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Birgit Zettel | Praxiswissen | Fachbeitrag

Serienschaden

In Punkt 7.2 des Arts 6 ARB („Welche Leistungen erbringt der Versicherer“) steht: „Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich und zeitlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang darstellen, steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles.“

Ein Serienschaden liegt vor, wenn mehrere eigenständige Versicherungsfälle aufgrund eines ursächlichen und zeitlichen Zusammenhangs auf einen einheitlichen Lebensvorgang zurückzuführen sind. In diesem Fall werden die einzelnen Versicherungsfälle durch eine rechtliche Fiktion als ein einheitlicher Leistungsfall behandelt. Die Folge besteht darin, dass die vereinbarte Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung steht.

Zweck der Serienschadenklausel ist somit die Begrenzung der Leistungspflicht des Versicherers, indem mehrere an sich getrennte Versicherungsfälle unter bestimmten Voraussetzungen zusammengefasst werden. Maßgeblich ist dabei nicht, ob zwischen verschiedenen gerichtlichen Verfahren ein Zusammenhang besteht, sondern ob die zugrunde liegenden Versicherungsfälle selbst miteinander verbunden sind.

Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn die einzelnen Versicherungsfälle einem Geschehensablauf entstammen, der nach der Verkehrsauffassung als ein einheitlicher Lebensvorgang zu beurteilen ist (RS0133573; RS0111811). Entscheidend ist daher eine wertende Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs, der zeitlichen Nähe sowie des gemeinsamen Lebenssachverhalts.

Das Serienschaden-Problem in der Rechtsschutzversicherung

Die Behandlung so genannter Serienschäden zählt zu den zentralen Abgrenzungsproblemen im Rechtsschutzversicherungsrecht. Während Serienschadenklauseln in verschiedenen Versicherungssparten existieren, weist ihre Ausgestaltung in den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) einige Besonderheiten auf. Diese betreffen insbesondere die systematische Stellung der Klausel, das Verhältnis zwischen Versicherungsfall und Versicherungssumme sowie die Frage, unter welchen Voraussetzungen mehrere Versicherungsfälle zu einem einheitlichen Leistungsfall zusammengefasst werden können.

Die Serienschadenklausel der Rechtsschutzversicherung knüpft dabei nicht ausschließlich an die Regeln über den Versicherungsfall an. Vielmehr verbindet sie mehrere rechtliche Bezugspunkte miteinander und entfaltet ihre Wirkung vor allem im Rahmen der Begrenzung der Versicherungssumme. Im Folgenden werden die zentralen Strukturmerkmale der Serienschadenklausel dargestellt und anhand der einschlägigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) näher erläutert.

Systematische Stellung der Serienschadenklausel

Im Gegensatz zu anderen Versicherungssparten ist die Serienschadenklausel in den ARB nicht im Abschnitt über den Versicherungsfall (Art 2 ARB) angesiedelt, sondern im Zusammenhang mit der Versicherungssumme in Art 6.7 ARB. Diese systematische Stellung verdeutlicht bereits ihre Hauptfunktion: Sie dient primär der Begrenzung der Leistungspflicht des Versicherers.

Während der Versicherungsfall darüber entscheidet, ob grundsätzlich Deckungsschutz besteht, regelt die Serienschadenklausel vor allem, in welchem Umfang die vereinbarte Versicherungssumme zur Verfügung steht. Sie greift also auf der Ebene der Leistungsbegrenzung ein und verhindert, dass bei mehreren zusammenhängenden Streitigkeiten die Versicherungssumme mehrfach zur Anwendung gelangt.

Die Struktur der Serienschadenklausel lässt sich im Wesentlichen auf drei zentrale Elemente zurückführen:

  1. Die Regelung über die Versicherungssumme,
  2. Die Bezugnahme auf mehrere Versicherungsfälle sowie
  3. Das Vorliegen eines ursächlich und zeitlich zusammenhängenden einheitlichen Lebensvorgangs.

