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Alexandra Cervinka | Muster | Schriftsatzmuster

13.4 Scheidungsvergleich (Schul- und Urlaubskosten, Sonderbedarf, Krankenzusatzversicherung, Versicherung zur Kostendeckung)

Scheidungsfolgenvereinbarung

abgeschlossen zwischen:

Alina Huber, geboren am 1. Mai 1979
Angestellte
Rochusgasse 13/17
1030 Wien
in der Folge kurz: Ehefrau

und

Bertram Huber, geboren am 13. Dezember 1972
Unternehmer
Salmgasse 7/17
1030 Wien
in der Folge kurz: Ehemann

I. Ehegattenunterhalt

Die Ehegatten und Antragsteller Alina Huber und Bertram Huber erklären in Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung des OGH (3 Ob 229/98t; 6 Ob 163/04w; 7 Ob 98/05w; 6 Ob 212/08g) und ihrer jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, wechselseitig auf jegliche Unterhaltsansprüche aus welchem Titel auch immer zu verzichten. Dies gilt auch für den Fall geänderter Verhältnisse, insbesondere auch für den Fall der erwarteten oder unerwarteten, der verschuldeten oder unverschuldeten sowie der bedachten oder derzeit nicht bedachten Not eines der beiden. Weiters erklären die Antragsteller in diesem Zusammenhang, dass sie sich so auseinander gelebt haben, dass keine dem Wesen der Ehe entsprechende Lebensgemeinschaft mehr besteht, ohne dass hieraus wechselseitige Vorwürfe erhoben werden, die die Qualität eines Ehescheidungsgrundes darstellen, sodass die Antragsteller auch unter diesem Gesichtspunkt keine Basis für wechselseitige Unterhaltsansprüche sehen. Sie nehmen diesen Unterhaltsverzicht wechselseitig an. Der Unterhaltsverzicht gilt somit auch dann, wenn Ereignisse, die für die Ehegatten heute noch nicht absehbar sind, die Verhältnisse, welche diesem Unterhaltsverzicht zugrunde liegen, wesentlich ändern.

Weiters wird einvernehmlich festgehalten, dass kein Unterhaltsrückstand besteht.

II. Mj Tochter Emily und Valerie

1.

Obsorge

a)

Die Obsorge hinsichtlich der gemeinsamen mj Töchter Emily Huber, geboren am 12. Februar 2014, und Valerie Huber, geboren am 12. Dezember 2016, steht auch nach der Ehescheidung weiterhin beiden Ehegatten gemeinsam zu.

Die beiden mj Töchter Emily und Valerie werden nach der Ehescheidung hauptsächlich im Haushalt der Ehefrau betreut und dort ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Infolge Festlegung des Hauptwohnsitzes der beiden Töchter bei der Ehefrau wird diese die Familienbeihilfe für die beiden Töchter beziehen.

b)

Beide Ehegatten halten ihren Willen fest, im Sinne einer verantwortungsvollen Elternschaft das Wohl der beiden Töchter in das Zentrum ihres Handelns bei der Gestaltung der Obsorge und der persönlichen Kontakte zu stellen und sich zu bemühen, die Bindung der Kinder an den jeweils anderen Elternteil in einer positiven Form zu erhalten und zu fördern.

Beiden Eltern ist bewusst, dass es einem grundlegenden kindlichen Bedürfnis entspricht, gute und enge Kontakte zu beiden Elternteilen zu haben und stabile Bindungen zu entwickeln und diese aufrecht zu erhalten.

Sie verpflichten sich, keine Handlungen zu setzen, welche die Beziehung der Kinder zum anderen Elternteil belasten oder beeinträchtigen würden und insbesondere die Kinder nicht gegen den anderen Elternteil zu beeinflussen.

Überdies werden sich beide Eltern bemühen, dem jeweils anderen in Gegenwart der Kinder und auch bei Meinungsverschiedenheiten mit Achtung und Respekt zu begegnen.

