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Neu Dokument-ID: 867863

Barbara Pogacar | Muster | Schriftsatzmuster

Sanierungsplanvorschlag

Dr. Friedrich Advokat
Hauptplatz 15
2100 Korneuburg

Landesgericht Korneuburg
Landesgerichtsplatz 1
2100 Korneuburg

Korneuburg, am 29. November 2010

GZ 36 S 45/10s

Schuldnerin:

Schuldner GmbH
Bahnstraße 1
2100 Korneuburg

Vertreten durch:

Dr. Friedrich Advokat
Hauptplatz 15
2100 Korneuburg
(Vollmacht erteilt)

Masseverwalter:

Dr. Klaus Masseverwalter
Bisambergerstraße 1
2100 Korneuburg

Sanierungsplanvorschlag

1-fach
25 GS
Eine GS direkt an den Masseverwalter und
die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände KSV, AKV, ISA
und Creditreform versendet.

 

In der allgemeinen Berichts- und Prüfungstagsatzung am 15. November 2010 wurde der Schuldnerin der Auftrag erteilt, binnen 14 Tagen einen Sanierungsplanvorschlag einzubringen. Die Schuldnerin unterbreitet ihren Gläubigern daher binnen offener Frist nachstehenden

Sanierungsplanvorschlag:

  1. Die Ansprüche der Aussonderungs- und Absonderungsberechtigten werden durch den Sanierungsplan nicht berührt.
  2. Die Massegläubiger werden voll befriedigt.
  3. Die Insolvenzgläubiger erhalten auf ihre Forderungen eine 20 %-ige Quote, zahlbar binnen zwei Jahren ab Annahme des Sanierungsplanvorschlags, nicht jedoch vor Rechtskraft der Aufhebung des Konkursverfahrens.
  4. Beträge, die auf bestrittene Forderungen entfallen, werden nach Maßgabe von Punkt 3 sichergestellt, wenn die Frist zur Einbringung der Klage noch offen oder wenn die Klage bis zur Sanierungsplantagsatzung eingebracht worden ist.
  5. Der Nachlass und die sonstigen Begünstigungen, die der Sanierungsplan gewährt, werden für diejenigen Gläubiger hinfällig, gegenüber welchen die Schuldnerin mit der Erfüllung des Sanierungsplans in Verzug gerät. Ein solcher Verzug ist erst anzunehmen, wenn die Schuldnerin eine seit mindestens sechs Wochen fällige Verbindlichkeit trotz vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens 14-tägigen Nachfrist an sie gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt oder den Quotenbetrag gerichtlich erlegt hat.
  6. Bei Wechselforderungen erfolgt die Bezahlung gegen Ausfolgung der gegenständlichen Akzepte. Sollten diese Unterschriften dritter, wechselrechtlich mithaftender Personen tragen, so erfolgt die Bezahlung der Quote gegen Streichung der Unterschrift der Schuldnerin; allenfalls ist auf dem Wechsel anzumerken, dass die Haftung der Schuldnerin als getilgt anzusehen ist.
  7. Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner der Schuldnerin sowie gegen Rückgriffsverpflichtete werden durch den Sanierungsplan nicht berührt bzw beschränkt.

Zur Angemessenheit und Erfüllbarkeit des Sanierungsplanvorschlags:

Die Schuldnerin ist in Gesprächen mit der Hauptgläubigerin Bank Z AG, um eine Rückstehungserklärung zu erhalten. Die Quote soll in der 2-Jahres-Frist durch Fortführung des Unternehmens erwirtschaftet werden, möglicherweise mit Unterstützung von dritter Seite.

Die Schuldnerin stellt daher den

Antrag

auf Einleitung des Verfahrens gem §§ 140 ff IO.

…
Schuldner GmbH

Anmerkungen:

Gem § 114b IO hat der Insolvenzverwalter in der Berichtstagsatzung unter anderem zu berichten, ob der Abschluss eines Sanierungsplans im Interesse der Gläubiger gelegen und dessen Erfüllung voraussichtlich möglich ist. Ist dies der Fall, dann hat das Insolvenzgericht dem Schuldner aufzutragen, binnen 14 Tagen einen Sanierungsplanantrag zu stellen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden. Ist der Sanierungsplanantrag fristgerecht und zulässig, hat das Insolvenzgericht innerhalb von maximal sechs Wochen eine Sanierungsplantagsatzung anzuberaumen. Das Unternehmen des Schuldners darf erst verwertet werden, wenn der Sanierungsplan nicht innerhalb von 90 Tagen angenommen worden ist, oder wenn er nicht mehr dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger entspricht oder wenn die Voraussetzungen für eine Fortführung auf unbestimmte Zeit nicht mehr gegeben sind.

Der Schuldner hat seinen Insolvenzgläubigern – wie auch bereits beim Zwangsausgleich – die Zahlung von 20 % ihrer Forderungen innerhalb von zwei Jahren ab Annahme des Sanierungsplanvorschlages anzubieten.