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Michael Petritz - Jürgen Reinold - Andreas Kampitsch - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

Allgemeines zum Stiftungseingangssteuergesetz

Vom StiftEG erfasst sind unentgeltliche Zuwendungen an eine privatrechtliche Stiftung oder an damit vergleichbare Vermögensmassen (§ 1 Abs 1 StiftEG). Unentgeltliche Vermögensübertragungen auf öffentlich-rechtliche Stiftungen und vergleichbare Vermögensmassen fallen nicht unter das Stiftungseingangssteuergesetz. Da § 1 Abs 1 StiftEG die Begriffe privatrechtliche Stiftung bzw vergleichbare Vermögensmasse nicht auf das Inland einschränkt, sind von der Stiftungseingangssteuer auch unentgeltliche Zuwendungen an vergleichbare ausländische Rechtsgebilde umfasst.

Erfassung auch ausländischer Stiftungen

Bei ausländischen privatrechtlichen Stiftungen und vergleichbaren Vermögensmassen ist grundsätzlich ein Typenvergleich anzustellen. Darüber hinaus sollen aber auch ausländische Rechtsgebilde erfasst werden, die einen ähnlichen Zweck wie die inländischen Stiftungen und vergleichbaren Vermögensmassen haben. So können nach den StiftR 2009 beispielsweise Anstalten nach liechtensteinischem Recht oder angloamerikanische Trusts durchaus in die Geltung des Stiftungseingangssteuergesetzes fallen, sofern sie nicht als transparent anzusehen sind.

Anzumerken ist jedoch, dass liechtensteinische Anstalten nur dann vom StiftEG erfasst sein werden, wenn sie stiftungsähnlich – und nicht kapitalgesellschaftsähnlich – ausgestaltet sind. Ob angloamerikanische Trusts hingegen überhaupt vom StiftEG erfasst sind, wird im Schrifttum stark bezweifelt. Auch das BMF hat die Frage, ob ein Trust mit einer österreichischen (Privat-)Stiftung vergleichbar ist, in einer Anfragebeantwortung verneint (BMF 15.01.2010, EAS 3114). Die StiftR 2009, Rz 21, gehen allerdings von einer grds Vergleichbarkeit aus (unter Anwendung des erhöhten Steuersatzes).

Für die in der Praxis wohl wichtigste ausländische Stiftungsform, die Liechtenstein Stiftung und die stiftungsähnliche, liechtensteinische Anstalt, bestehen im zwischenstaatlichen Steuerabkommen Österreich-Liechtenstein (StAbk AT-FL, BGBl III 2013/301) Sonderregelungen. So definiert Art 2 Abs 2 lit b StAbk AT-FL, wann eine solche liechtensteinische Vermögensstruktur mit Persönlichkeit als intransparent gelten und die Art 33 f StAbk AT-FL treffen Sonderregelungen hinsichtlich der Stiftungseingangssteuer (insb betreffend den Steuersatz) bzw Erhebung einer – der Stiftungseingangssteuer entsprechenden – Eingangssteuer, wenn Zuwendungen an liechtensteinische, intransparente Vermögensstrukturen in Österreich nicht offengelegt werden.

Bis 2014 gab es zwischen Liechtenstein und Österreich keine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe. Dies hat sich mit dem Steuerabkommen zwischen Liechtenstein und Österreich geändert. Es gilt seit 01.01.2014 und vermindert die Eingangssteuersätze für Vermögensübertragungen an liechtensteinische intransparente Stiftungen auf einen Steuersatz zwischen 5 % und 10 %.

Abstellen auf das Vertragswerk

Um beurteilen zu können, ob die ausländische privatrechtliche Stiftung bzw Vermögensmasse unter das StiftEG fällt, sind jedenfalls die ausländische Rechtsordnung sowie sämtliche Vertragswerke maßgeblich, die die Verfassung der ausländischen privatrechtlichen Stiftung bzw Vermögensmasse ausmachen.

Anknüpfungspunkt: Wohnsitz, Sitz, Ort der Geschäftsleitung im Inland

Die Steuerpflicht ist gegeben, wenn der Zuwendende oder der Erwerber im Zeitpunkt der Zuwendung den Wohnsitz, Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung im Inland hat. Ein Inlandsbezug des zugewendeten Vermögens allein führt nicht zur Stiftungseingangsbesteuerung.

Beispiel:

Die in Deutschland ansässige natürliche Person A gründet in der Schweiz eine Stiftung und wendet dieser Anteile an einer österreichischen Kapitalgesellschaft zu. Da weder A noch die Schweizer Stiftung in Österreich ansässig sind, kommt es nicht zur Stiftungseingangsbesteuerung.

Anwendbarkeit der Zweitwohnsitzverordnung

Das BMF hat keine Bedenken, die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend inländische Zweitwohnsitze, BGBl II Nr 528/2003, auch im Geltungsbereich des Stiftungseingangssteuergesetzes bei natürlichen Personen als Stifter anzuwenden (obwohl der Anwendungsbereich der VO auf § 1 EStG formal eingeschränkt ist).

Beispiel:

Die in der Schweiz ansässige natürliche Person A wendet der von ihr in der Schweiz errichteten Stiftung Vermögen zu. A verfügt über eine Ferienwohnung in Tirol, die er nachweislich maximal drei Wochen im Jahr benutzt; ein Verzeichnis gem § 1 Abs 2 Zweitwohnsitzverordnung wird geführt. Die Zweitwohnsitzverordnung kommt zur Anwendung, dh A hat keinen Wohnsitz in Ö, daher fällt die Zuwendung des A an die Schweizer Stiftung nicht unter das Stiftungseingangssteuergesetz.