Revisionsbeantwortung bei einer ordentlichen Revision
… [Briefkopf]1
An das
… [Verwaltungsgericht, Adresse]2
Revisionswerber: | … [Name, Adresse] |
Vertreten durch: | … [Name, Adresse] |
Belangte Behörde: | … [Belangte Behörde, Adresse] |
Mitbeteiligte Partei(en): | … [Mitbeteiligte Partei, Adresse] |
Wegen: | Revision gegen das Erkenntnis (Beschluss) des Verwaltungsgerichtes … vom … [Datum], Zl … [Geschäftszahl] |
Revisionsbeantwortung
x-fach3
Beilagen
Aufgrund der Aufforderung des Verwaltungsgerichtes … [Nennung des VwG] vom … [Datum], Zl … [Zahl], erstattet … [Partei, welche die Revisionsbeantwortung erstattet]1
binnen offener Frist die nachstehende
Revisionsbeantwortung:
I.
… [Stellungnahme zur Revision; ggf Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision; Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Revisionswerbers zur Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses (Beschlusses) des Verwaltungsgerichts]
II.
Es wird daher der
Antrag
gestellt, der Verwaltungsgerichtshof möge
- die Revision als unzulässig zurückweisen bzw als unbegründet abweisen.
- der … [Partei, welche die Revisionsbeantwortung erstattet] gem § 59 iVm § 48 Abs 2 Z 1 (bzw § 48 Abs 3 Z 2) VwGG und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 den Schriftsatzaufwand zuerkennen.4
…, am …
…
[Name der Partei]
Anmerkungen:
Das Verwaltungsgericht hat im Falle einer ordentlichen Revision den – neben dem Revisionswerber – weiteren Parteien eine Ausfertigung der Revision mit der Aufforderung eine Revisionsbeantwortung einzubringen, zuzustellen (§ 30a Abs 4 VwGG, vgl auch § 30a Abs 5 VwGG).
Partei sind gem § 21 Abs 1 VwGG – neben dem Revisionswerber – insbesondere die belangte Behörde und allfällige Mitbeteiligte (ggf auch der Bundesminister bzw die Landesregierung; vgl § 21 Abs 1 Z 3 und § 22 VwGG).
ZurückDie Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. Sofern die Revision nicht zurückzuweisen ist, hat das Verwaltungsgericht – nach allfälliger Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens – den anderen Parteien Ausfertigungen der Revision samt Beilagen mit der Aufforderung zuzustellen, binnen einer mit höchstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen (§ 30a Abs 4 VwGG).
Die Revisionsbeantwortung ist beim Verwaltungsgericht einzubringen (§ 24 Abs 1 VwGG).
ZurückDie Revisionsbeantwortung samt Beilagen ist in so vielen gleichlautenden Ausfertigungen beizubringen, dass jeder zu verständigenden Partei oder Behörde eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des Verwaltungsgerichtshofes zurückbehalten werden kann (§ 24 Abs 3 VwGG).
ZurückVgl § 47 bis 59 VwGG; VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Die belangte Behörde hat Anspruch auf Ersatz des Aufwandes, der für sie mit der Einbringung der Revisionsbeantwortung verbunden war (Schriftsatzaufwand; § 48 Abs 2 Z 1 VwGG). Ein Mitbeteiligter hat Anspruch auf Ersatz des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung einer Revisionsbeantwortung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war (Schriftsatzaufwand; § 48 Abs 3 Z 2 VwGG).
Die Zuerkennung eines Aufwandersatz durch den VwGH bedarf eines Antrages (§ 59 Abs 1). Der Antrag für den Schriftsatzaufwand ist im Schriftsatz einzubringen (§ 59 Abs 2 Z 1 VwGG). Der Antrag kann allgemein auf Aufwandersatz im gesetzlichen Ausmaß gerichtet sein; der gebührende Aufwandersatz muss nicht ziffernmäßig genannt werden (§ 59 Abs 3 VwGG).
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