15.8.6 Vereinfachte Auslieferung
Ebenso wie im Bereich des EU-JZG kann sich gem § 32 Abs 1 ARHG die betroffene Person aufgrund eines ausländischen Ersuchens um Auslieferung oder um Verhängung der Auslieferungshaft mit der Auslieferung einverstanden erklären und einwilligen, ohne Durchführung eines förmlichen Auslieferungsverfahrens übergeben zu werden (§ 32 ARHG). Im Falle der Einwilligung des Auszuliefernden entfällt die ansonsten vorgesehene richterliche Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung (vgl Nimmervoll, Haftrecht², 371).