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Dokument-ID: 1086446
14 Das Recht auf einen Verteidiger
Die Rechtsgrundlage für die Beiziehung eines Verteidigers bildet der § 30a EU-JZG. Eine Person, die aufgrund eines von einer österreichischen Justizbehörde erlassenen Europäischen Haftbefehls festgenommen wurde, hat das Recht auf Beiziehung eines Verteidigers.