Erst das Zusammenspiel dieser Elemente führt dazu, dass mehrere Versicherungsfälle rechtlich als Serienschaden behandelt werden.

Die Versicherungssumme

Ausgangspunkt der Betrachtung bildet die im Versicherungsvertrag vereinbarte Versicherungssumme. Nach Art 6.7.1 ARB stellt sie für die Kostenleistungen des Versicherers die Höchstgrenze dar, die grundsätzlich pro Versicherungsfall zur Verfügung steht. Die Versicherungssumme begrenzt damit die Leistungspflicht des Versicherers quantitativ.

Die maßgebliche Höhe richtet sich dabei nach dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Maßgeblich ist somit nicht zwingend die zuletzt vereinbarte Versicherungssumme, sondern jene, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls gegolten hat.

Die Bestimmung des Versicherungsfalls erfolgt in der Rechtsschutzversicherung nach der so genannten Verstoßtheorie. Danach liegt der Versicherungsfall bereits dann vor, wenn einer der Beteiligten begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Voraussetzung ist somit ein gesetzwidriges oder vertragswidriges Verhalten, das den Keim eines Rechtskonflikts in sich trägt. Ein solcher Verstoß stellt einen objektiv feststellbaren Vorgang dar, der geeignet ist, einen Rechtsstreit auszulösen und damit die Gefahr der Kostenbelastung zu konkretisieren. Unerheblich ist dabei, ob sich der Handelnde des Verstoßes bewusst war oder wann die Beteiligten von diesem Kenntnis erlangten; ebenso wenig kommt es darauf an, wann Ansprüche erstmals geltend gemacht werden. Entscheidend ist allein der Zeitpunkt des konfliktauslösenden Verhaltens (RS0114001).

Gerade im Kontext der Serienschadenproblematik ist diese Anknüpfung bedeutsam, weil der maßgebliche Versicherungsfall unter Umständen weit in der Vergangenheit liegen kann. Dadurch kann sich auch die maßgebliche Versicherungssumme nach einer früheren Vertragslage richten.

Mehrere Versicherungsfälle

Die Serienschadenklausel der ARB setzt – anders als etwa in der Haftpflichtversicherung – das Vorliegen mehrerer Versicherungsfälle voraus. Erst wenn mehrere Versicherungsfälle in einer bestimmten Weise miteinander verbunden sind, wird die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung gestellt.

In der Praxis kommt daher der Abgrenzung zwischen mehreren selbstständigen Verstößen einerseits und einem einheitlichen Verstoß beziehungsweise Dauerverstoß andererseits zentrale Bedeutung zu. Die Rechtsprechung stellt dabei maßgeblich auf die Umstände im Zeitpunkt des ersten Verstoßes ab.

Ist kein einheitlicher Verstoß erkennbar, so stellt jedes schädigende Verhalten einen eigenständigen neuen Verstoß dar. In diesem Fall liegt jeweils ein eigener Versicherungsfall vor, wobei der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür trägt, dass der Versicherungsfall in den versicherten Zeitraum fällt. War hingegen bereits beim ersten Verstoß nach der Sachlage mit weiteren gleichartigen Verstößen zu rechnen, liegt regelmäßig kein Bündel selbstständiger Verstöße vor, sondern ein einziger Versicherungsfall im Rechtssinn (RS0111811).

Ein solcher einheitlicher Verstoß kann sowohl bei vorsätzlichem Verhalten als auch bei fahrlässigen Pflichtverletzungen vorliegen. Bei vorsätzlichen Verstößen kann der Gesamterfolg von Anfang an intendiert sein und sich lediglich durch mehrere Einzelhandlungen verwirklichen. Bei fahrlässigen Verstößen kann ein einheitlicher Verstoß darin bestehen, dass dieselbe Pflichtlage wiederholt außer Acht gelassen wird.