Die Ehegatten haben eine Beratung über die aus der Scheidung der Ehe resultierenden Bedürfnisse der Kinder iSd § 95a Abs 1 AußStrG in Anspruch genommen und weisen dies durch Vorlage der Teilnahmebestätigung nach.

2.

Kontaktrecht

a)

Der Ehemann erhält zu seinen beiden Töchtern Emily und Valerie in den geraden Kalenderwochen ein Kontaktrecht im Ausmaß von Samstag von 8:00 Uhr bis Sonntag 19:00 Uhr sowie in den ungeraden Kalenderwochen von Mittwoch, 16:00 Uhr bis Donnerstag 8 Uhr.

Die Ehegatten beabsichtigen, an einem der Wochenend-Kontaktrechtstagen mit den beiden Kindern allenfalls gemeinsam etwas zu unternehmen.

Der Ehemann ist berechtigt, regelmäßig unter Rücksichtnahme auf die Schul- und Schlafenszeit der beiden Kinder, mit diesen telefonischen Kontakt aufzunehmen und verpflichtet sich die Ehegattin, diese Kontaktaufnahme zuzulassen und auch zu ermöglichen.

b)

Schulferien:

Vereinbart wird, dass der Ehemann mit den beiden Töchtern und der Ehefrau jährlich in der zweiten Augustwoche gemeinsam eine Woche Urlaub verbringt. Der Ehemann sucht das Reiseziel aus und übernimmt sämtliche Kosten für die beiden Töchter, die Ehefrau verpflichtet sich, ihren Anteil an den Urlaubskosten selbst zu bezahlen.

Der Ehemann ist darüber hinaus berechtigt, mit den beiden Töchtern jährlich die zweite Juliwoche zu verbringen bzw auch in dieser Woche auf Urlaub zu fahren. Der Ehemann ist aber auch berechtigt, die zweite Juliwoche mit den beiden Töchtern dergestalt zu verbringen, dass er mit ihnen nur tage- oder stundenweise Freizeitaktivitäten unternimmt und die Töchter in dieser Zeit allenfalls auch bei der Ehefrau übernachten.

Der Ehemann verpflichtet sich, sämtliche Planungen und Entscheidungen betreffend Urlaubsort nach vorheriger Rücksprache mit der Ehefrau durchzuführen.

Die Ehegatten halten fest, dass sie die bis Ende des Jahres 2023 anstehenden Kontaktrechtszeiten des Ehemannes zum Zeitpunkt der einvernehmlichen Ehescheidung bereits einvernehmlich geregelt und schriftlich festgehalten haben.

c)

Die Ehegatten vereinbaren, nach Ablauf von zwei Jahren das Kontaktrecht des Ehemannes unter Berücksichtigung des Kindeswohls neu zu evaluieren und zu regeln und darüber auch notwendigenfalls eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.

d)

Die Ehegatten vereinbaren, dass der Ehemann die Ehefrau unabhängig von der Kontaktrechtsregelung bei Terminkollisionen, die sich bei der Betreuung der beiden Töchter ergeben, unterstützt.

Als Terminkollision gilt beispielsweise, dass eine der beiden Töchter einen Arzttermin hat und die andere Tochter zu diesem Zeitpunkt krank ist. Nachdem beide Töchter in dieselbe Schule gehen, wird es auch anlässlich von Elternsprechtagen zu einer Terminkollision kommen. Der Ehemann erklärt seine Zusicherung, die Ehefrau diesbezüglich bei derartigen oder ähnlichen Terminen nach Möglichkeit zu unterstützen, sodass zB jeder Ehegatte die Sprechstunden betreffend eine Tochter wahrnehmen kann. Der Ehegatte, welcher an einer Sprechstunde nicht teilnehmen kann, verpflichtet sich, den abwesenden Elternteil unverzüglich über das Ergebnis zu informieren.

3.

