Verschmelzungsvertrag (Verschmelzung der Tochter auf die 100%ige Mutter)
(Notariatsakt – Mantel hier nicht dargestellt)
1. Vertragsparteien
1.1 | Im Firmenbuch des Handelgerichtes Wien ist unter FN 11111a die Kassandra IT Services GmbH – nachfolgend kurz als übertragende Gesellschaft bezeichnet – mit dem Sitz in Wien eingetragen. |
1.2 | Im Firmenbuch des Handelgerichtes Wien ist unter FN 22222b die Kassandra Unternehmensberatung GmbH – nachfolgend kurz als übernehmende Gesellschaft bezeichnet – mit dem Sitz in Wien eingetragen. Die übertragende Gesellschaft besteht seit 05.05.2005. |
1.3 | Die übernehmende Gesellschaft ist Alleingesellschafterin der übertragenden Gesellschaft. |
2. Verschmelzung
2.1 | Die übertragende Gesellschaft wird durch diesen Vertrag rückwirkend zum Verschmelzungsstichtag durch die Übertragung ihres Vermögens als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten gemäß der Schlussbilanz im Wege der Gesamtrechtsnachfolge und unter Verzicht auf die Liquidation mit der übernehmenden Gesellschaft unter Inanspruchnahme der umgründungssteuerrechtlichen Begünstigungen des Art I UmgrStG verschmolzen. |
2.2 | Die Verschmelzung wird auf Grundlage der Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft zum 31.12.2011 durchgeführt. |
2.3 | Mit dem Ablauf des Verschmelzungsstichtages ist die übertragende Gesellschaft unter Ausschluss der Liquidation aufgelöst und ihr gesamtes Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft übergegangen. |
3. Durchführung der Verschmelzung
Im Hinblick auf die unter Punkt 1. dargestellten Beteiligungsverhältnisse unterbleiben
- die Festlegung eines Umtauschverhältnisses sowie bare Zuzahlungen,
- die Gewährung von Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft gem § 96 Abs 1 Z 2 GmbHG iVm § 224 AktG,
- die Bestimmung des Zeitpunkts, von dem an neu gewährte Geschäftsanteile einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie
- eine Erhöhung des Stammkapitals bei der übernehmenden Gesellschaft.
4. Vereinfachte Verschmelzung
4.1 | Es findet gem § 96 Abs 2 GmbHG in Verbindung mit § 232 Abs 1 AktG keine Prüfung der Verschmelzung statt. |
4.2 | Ein Verschmelzungsbericht der Geschäftsführer gem § 220a AktG ist nach § 96 Abs 2 GmbHG iVm § 232 Abs 1 AktG nicht erforderlich. |
5. Verschmelzungsstichtag
Verschmelzungsstichtag ist der 31.12.2011. Der Verschmelzung wird die Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft zum 31.12.2011 samt Anhang zugrunde gelegt. Mit Beginn des 01.01.2012 gelten alle Handlungen der übertragenden Gesellschaft als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen.
6. Rechtsübergang
6.1 | Aufgrund des mit der Verschmelzung verbundenen (und auch hiermit ausdrücklich vereinbarten) Übergangs des Vermögens der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gehen alle Vermögensgegenstände, Forderungen und Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft mit Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch auf die übernehmende Gesellschaft über, ohne dass gesonderte Übertragungsakte erforderlich sind. |
6.2 | Alle bis zum Ablauf des 31.12.2011 fällig gewordenen Nutzungen und Lasten des übertragenen Vermögens sind in der Schlussbilanz zum Verschmelzungsstichtag voll berücksichtigt. |
6.3 | Nach Ablauf des 31.12.2011 treffen alle Nutzungen und Lasten des übertragenen Vermögens die übernehmende Gesellschaft, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge aufgrund dieses Verschmelzungsvorganges auch in alle schwebenden Geschäfte und Verträge der übertragenden Gesellschaft eintritt. |
6.4 | Die übertragende Gesellschaft erklärt, dass zum Verschmelzungsstichtag alle bilanzierungspflichtigen Aktiven der Gesellschaft in der Schlussbilanz (Anlage ./1) aufscheinen und dass zum Verschmelzungsstichtag außer den in der Schlussbilanz verzeichneten Passiven keine weiteren Verbindlichkeiten der Gesellschaft bestehen. Als übertragen gelten auch alle Vermögensgegenstände, Nutzungen und Lasten sowie sämtliche Rechts- und Vertragsverhältnisse, die in dieser Schlussbilanz nicht gesondert ausgewiesen werden können. |
6.5 | Die übernehmende Gesellschaft bestätigt, dass sie die der Verschmelzung zugrunde liegende Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft zum 31.12.2011 eingehend geprüft hat und diese anerkennt. Über die seit dem 31.12.2011 von der übertragenden Gesellschaft getätigten Geschäfte hat sich die übernehmende Gesellschaft durch Bucheinsicht sowie durch Einholung von Auskünften unterrichtet. Die übertragende Gesellschaft erklärt, die seit dem 31.12.2011 bis zum Tag des Abschlusses dieses Vertrages getätigten Geschäfte gegenüber der übernehmenden Gesellschaft vollständig und richtig offengelegt zu haben. |
7. Besondere Rechte und Vorteile
Die übernehmende Gesellschaft gewährt keine Sonderrechte oder anderen Rechte gem § 96 Abs 2 GmbHG iVm § 220 Abs 2 Z 6 AktG. Weiters werden keine besonderen Vorteile gem § 96 Abs 2 GmbHG iVm § 220 Abs 2 Z 7 AktG gewährt.