Liegt ein solcher Dauerverstoß vor, so entsteht nur ein einziger Versicherungsfall im Rechtssinn. In diesem Fall kommt die Serienschadenklausel nicht zur Anwendung, da bereits die Voraussetzung mehrerer Versicherungsfälle fehlt.

Einheitlicher Lebensvorgang

Sind mehrere Versicherungsfälle gegeben, stellt sich in einem weiteren Schritt die Frage, ob diese als Serienschaden im Sinne des Art 6.7.2 ARB zusammenzufassen sind. Nach dieser Bestimmung steht die Versicherungssumme bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich und zeitlich zusammenhängenden einheitlichen Vorgang darstellen, nur einmal zur Verfügung.

Damit verlangt die Klausel drei kumulative Voraussetzungen:

  • Einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Versicherungsfällen,
  • Einen zeitlichen Zusammenhang sowie
  • Das Vorliegen eines einheitlichen Vorgangs bzw Lebensvorgangs.

Der Begriff des einheitlichen Lebensvorgangs stellt das zentrale Verbindungselement dar. Nach der Rechtsprechung des OGH ist zu prüfen, ob mehrere Versicherungsfälle einem Geschehensablauf entstammen, der nach der Verkehrsauffassung als einheitlicher Lebensvorgang angesehen werden kann.

Die praktische Bedeutung dieser Abgrenzung zeigt sich exemplarisch in der Entscheidung des OGH vom 14.7.2010 (7 Ob 122/10g). In diesem Fall führte ein Versicherungsnehmer mehrere arbeitsrechtliche Prozesse gegen seinen ehemaligen Vertragspartner. Das Berufungsgericht hatte angenommen, dass sämtliche Streitigkeiten aus demselben Arbeitsverhältnis stammten und daher als einheitlicher Lebenssachverhalt zu qualifizieren seien.

Der OGH widersprach dieser Sichtweise. Entscheidend sei nicht, dass mehrere Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis resultieren. Vielmehr sei darauf abzustellen, ob die einzelnen Versicherungsfälle auf denselben Verstoß oder auf einen gemeinsamen Geschehensablauf zurückzuführen sind. Da die geltend gemachten Ansprüche auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten und unterschiedlichen Rechtsgründen beruhten, lag kein einheitlicher Lebensvorgang vor. Ein bloßer Zusammenhang über das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis reiche nicht aus.

Anders beurteilte der OGH hingegen zwei Verfahren (23 Cg 99/05d – ASG Wien, 63 Cga 8/09g – LG Linz), in denen jeweils Entgeltansprüche für Schulungstätigkeiten geltend gemacht wurden, die lediglich unterschiedliche Zeiträume betrafen. In diesem Fall sah das Gericht einen gemeinsamen Rechtsgrund und damit eine gemeinsame Ursache. Die beiden Versicherungsfälle gehörten daher zu einem einheitlichen Lebensvorgang, weshalb die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung stand.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Zusammenfassung mehrerer Versicherungsfälle zu einem einheitlichen Leistungsfall nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie einem einheitlichen Geschehensablauf entspringen. Maßgeblich ist dabei eine wertende Betrachtung nach der Verkehrsauffassung.

Bedeutung für die versicherungsrechtliche Praxis

Die Serienschadenklausel erfüllt im Rechtsschutzversicherungsrecht eine wesentliche wirtschaftliche Funktion. Ohne eine entsprechende Zusammenfassung mehrerer Versicherungsfälle könnte die Versicherungssumme bei einer Vielzahl von Verfahren mehrfach zur Anwendung gelangen, was zu einer erheblichen Ausweitung des Versicherungsrisikos führen würde.

Gleichzeitig zeigt die Rechtsprechung, dass die Anwendung der Klausel eine sorgfältige Analyse des zugrunde liegenden Sachverhalts erfordert. Insbesondere die Abgrenzung zwischen mehreren selbstständigen Versicherungsfällen, einem Dauerverstoß und einem einheitlichen Lebensvorgang ist häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.