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Dokument-ID: 658457
Pachtvertrag über landwirtschaftliche Grundstücke
Pachtvertrag
Verpächter: …
Pächter: …
- Gegenstand des Pachtvertrages sind folgende Grundstücke:
- Grundstück Nr … EZ …, Grundbuch …, Bezirksgericht …, Parz-Nr …, im Ausmaß von …, Kulturgattung … (zB Obstgarten)
- …
- …
- Als mitverpachtet gelten alle Nutzbäume und -sträucher, die sich auf den verpachteten Grundstücken befinden. Das Nutzungsrecht des Pächters umfasst die Aberntung der Früchte der auf den verpachteten Grundstücken befindlichen Nutzbäume und -sträucher.
Der Pächter ist verpflichtet, den auf den verpachteten Grundstücken befindlichen Baum- und Pflanzenbestand unter Einhaltung der gärtnerischen Erfahrungen und Regeln instandzuhalten und für den laufenden Ersatz von abgestorbenen Pflanzen zu sorgen. Bei Pachtende hat der Pächter einen Pflanzenbestand zurückzustellen, der dem Bestand am Beginn des Pachtvertrages entspricht. Ein Mehr- oder Minderbestand ist in Geld auszugleichen. - Der Pachtvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und beginnt am …
Die Vertragspartner vereinbaren als Kündigungstermine den … und den …, wobei eine Kündigungsfrist von … Monaten einzuhalten ist. - Der Pachtzins beträgt monatlich EUR … und ist am jeweils Monatsersten mit fünftägigem Respiro fällig. Die mit den verpachteten Grundstücken verbundenen öffentlich-rechtlichen Abgaben und Lasten trägt der Pächter.
- Der Pächter ist verpflichtet, die verpachteten Grundstücke ordentlich zu bewirtschaften und die gewöhnlichen Erhaltungs- und Ausbesserungsarbeiten auf eigene Kosten durchzuführen.
- Eine Unterverpachtung ist dem Pächter nicht gestattet.
- Nach Beendigung der Pachtdauer sind die verpachteten Grundstücke in jenem Zustand zurückzustellen, die der Jahreszeit der Beendigung des Pachtvertrages entspricht.
…, am …
…
Pächter
…
Verpächter
Anmerkungen:
Der Pachtvertrag ist beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern anzuzeigen. Die zu entrichtende Rechtsgeschäftsgebühr richtet sich nach § 33 TP 5 GebG und beträgt 1 % vom Wert des Gesamtentgeltes.
Bemessungsgrundlage
Bei unbestimmter Vertragsdauer: dreifache Jahresleistung
Bei bestimmter Vertragsdauer: die entsprechend vervielfachte Jahresleistung, höchstens jedoch 18-fache Jahresleistung