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Dokument-ID: 823839
15.8.2 Anbot der Auslieferung
Die Regelungen des § 28 ARHG zielen auf die Klärung der Frage ab, ob eine Auslieferung oder ein inländisches Strafverfahren erfolgen soll, sofern keine Fahndung vorliegt (vgl Nimmervoll, Haftrecht², 349).