Kindesunterhalt

a)

Der Ehemann verpflichtet sich bei sonstiger Exekution, zum Unterhalt seiner mj Tochter Emily, geboren am 12. Februar 2014, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von EUR 1.000,– sowie zum Unterhalt seiner mj Tochter Valerie, geboren am 12. Dezember 2016, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von EUR 1.000,–, jeweils fällig am Ersten eines Monates im Vorhinein bei fünftägigem Respiro, beginnend mit dem der Ehescheidung folgenden Monat zu Handen der Ehefrau zu bezahlen. Einvernehmlich wird festgehalten, dass keine Unterhaltsrückstände bestehen.

Festgehalten wird, dass der Ehemann über ein monatliches Nettoeinkommen verfügt, welches den zweifachen Regelbedarf rechtfertigt.

b)

Darüber hinaus verpflichtet sich der Ehemann, bei sonstiger Exekution bis zur jeweiligen Volljährigkeit der beiden Töchter Emily und Valerie, sämtliche Kosten der Piaristenschule oder einer vergleichbaren Schule unter Anerkennung seiner diesbezüglichen Rechtspflicht zusätzlich und ohne Anrechnung zum jeweiligen Kindesunterhalt zu bezahlen.

Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass der Ehemann hinsichtlich der gesamten, voraussichtlich bis zum 18. Lebensjahr anfallenden Schulkosten, für die beiden Töchter Emily und Valerie jeweils bei der ABC-Versicherung zu den Polizzennummern … (Emily) und … (Valerie) eine Ablebensrisikoversicherung mit fallender Versicherungssumme abgeschlossen hat.

c)

Der Ehemann verpflichtet sich weiters, zusätzlich zum Kindesunterhalt und zu den Schulkosten, jedoch ohne Anrechnung, jährlich jeweils am 1. Mai und am 1. August der Kindesmutter pro Kind je einen Betrag von EUR 3.000,–, jährlich pro Kind, sohin insgesamt EUR 6.000,–, dies bei sonstiger Exekution, zu bezahlen.

Die Ehefrau verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, dem Ehemann durch Vorlage von Rechnungen nachzuweisen, dass sie diese Beträge jeweils für Bekleidungskosten (darunter fällt ua auch Sportbekleidung und Sportausrüstung) betreffend die beiden Töchter ausgegeben hat. Für den Fall, dass über diese bestimmten Ausgaben keine Rechnungen vorgelegt werden können und/oder nicht der gesamte Betrag ausgegeben wurde, ist dieser nicht belegte bzw nicht verbrauchte Betrag auf die nächste Zahlungspflicht anzurechnen.

d)

Darüber hinaus verpflichtet sich der Ehemann, zusätzlich und ohne Anrechnung auf den Kindesunterhalt, einen monatlichen Pauschalbetrag von EUR 250,– pro Kind ab erstmaliger nachweislicher Aufforderung durch die Ehefrau, jeweils fällig am Ersten eines Monates im Vorhinein bei fünftägigem Respiro, bei sonstiger Exekution an die Ehefrau zu bezahlen, sofern die beiden Töchter nachweislich Sportarten ausüben und/oder nachweislich die Musikschule besuchen und dementsprechend in diesem Zusammenhang Kosten anfallen.

Die Ehefrau verpflichtet sich, dem Ehemann die Ausübung des Sports oder der Musikschule durch Belege nachzuweisen. Sofern die beiden Töchter Nachhilfe benötigen, wird der Ehemann diese Kosten ebenso übernehmen. Dem Ehemann wird das Recht eingeräumt sich von einem allfälligen Nachhilfebedarf durch Rücksprache mit dem für das Fach zuständigen Lehrkörper zu überzeugen.

e)

Weiters verpflichtet sich der Ehemann, für beide Töchter jeweils bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit die monatlichen Kosten der Krankenzusatzversicherung zu übernehmen.

f)

Der Ehemann verpflichtet sich darüber hinaus, bis zum 18. Geburtstag von Valerie für den Urlaub der Ehefrau mit den beiden Töchtern jährlich zweimal EUR 5.000,–, dies am 15. Mai und am 15. Dezember, bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Die Ehefrau verpflichtet sich, dabei diese Urlaube dem Alter der beiden Töchter entsprechend zu gestalten und dem Ehemann die bestätigten Buchungen jeweils bis zum 1. Mai und 1. Dezember nachzuweisen.

