Versicherte Kostenarten
Angemessene Rechtsanwaltskosten
Welche Leistungen der Versicherer zu erbringen und welche Kosten er zu tragen hat, regelt Art 6 ARB 2003. Bei der Prüfung, ob die Verfahrenskosten als notwendig anzusehen sind, können die zu §§ 41 ff ZPO entwickelten Grundsätze herangezogen werden. Als zweckentsprechend gilt jede verfahrensrechtlich zulässige Aktion, die zum prozessualen Ziel der Partei führen kann; die Prozesshandlung muss nach objektiven Kriterien eine Förderung des Prozesserfolgs erwarten lassen. Notwendig ist jede Aktion, deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann. Eine Partei kann daher, wenn kostensparendere Verfahrenshandlungen zum gleichen sachlichen oder formellen Ergebnis geführt hätten, nur jene Kosten beanspruchen, die diesen Zweck mit geringerem Aufwand erreicht hätten. In diesem Sinn wird auch der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer den Begriff „notwendig“ und „zweckentsprechend“ verstehen. Angemessenheit bedeutet Zuverlässigkeit und rechtmäßige Höhe der Kosten. • [Fußnote: OGH 19.2.2025, 7 Ob 6/25w.]
Die Art 6.6 ARB beschreiben im Detail, welche Arten von Kosten der Versicherer im Rahmen der Wahrnehmung der Interessen dem Versicherungsnehmer zu ersetzen hat: • [Fußnote: Kronsteiner, Die Rechtsschutzversicherung, 2. Auflage, D.]
- Die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsvertreters nach dem RATG oder den AHK
- Nebenleistungen werden in gerichtlichen Verfahren maximal in Höhe des nach dem Tarif zulässigen Einheitssatz übernommen. Nach der Rsp des OGH • [Fußnote: OGH 16.9.2020, 7 Ob 96/20y.] bezieht sich diese Einschränkung nur auf die vorprozessualen Kosten des darin gerichtlich geltend gemachten Anspruchs, nicht aber auch auf die außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung von Ansprüchen, die erfolgreich ohne Prozess durchgeführt wurden.
Die Kosten des eigenen Rechtsvertreters sind fällig, sobald die Angelegenheit außergerichtlich erledigt oder durch gerichtliches/behördliches Verfahren rechtskräftig beendet ist. Eine Zwischenabrechnung kann der Versicherungsnehmer nur fordern, wenn in einem Verfahren über mehrere Instanzen eine Instanz beendet ist und ihm vom Rechtsvertreter dazu eine Honorarnote gelegt wurde, • [Fußnote: OGH 26.11.2014, 7 Ob 190/14p.] die sonstigen Kosten sind fällig, sobald der Versicherungsnehmer zu ihrer Zahlung verpflichtet ist oder die Verpflichtung schon erfüllt hat.
Sonstige Kosten
Zu den sonstigen Kosten zählen: • [Fußnote: Kronsteiner, Die Rechtsschutzversicherung, 2. Auflage, D.]
- Vorschüsse und Gebühren für die gerichtlichen oder behördlichen Verfahren (Pauschalgebühr, Gebühren für beigezogene Sachverständige, Dolmetscher, Zeugen)
- Kosten der Gegenseite im Zivilprozess, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist
- Reisekosten zu ausländischen Gerichten, wenn das Erscheinen des Versicherungsnehmers angeordnet ist oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist
- Vorschussweise Strafkautionen, die der Versicherungsnehmer im Ausland zur Vermeidung einstweiliger Verfolgungsmaßnahmen aufwenden muss
Wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist, trägt der Versicherer die eigenen Kosten des Versicherungsnehmers exklusive Umsatzsteuer (Art 6.6.6). Teilzahlungen der Gegenseite werden zugunsten des Versicherungsnehmers zuerst auf Kapital und Zinsen angerechnet, erst dann mindern sie die Leistungspflicht des Versicherers. Abweichend davon sind Teilzahlungen bei der Betreibung unbestrittener Inkassofälle zuerst auf die Kosten anzurechnen (Art 6.6.7 und 23.2.2.3).