8. Buchwertfortführung
Die übernehmende Gesellschaft wird die Buchwerte der Aktiven und Passiven des übertragenen Vermögens laut Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft zum 31.12.2011 in ihrer Bilanz gem § 202 Abs 2 Z 1 UGB fortführen.
9. Umgründungssteuerrechtliche Begünstigungen/Steuern
9.1 | Für den gegenständlichen Verschmelzungsvorgang werden die umgründungssteuerrechtlichen Begünstigungen des Art I UmgrStG in Anspruch genommen. Die Verschmelzung erfolgt unter steuerlicher Buchwertfortführung. |
9.2 | Da die übertragende Gesellschaft bereits länger als zwei Jahre besteht, ist die gegenständliche Verschmelzung gem § 6 Abs 5 UmgrStG bzw gem § 6 Abs 1 Z 3 Kapitalverkehrsteuergesetz von den Kapitalverkehrsteuern befreit. |
9.3 | Da die übertragende Gesellschaft über kein Liegenschaftsvermögen iSd § 2 GrEStG verfügt, fallen im Zuge der Verschmelzung weder Grunderwerbsteuer noch eine Eintragungsgebühr für das Grundbuch an. |
10. Kosten
Die Kosten der Errichtung und Vergebührung dieses Vertrages sowie alle durch den Verschmelzungsvorgang verursachten Kosten, Steuern, Abgaben und Gebühren trägt die übernehmende Gesellschaft, soweit nicht Gebühren- und Abgabenbefreiungen des UmgrStG in Anspruch genommen werden können.
11. Allgemeines
11.1 | Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt; dasselbe gilt entsprechend für allfällige Lücken in diesem Vertrag. |
11.2 | Die diesem Vertrag angeschlossenen Anlagen bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages. |
12. Bevollmächtigung
Die Vertragsparteien erteilen Fuchs Rechtsanwälte Partnerschaft, Advokatenweg 1, 1010 Wien, Vollmacht und ermächtigen sie, in ihrem Namen und mit Rechtswirksamkeit für sie, vom Firmenbuch allenfalls verlangte oder sonst zur Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch erforderliche Änderungen dieses Vertrages auch in notarieller Form vorzunehmen, und alle zum Zwecke der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch notwendigen Erklärungen in einfacher und/oder notarieller Form abzugeben. Die Fuchs Rechtsanwälte Partnerschaft wird weiters bevollmächtigt, Eingaben im Namen der Vertragsparteien einzubringen, urkundlich in jeder Form zu errichten, Zustellungen entgegenzunehmen und überhaupt alles zu veranlassen, was zur raschen Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch erforderlich ist. Die Bevollmächtigte wird von allen Beschränkungen des Selbstkontrahierens und der Mehrfachvertretung befreit.
13. Ausfertigungen
Von diesem Notariatsakt können beliebig viele Ausfertigungen an die Vertragsparteien, an deren bevollmächtigte Vertreter sowie gegenwärtige und zukünftige Gesellschafter, Geschäftsführer und allfällige Liquidatoren erteilt werden.
14. Anlage(n)
Anlage ./1: Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft zum 31.12.2011
…, am …
…
Kassandra IT Services GmbH Kassandra Unternehmensberatung GmbH
Anmerkungen:
Form: Notariatsakt
Es handelt sich hier um eine vereinfachte Verschmelzung auf den Alleingesellschafter iSv § 96 GmbHG iVm § 232 Abs 1a AktG. Daher kann sowohl bei der übertragenden als auch bei der übernehmenden Gesellschaft eine Generalversammlung entfallen. In diesem Fall haben sowohl die Gesellschafter der übertragenden als auch der übernehmenden Gesellschaft schriftliche Verzichtserklärungen iSv § 232 Abs 2 AktG abzugeben, widrigenfalls die einmonatige „Sperrfrist“ des § 96 GmbHG iVm § 231 Abs 1a AktG zum Tragen kommt.