Für den Fall, dass dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht wird, ist der Ehegatte von seiner Zahlungsverpflichtung für den betreffenden Urlaub befreit. Sollte ein Urlaub, aus welchen Gründen auch immer nicht stattfinden, so ist ein allfällig bereits bezahlter Betrag an den Ehegatten und Kindesvater binnen eines Monats zu refundieren bzw ist der vereinbarte Betrag nicht zur Zahlung fällig.

g)

Für den Fall, dass der Ehemann die Schulkosten, Bekleidungskosten, monatliche Pauschale für Sport und Musik sowie Urlaubskosten zur Gänze in Entsprechung der gegenständlichen Vereinbarung jeweils fristgerecht bezahlt, verzichtet die Ehefrau hinsichtlich des pro Kind mit EUR 1.000,– vereinbarten Kindesunterhaltes, mit Ausnahme einer jährlichen Indexanpassung bis zum jeweils 18. Lebensjahr auf eine Erhöhung dieses Betrages.

h)

Sonderbedarf:

Hinsichtlich des Sonderbedarfs vereinbaren die beiden Ehegatten, dass die diesbezüglichen Kosten jeweils im Verhältnis 3:1, nämlich zu 75 % vom Ehemann und zu 25 % von der Ehefrau getragen werden.

III. Ehewohnung

a)

Festgehalten wird, dass die Ehefrau …/…-tel Eigentümerin der EZ … KG … Innere Stadt ist, mit welchen Anteilen untrennbar Wohnungseigentum an Wohnung … (B-LNR …) verbunden ist.

Die genannte Wohnung W… in 1010 Wien, Domgasse 17, stellt die bisherige Ehewohnung dar und hat nachfolgenden Grundbuchsstand:

… [Grundbuchsauszug einfügen!]

b)

Der Ehemann anerkennt das Eigentum der Ehefrau an den im Punkt III. a näher bezeichneten Liegenschaftsanteilen.

Er ist bereits aus der ehelichen Wohnung W* unter Mitnahme sämtlicher persönlicher Fahrnisse ausgezogen und anerkennt, dass sämtliche in der genannten Wohnung befindlichen Gegenstände im Alleineigentum der Ehefrau stehen.

Der Ehemann verpflichtet sich, binnen 14 Tagen ab Aufforderung sämtliche allenfalls mit der Übernahme von Verträgen betreffend die eheliche Wohnung W** notwendigen Erklärungen abzugeben.

IV. Eheliche Schulden

a)

Festgehalten wird, dass nach den übereinstimmenden Angaben der beiden Ehegatten keine gemeinsamen Kredite oder sonstigen gemeinsamen Verbindlichkeiten bestehen.

V. Eheliches Vermögen (Liegenschaften)

Folgende Liegenschaften stehen im Eigentum der Ehegatten bzw eines Ehegatten:

1.

 

 

a)

… [Grundbuchsauszug einfügen!]

Die Ehefrau Alina Huber, geboren am 01.05.1979, überträgt im Zuge der einvernehmlichen Ehescheidung den ihr gehörigen Viertelanteil (B-LNR …) an der Liegenschaft EZ …, Katastralgemeinde …, Bezirksgericht …, Grundstücksnr …, Bauf (Gebäude), Gärten (Gärten), Grundstücksadresse …, an den Ehemann Bertram Huber, geb 13. Dezember 1972, sodass dieser unter Zusammenziehung der ihm bereits gehörigen 3/4-Anteile (B-LNr …) Alleineigentümer der vorgenannten Liegenschaft wird.

