7.1.3 Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen
Für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen gelten seit 1. Oktober 2026 besondere Bestimmungen des FAGG. Durch die neue Regelung des § 18a FAGG treffen den Unternehmer umfangreiche vorvertragliche Informationspflichten. Der Verbraucher ist insbesondere über den Unternehmer, die wesentlichen Merkmale und Kosten der Finanzdienstleistung, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts, dessen Frist und Ausübung sowie gegebenenfalls über die Rücktrittsfunktion nach § 13a FAGG zu informieren. Werden die Informationen weniger als einen Tag vor der vertraglichen Bindung des Verbrauchers bereitgestellt, muss der Unternehmer den Verbraucher zwischen einem und sieben Tagen nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger an das Rücktrittsrecht und dessen Ausübung erinnern.