Sub-Schwellenwerte
Überführung der SchwellenwerteVO ins Dauerrecht
Die Schwellenwerteverordnung 2025 (SchwellenwerteVO 2025) regelt bis zum Ablauf des 31.03.2026 befristet die erhöhten Wertgrenzen im Unterschwellenbereich des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018).
Danach tritt die SchwellenwerteVO 2025 außer Kraft, da das Vergaberechtsgesetz 2026, das voraussichtlich im März 2026 in Kraft tritt (Stand: Jänner 2026), ihre Inhalte ins Dauerrecht des BVergG überführt und teilweise weiter anhebt. Öffentliche Auftraggeber dürfen künftig Bauaufträge bis EUR 200.000,– und Liefer- oder Dienstleistungsaufträge bis EUR 143.000,– direkt vergeben. Damit entfallen die regelmäßigen Verlängerungen der Schwellenwerteverordnung. Für Auftraggeber bedeutet dies mehr Planungssicherheit und weniger administrativen Aufwand.
Diese dauerhafte Entlastung wird allerdings durch eine neue Drei-Angebote-Pflicht flankiert. Überschreitet der Auftragswert EUR 50.000,–, müssen künftig zumindest drei Angebote oder Preisauskünfte eingeholt werden, sofern keine sachlichen Gründe entgegenstehen. Dieses in § 46 Abs 4 BVergG eingefügte Erfordernis soll trotz erleichterter Direktvergaben ein Mindestmaß an Wettbewerb und Preisvergleich sichern.
Anpassungsbedarf bei anderen Regelungen
Aufgrund der Überführung der SchwellenwerteVO ins Dauerrecht ergibt sich Änderungs- und Anpassungsbedarf auch bei anderen Regelungen.
Bei der gesamthaften Neugestaltung der Schwellenwerte für den Unterschwellenbereich ist neben der Beachtung der unionsrechtlichen Grundprinzipien (insb des Transparenzgrundsatzes, des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Nichtdiskriminierungsgrundsatzes) in Bezug auf Aufträge mit eindeutigem grenzüberschreitendem Interesse (vgl dazu bereits ErläutRV 69 BlgNR XXVI. GP, 73/74 sowie etwa EuGH 05.07.2024, Rs C-788/23, „EUROCASH1“ SIA, Rz 23 ff) ebenso das auch den Gesetzgeber bindende verfassungsrechtliche Effizienzprinzip zu beachten (vgl VfSlg 11.294/1987; 14.473/1996; 14.805/1997).
Weiters ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass bei zentralen öffentlichen Auftraggebern (vgl dazu Anhang III) das Unionsvergaberecht grundsätzlich bereits ab dem in § 12 Abs 1 Z 1 BVergG 2018 genannten Betrag zur Anwendung kommt. Dies ist der Grund, warum bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Rahmen der §§ 46 und 47 BVergG 2018 keine weitere Erhöhung des Schwellenwertes bei Direktvergaben in Betracht kommt (anders hingegen bei den §§ 213 und 214 BVergG 2018).
Ziel der Neuregelung ist es, die Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich unter Beachtung der erwähnten Rahmenbedingungen möglichst unbürokratisch, somit unter tunlichster Vermeidung unnötiger Transaktionskosten, bei gleichzeitig bestmöglicher und sparsamer Verwendung öffentlicher Gelder und unter Hintanhaltung wettbewerbswidriger Verhalten zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund wird der Anwendungsbereich der Direktvergaben erweitert.
Die Direktvergabegrenze gem § 46 BVergG 2018 (ohne ex ante Transparenz) wird bis zum Schwellenwert für zentrale öffentliche Auftraggeber hinaufgesetzt, und die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Direktvergabe gem § 47 BVergG 2018 (mit ex ante Transparenz) soll im Unterschwellenbereich stark ausgedehnt werden.
Da die Direktvergabe als formloses Verfahren ausgestaltet ist und nur die in den §§ 46 Abs 1 und 47 Abs 1 BVergG 2018 taxativ erwähnten Regelungen neben den restlichen Bestimmungen der §§ 46 und 47 BVergG 2018 gelten, können Auftraggeber künftig Aufträge weitgehend formfrei und rasch vergeben. Durch die ex ante Transparenz bei Verfahren gem § 47 wird überdies laut Regierungsvorlage gewährleistet, dass potenziell am Auftrag interessierte Marktteilnehmer ihr Interesse bekunden und vom Auftraggeber in das Verfahren eingebunden werden können. Dass eine ex ante Transparenz sich positiv auf den Wettbewerb auswirkt und entsprechende Transparenzgewinne bewirkt, ist unbestritten (vgl dazu etwa Uitrecht University Centre for Public Procurement, Researching a national data space for government contracts [2025]). Demgegenüber sollen die intransparenten Verfahren im Unterschwellenbereich (siehe die §§ 43 und 44 Abs 2 BVergG 2018) auf bestimmte, sachlich begründete Ausnahmen (§ 44 Abs 2 BVergG 2018) bzw auf bestimmte Bereiche (vgl die §§ 43 und 212 BVergG 2018) beschränkt bleiben.
Damit soll auch der potenziellen Gefahr wettbewerbshindernder Praktiken begegnet werden. Durch die Neugestaltung der Verfahrenswahl im Unterschwellenbereich erübrigen sich die früheren Regelungen der §§ 43 Z 2, 44 Abs 2 Z 1 und Abs 3 BVergG 2018. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass die Ausgestaltung der Direktvergabe in Form eines nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung weiterhin möglich bleibt.
Die Ergänzung der Publikationsregelungen bei der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung erfolgt vor folgendem Hintergrund. Stellt der Auftraggeber gemäß der Rechtsprechung des EuGH fest, dass an einem bestimmten Auftrag ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht und demzufolge die Grundsätze des AEUV zur Anwendung gelangen (vgl dazu für viele EuGH 14.07.2022, Rs C-436/20, Asade, Rz 49, EuGH 05.07.2024, Rs C-788/23, EUROCASHI1, Rz 26), so reicht eine rein nationale Publikation nicht aus, um interessierten Unternehmen die für eine allfällige Teilnahme am Verfahren erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Diesfalls ist eine Publikation auch außerhalb Österreichs geboten. Im Sinn einer vereinfachten Regelung wird daher eine Bekanntmachung bzw Bekanntgabe auf Unionsebene angeordnet. Damit ist kein zusätzlicher Aufwand verbunden, weil dasselbe Formular wie bei einer Publikation auf rein nationaler Ebene ausreicht (insbesondere Standardformulare E3 bzw E4; in diesem Sinn wird auch ein entsprechender Hinweis in Anhang VII Z 2 verankert, obwohl es sich um eine Veröffentlichung gemäß den Modalitäten des Oberschwellenbereiches handelt) (ErlRV 302 BlgNR XXVIII. GP, 13 f).