Weiters erteilt sie ihre ausdrückliche Zustimmung, dass sowohl das zu ihren Gunsten sub C-LNR … einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot als auch das sub C-LNr … einverleibte Vorkaufsrecht gelöscht wird.

b)

Hiermit erteilt die Ehefrau Alina Huber, geb 01.05.1979, ihre ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung, dass aufgrund dieses Vergleiches ohne ihr weiteres Wissen, nicht jedoch auf ihre Kosten, ob des ihr grundbücherlich gehörigen Viertelanteils (B-LNR …) an der Liegenschaft EZ …, Katastralgemeinde …, Bezirksgericht …, Grundstücksnr …, Bauf (Gebäude), Gärten (Gärten), Grundstücksadresse …, …, die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Ehemann Bertram Huber, geb 13.12.1972, bewilligt wird.

c)

Die Ehefrau Alina Huber, geb 01.05.1979, erteilt weiters ihre ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung, dass aufgrund dieses Vergleiches ohne ihr weiteres Wissen, nicht jedoch auf ihre Kosten, ob des ihr grundbücherlich gehörigen Viertelanteils (B-LNR …) an der Liegenschaft EZ …, Katastralgemeinde …, Bezirksgericht …, Grundstücksnr …, Bauf (Gebäude), Gärten (Gärten), Grundstücksadresse …, …, die Löschung des zu ihren Gunsten sub C-LNR … einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbotes sowie des sub C-LNR … einverleibten Vorkaufsrechtes bewilligt wird.

d)

Die Ehefrau hat hinsichtlich der Kreditverbindlichkeiten des Ehemannes bei der S-Bank, Kreditnummer 11.22.333.444, 1-33.444.667 und 11.123.456 bislang mit ihrem Viertelanteil an der Liegenschaft EZ … KG als Sicherheitengeberin gehaftet.

Diesbezüglich hat die S-Bank mit Schreiben vom 2. Mai 2022 ihre Zustimmung erteilt, dass die Ehefrau aus der Haftung als Sicherheitengeberin entlassen wird, wenn ihr Viertelanteil an der genannten Liegenschaft im Zuge der einvernehmlichen Ehescheidung an den Ehemann übergeben wird.

Wenngleich die Ehefrau zu den genannten Kreditverbindlichkeiten keine sonstige Haftung eingegangen ist und lediglich Sicherheitengeberin ist, erklärt der Ehemann ausdrücklich, die Ehefrau hinsichtlich einer allfälligen Inanspruchnahme durch die S-Bank zur Gänze schad- und klaglos zu halten.

e)

Die Übergabe und Übernahme des Liegenschaftsviertels in den tatsächlichen Besitz und Genuss des Ehemanns erfolgt bei Übergabe gemäß Punkt V.1.j dieser Vereinbarung.

Der Ehemann erklärt, das ihm ins Eigentum zukommende vergleichsgegenständliche Objekt genau zu kennen und vor Übernahme eingehend besichtigt zu haben. Die Ehefrau leistet weder für eine bestimmte Beschaffenheit und Eignung noch für Sachmängel des vergleichsgegenständlichen Objektes Gewähr, haftet aber dafür, dass ihr Viertelanteil (B-LNR**) mit Ausnahme der im C-Blatt intabulierten Belastungen satz- und lastenfrei und frei von außerbücherlichen Lasten, insbesondere frei von Rechten Dritter in das Eigentum des Ehemannes übergeht.

f)

Die Erstattung der Gebührenanzeige und die Durchführung im Grundbuch wird vom Ehemann Bertram Huber veranlasst werden. Die Sozialversicherungsnummer des Ehemannes lautet: 1111 131272, die Sozialversicherungsnummer der Ehefrau lautet: 2222 010579.

Die mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vergleichspunktes verbundenen Kosten und Gebühren, insbesondere Grunderwerbssteuer und grundbücherliche Eintragungsgebühr, trägt der Ehemann und hält dieser die Ehefrau für den Fall deren Inanspruchnahme vollkommen schad- und klaglos.

g)

Beide Vergleichsparteien erklären hiermit an Eides statt, österreichische Staatsbürger und Deviseninländer zu sein.

h)

Bei der Übertragung der gegenständlichen Liegenschaftsanteile handelt sich um eine Eigentumsübertragung im Rahmen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den Kriterien des § 83 EheG. Diese ist einkommenssteuerrechtlich grundsätzlich als Naturalteilung zu werten und unterliegt damit nicht der Immobilienertragsteuer.

i)

Beide Vergleichsparteien verpflichten sich, über Aufforderung unverzüglich alle Erklärungen abzugeben, die noch erforderlich sein sollten, damit das grundbücherliche Alleineigentum des Ehemannes an der Liegenschaft … im Grundbuch einverleibt werden kann.

