag

Überweisungsantrag bei Klagszurückweisung vor Streitanhängigkeit

14 Tage

Ab Zustellung des Beschlusses

§ 230a ZPO

Urkunde

Pflicht zur Niederlegung von Urkunden, auf welche im Schriftsatz Bezug genommen wurde bei Gericht

3 Tage

Ab Zustellung des Schriftsatzes

§ 82 ZPO

 

Einsichtnahmerecht des Gegners in die niedergelegten Urkunden

3 Tage

Ab empfangener Benachrichtigung

§ 82 ZPO

 

Pflicht zur Zurückgabe einer Urkunde

3 Tage (dispositiv)

Ab Empfang

§ 83 Abs 2 ZPO

Urteil

Pflicht, das Urteil in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung zu geben

4 Wochen

Ab Verkündung

§ 414 Abs 3 ZPO

Urteilsfällung

Urteilsfällung

Binnen 4 Wochen

Ab Schluss der mündlichen Verhandlung

§ 415 ZPO

 

Urteilsfällung, wenn ein abgelehnter Richter die Verhandlung gem § 25 JN bis zur Endentscheidung fortgeführt hat

4 Wochen

Nach Rechtskraft der Zurückweisung der Ablehnung

§ 415 ZPO

 

Urteilsfällung im Fall der Zurückweisung der Ablehnung und im Falle § 193 Abs 3 ZPO (ausstehende Beweise)

4 Wochen

Ab dem Einlangen der Akten über die ausständige Beweisaufnahme

§ 415 ZPO

Verfahrenshilfe

Verfahrenshilfe für ein eingeleitetes Vollstreckungsverfahren

 

 

 

 

Alter des Bekenntnisses über die Vermögenslage

4 Wochen

Bis Antragstellung

§ 66 ZPO

 

Ausschluss der Nachzahlungspflicht

3 Jahre

Ab Abschluss des Verfahrens

§ 71 Abs 1 ZPO

 

Möglichkeit der Verpflichtung der Verfahrenshilfe genießenden Partei zur Nachzahlung der befreiten Beiträge oder Entlohnung des beigegebenen Rechtsanwaltes durch Beschluss

Bis längstens 3 Jahre

Nach Anschluss des Verfahrens

§ 71 Abs 1 ZPO

 

Rekurs gegen einen Beschluss über die Verfahrenshilfe

14 Tage

Ab Zustellung

§ 72 Abs 2a ZPO

 

Rekursbeantwortung

14 Tage

Ab Zustellung des Rekurses

§ 72 Abs 2a ZPO

Versäumungsurteil

Versäumungsurteil wegen Fristversäumung der Klagebeantwortung

Binnen 8 Tagen

Ab Antrag des Klägers

§ 397 ZPO

Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil

Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil

14 Tage

Ab Zustellung des schriftlichen Versäumungsurteils

§ 397a Abs 2 ZPO

 

Zurücknahme des Widerspruchs

Bis zum Beschluss

 

§ 397a Abs 5 ZPO

Wiederaufnahmsklage

Erhebung der Wiederaufnahmsklage wegen § 530 Z 1 bis 5 ZPO

4 Wochen (verjährt 10 Jahre nach Rechtskraft)

Ab Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils bzw Beschlusses

§ 534 ZPO

 

Erhebung der Wiederaufnahmsklage wegen § 530 Z 6 und 7 ZPO

4 Wochen (verjährt 10 Jahre nach Rechtskraft)

Ab Fähigkeit Beweismittel vorzulegen

§ 534 ZPO

 

Erhebung der Wiederaufnahmsklage wegen § 531 ZPO

4 Wochen (verjährt 10 Jahre nach Rechtskraft)

Ab Zustellung der Entscheidung erster Instanz

§ 534

Wiedereinsetzung

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

14 Tage

Ab Wegfall des Hindernisses

§ 148 Abs 2 ZPO

Zahlungsauftrag

Zahlungsfrist bei sonstiger Exekution

14 Tage

Ab Zustellung

§ 556 Abs 3 ZPO

Zahlungsauftrag

Zahlungsfrist bei sonstiger Exekution

14 Tage

Ab Zustellung

§ 246 Z 2 ZPO

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