Naturalleistungen
Das Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherers umfasst sowohl Natural- als auch Geldleistungen; letztere sind in den Art 6.6 und 6.7 ARB abschließend geregelt. Explizit angesprochene Naturalleistungen sind:
- Außergerichtliche Vergleichsverhandlungen (Art 6.4 und 8.1.5.1 ARB)
- Beauftragung und Auswahl des Rechtsanwalts (Art 10 ARB)
- Prüfung von Kostenvorschreibungen (Art 8.1.3 ARB)
- Organisation von Musterprozessen und Gemeinschaftsklagen durch den Rechtsschutzversicherer (Art 6.7.3 ARB)
Das Selbstregulierungsrecht des Versicherers und die Obliegenheit des Versicherungsnehmers, die außergerichtlichen Vergleichsversuche des Versicherers abzuwarten, sind in der Judikatur anerkannt. • [Fußnote: OGH 31.3.1993, 7 Ob 7/93.]
Nach der Rsp des OGH • [Fußnote: OGH 16.9.2020, 7 Ob 96/20y.] ist die außergerichtliche Interessenwahrnehmung durch den Rechtsschutzversicherer in lauterkeitsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden und kann daher nicht untersagt werden.
Zahlung der Kosten der Gegenseite
Nach Art 6.6.3 ARB zahlt der Versicherer im Zivilprozess die Kosten der Gegenseite, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kostenersatzanspruch des Gegners richtig bemessen wurde. Gemäß Art 6.7.8 ARB trägt der Versicherer die Kosten nur anteilig, wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für versicherte und nicht versicherte Personen in einem Verfahren erfolgt. Diese Klausel ist nicht auf die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen beschränkt, sondern kann auch bei unterschiedlichen und widerstreitenden Interessen zur Anwendung gelangen. Die gerichtliche Kostenentscheidung mit solidarischer Haftung des Klägers entfaltet für die Frage der anteiligen Kostentragung nach Art 6.7.8 ARB keine Bindungswirkung. Die Leistungspflicht des Versicherers umfasst nur die Übernahme der den Versicherungsnehmer treffenden anteiligen Kosten. • [Fußnote: OGH 19.2.2025, 7 Ob 6/25w.]
Sorgepflichten des Versicherers
Das Versprechen, für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers zu sorgen, verpflichtet den Versicherer, den Versicherungsnehmer durch Beratung und Anleitung bei der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen zu unterstützen und ihn vor vermeidbaren Rechts- und Vermögensnachteilen zu bewahren. Solange der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt hat, sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Rechtsschutzversicherers höher. Wenn der Versicherer aus den Informationen und Unterlagen des Versicherungsnehmers den drohenden Ablauf von Einspruchs-, Verjährungs- oder Präklusivfristen erkennen kann, muss er den Versicherungsnehmer entsprechend anleiten oder selbst zumutbare Maßnahmen treffen. • [Fußnote: Kronsteiner § 158j Rz 5 mwN.]
Haftung des Versicherers
Wenn der Versicherer gegen die Beratungs- und Anleitungspflicht verstößt, verletzt er eine vertraglich bedungene Hauptleistungspflicht. Wenn diese Pflichtverletzung schuldhaft erfolgt und dem Versicherungsnehmer dadurch ein Schaden entsteht, hat der Rechtsschutzversicherer dafür einzustehen. • [Fußnote: Kronsteiner § 158j Rz 6.]
Eine Haftung des Rechtsschutzversicherers besteht aber nur für die Folgen eigener Handlungen, nicht für die Tätigkeit des beauftragten Rechtsvertreters, und zwar unabhängig davon, ob der Rechtsvertreter vom Versicherungsnehmer oder vom Versicherer ausgewählt wurde, weil in beiden Fällen der Rechtsvertreter vom Versicherer im Namen und im Auftrag des Versicherungsnehmers beauftragt wird. • [Fußnote: ErläutRV 641 BlgNR 18. GP,6; Art 10.6 ARB.] Eine Haftung kann den Rechtsschutzversicherer nur für Auswahlverschulden treffen.