Die Ehefrau verpflichtet sich weiters, allenfalls notwendige Erklärungen, die mit der Übertragung von allfälligen Verträgen der genannten Liegenschaft (zB Haushaltsversicherung) im Zusammenhang stehen, binnen einer Woche ab Aufforderung abzugeben.

j)

Das auf der Liegenschaft EZ …, KG …, errichtete Einfamilienhaus wurde als Zweitwohnsitz der Ehegatten genutzt.

Die Ehefrau verpflichtet sich, bis spätestens 31. Dezember 2022 unter Mitnahme ihrer Fahrnisse sowie jenen Gegenständen, die aus der Liste ./1, die einen integrierenden Bestandteil der gegenständlichen Vereinbarung darstellt, auszuziehen und dem Ehemann sämtliche Schlüssel für die genannte Liegenschaft auszuhändigen.

Der Ehemann verpflichtet sich, bis zum tatsächlichen Auszug der Ehefrau und den beiden gemeinsamen Töchtern mit keinerlei Umbauarbeiten oder sonstigen Arbeiten an der Liegenschaft bzw dem darauf errichteten Haus zu beginnen oder die Ehefrau und die beiden Kinder sonst in einer Weise bei der Ausübung ihres bis 31. Dezember 2022 befristeten Wohnrechtes beeinträchtigen. Ab dem der Rechtskraft der Ehescheidung folgenden Tag bis zum Auszug der Ehefrau wird der Ehemann nicht in diesem Haus wohnen.

2.

 

 

a)

Der Ehemann ist aufgrund des Kaufvertrages vom 15. Juni 2015 außerbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ … KG …. Diese Liegenschaft ist geldlastenfrei und hat nachfolgenden Grundbuchsstand:

… [Grundbuchsauszug einfügen!]

Der Ehemann verpflichtet sich, den Original-Kaufvertrag vom 15. Juni 2015 samt Vergebührungsvermerk anlässlich der einvernehmlichen Ehescheidung an die Vertreterin der Ehefrau, RA Dr. Berta Glück, auszuhändigen und als außerbücherlicher Eigentümer unverzüglich nach Rechtskraft gegenständlicher Vereinbarung den öffentlichen Notar Dr. Bertl Gescheit, geb 1970-01-01, zu dessen Gunsten die Rangordnung für die Veräußerung bis 2023-05-06, TZ 111/2022, angemerkt ist, anzuweisen diese Anmerkung mit rangwahrender Wirkung auf die Vertreterin der Ehefrau, RA Dr. Berta Glück gem § 57a GBG zu übertragen (Anmerkung der Übertragung der Rangordnung) oder ihn anzuweisen seine schriftliche Zustimmung zur Antragstellung zwecks Eigentumsübertragung im bedungenen Rang zu erteilen, wobei er als Antragsteller zu führen ist.

b)

Hiermit erteilt der Ehemann Bertram Huber, geb 13.12.1972, seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung, dass aufgrund dieses Vergleiches ohne sein weiteres Wissen, und nicht auf seine Kosten, ob der ihm außerbücherlich gehörigen Liegenschaft EZ … KG …, Bezirksgericht … Grundstücksnr …/…, Bauf (Gebäude), Gärten (Gärten), Grundstücksadresse …, …, die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Ehefrau Alina Huber, geb 01.05.1979, bewilligt wird.

c)

Übergabe und Übernahme der Liegenschaft in den tatsächlichen Besitz und Genuss der Ehefrau erfolgen Zug um Zug gegen Übergabe des Liegenschaftsviertels gemäß Punkt V.1.j dieser Vereinbarung.

Die Ehefrau erklärt, das ihr ins Eigentum zukommende vergleichsgegenständliche Objekt genau zu kennen und es vor Übernahme eingehend besichtigt zu haben. Der Ehemann leistet weder für eine bestimmte Beschaffenheit und Eignung noch für Sachmängel des vergleichsgegenständlichen Objektes Gewähr, haftet aber dafür, dass sein außerbücherliches Eigentum mit Ausnahme der von der Ehefrau zu übernehmenden Dienstbarkeiten C-LNR …, C-LNR … und C-LNR …, aber sonst satz- und lastenfrei und frei von außerbücherlichen Lasten und Rechten Dritter, in das Eigentum der Ehefrau übergeht.

d)

Hiermit erteilt der Ehemann Bertram Huber, geb 13.12.1972, seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung, dass aufgrund dieses Vergleiches ohne sein weiteres Wissen, jedoch auf seine Kosten, ob der ihm außerbücherlich gehörigen Liegenschaft EZ …, Katastralgemeinde …, Bezirksgericht …, Grundstücksnr …/…, Bauf (Gebäude), Gärten (Gärten), Grundstücksadresse …, die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Ehefrau Alina Huber, geb 01.05.1979, bewilligt wird.

e)

Die Erstattung der Gebührenanzeige und die Durchführung im Grundbuch wird von der Ehefrau Alina Huber veranlasst werden. Die Sozialversicherungsnummer der Ehefrau lautet: 2222 010579, die Sozialversicherungsnummer des Ehemannes lautet: 1111 131272.

Die mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vergleichspunktes verbundenen Kosten und Gebühren, insbesondere Grunderwerbssteuer und grundbücherliche Eintragungsgebühr, trägt der Ehemann und hält dieser die Ehefrau und deren Vertreterin für den Fall deren Inanspruchnahme vollkommen schad- und klaglos.

Der Ehemann verpflichtet sich bei sonstiger Exekution, binnen 1 Woche ab Rechtskraft der Ehescheidung die auf die Liegenschaft EZ … GB …, Bezirksgericht … anfallende Grunderwerbssteuer und Eintragungsgebühr in Höhe von insgesamt EUR … auf das Treuhandkonto der Vertreterin der Ehefrau bei der S-Bank AG, IBAN AT… … … … … mit dem Auftrag, diese Gebühren zu bezahlen, zu überweisen.

Er verpflichtet sich weiters, sowohl die Ehefrau als auch deren Vertreterin hinsichtlich der Grunderwerbssteuer und Eintragungsgebühr im Falle einer allfälligen Nachforderung vollkommen schad- und klaglos zu halten.

f)

Beide Vergleichsparteien erklären hiermit an Eides statt, österreichische Staatsbürger und Deviseninländer zu sein.

g)

Bei der Übertragung der gegenständlichen Liegenschaft handelt sich um eine Eigentumsübertragung im Rahmen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den Kriterien des § 83 EheG. Diese ist einkommenssteuerrechtlich grundsätzlich als Naturalteilung zu werten und unterliegt damit nicht der Immobilienertragsteuer.

3.

Bertram Huber, geb 13.12.1972, und Alina Huber, geb 01.05.1979, verpflichten sich unwiderruflich und nicht einschränkbar binnen 1 Woche ab Aufforderung zur Abgabe aller Erklärungen einschließlich Aufsandungserklärungen, die zur grundbücherlichen Durchführung dieser Vereinbarung allenfalls noch erforderlich sein werden.

4.

Sonstiges eheliches Vermögen und eheliche Ersparnisse bestehen nicht bzw verbleiben sie ausdrücklich demjenigen, auf dessen Namen sie lauten oder in dessen Besitz sie sich befinden und wird dies von den Ehegatten wechselseitig anerkannt. Dies gilt neben den jeweils abgeschlossenen Lebensversicherungen insbesondere auch für die sonstigen Liegenschaften, die jeweils demjenigen Ehegatten verbleiben, in dessen Eigentum sie stehen.

VI. Anstellung der Ehefrau/Krankenzusatzversicherung

a)

Die Ehegatten vereinbaren, dass die Ehefrau auch nach der einvernehmlichen Ehescheidung bis einschließlich Dezember 2025 weiterhin als Angestellte im Unternehmen XY-GmbH des Ehemannes tätig ist und für ihre 20-Stunden-Beschäftigung ein monatliches Gehalt in Höhe von EUR 900,– netto beziehen wird.

Die nähere Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der künftige Aufgabenbereich der Ehefrau wird in einem gesonderten Dienstzettel vereinbart.

Für den Fall, dass der Ehemann das Dienstverhältnis zu einem Zeitpunkt vor Dezember 2025 kündigt oder das Dienstverhältnis aus einem dem Ehegatten zuzuschreibenden Grund (Unternehmensverkauf etc) endet, verpflichtet er sich, der Ehefrau bei sonstiger Exekution eine Abschlagszahlung zu leisten, deren Höhe sich dergestalt bemisst, dass die ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bis einschließlich Dezember 2025 verbleibende Zeit mit einem monatlichen Betrag von EUR 1.500,– abgegolten wird. Der Ordnung halber wird festgehalten, dass diese Zahlungsverpflichtung im Falle einer Kündigung durch die Ehegattin aufgehoben ist.

Einer Kündigung des Ehemannes ist im Falle eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Ehemannes die Auflösung des Angestellten-Dienstverhältnisses aus einem der Tatbestände des § 25 IO gleichzuhalten.

b)

Der Ehemann verpflichtet sich, bis zum 18. Geburtstag von Valerie Huber weiterhin monatlich die Prämie für die Krankenzusatzversicherung der Ehefrau, abgeschlossen zu Polizzennummer 000-1111-2222-3333 bei der S-Versicherung zu bezahlen bzw die Versicherung aufrecht zu belassen und die Ehefrau hinsichtlich der Prämienvorschreibung schad- und klaglos zu halten.

VII. Pkw

Die Ehegatten vereinbaren, dass jeder Ehegatte Eigentümer desjenigen PKW bleibt, der auf seinen Namen angemeldet ist und wird dieses Eigentum wechselseitig anerkannt.

VIII. Ausgleichszahlung

Der Ehemann Bertram Huber, geboren am 13. Dezember 1972, verpflichtet sich, aus dem Titel der umfassenden Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie aus dem Titel einer Unterhaltsabschlagszahlung an die Ehefrau Alina Huber, geboren am 1. Mai 1979, eine einmalige Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 500.000,– (in Worten fünfhunderttausend Euro) zu bezahlen.

Der genannte Betrag erliegt zum Zeitpunkt der einvernehmlichen Ehescheidung auf dem eigens dafür von der Vertreterin der Ehefrau, RA Dr. Berta Glück, 1010 Wien, Kärntner Straße 7, eingerichteten Treuhandkonto (eATHB) IBAN AT11 2222 3333 4444 5555 mit dem unwiderruflichen Auftrag, diesen binnen einer Woche ab Rechtskraft der einvernehmlichen Ehescheidung auf das Konto der Ehefrau bei der S-Bank AG, IBAN AT22 3333 4444 5555 6666, zu überweisen.

IX. Kosten

Die anlässlich der Ehescheidung entstehenden Gerichtsgebühren werden vom Ehemann alleine getragen, der die Ehefrau diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos hält.

Jeder Ehegatte hat die Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung selbst zu tragen.

X. Generalklausel

Die Ehegatten erklären unwiderruflich, auf weitere Ansprüche gegeneinander hinsichtlich des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (§§ 81 ff EheG) sowie hinsichtlich der Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (§ 98 ABGB), sofern solche bestehen, zu verzichten.

Mit diesem Vergleich sind daher sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Ehegatten endgültig bereinigt und verglichen.

Insbesondere gelten durch Abschluss des gegenständlichen Vergleiches beide jeweils bei Notar Dr. Karl Breitschopf zu GZ … am 2. Juni November 2014 und zu GZ … am 5. Februar 2018 zwischen den Ehegatten geschlossenen Ehepakte als aufgehoben bzw erfüllt.

Wien, am 12. Oktober 2022

…
Alina Huber

…
Bertram Huber