2.3.1 Antrag gem § 6 AWG 2002 – Feststellungsantrag
An den
Landeshauptmann …1
Antragstellerin: | …2 |
Vertreten durch: | … |
Antrag auf Feststellung gem § 6 Abs 1 Z 2 AWG 20023
Beilagen x-fach4
In umseits bezeichneter Rechtssache erlaubt sich die Antragstellerin nachstehenden
Antrag auf Feststellung gem § 6 Abs 1 Z 2 AWG 2002
einzubringen und führt dazu aus wie folgt:
1. Ausgangslage5
Die Antragstellerin betreibt ein Abbruchunternehmen. Im Rahmen eines bestehenden Auftrages kommt es zum Abriss eines ehemaligen Möbelhauses mit Lagerhalle. Die entsprechenden Berechtigungen der Antragstellerin liegen für folgende Tätigkeiten vor: …
Ein Teil der im Zuge der Abbruchtätigkeiten hervorgekommenen Stoffe kann aus Sicht der Antragstellerin nicht zweifelsfrei einer Abfallart zugeordnet werden.
2. Feststellungsgegenstand6
Im Rahmen der Abbruchtätigkeiten sind in einer Menge von insgesamt rund 4 Tonnen Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten könnten, aufgetreten. Die Abfalleigenschaft ist aus Sicht der Antragstellerin zweifelsfrei gegeben. Erste Untersuchungen haben ergeben, dass einer der verwendeten Bodenbeläge PCB enthält. Unklar ist, ob die Abfälle der Schlüsselnummer 54111 (sonstige PCB-haltige und PCT-haltige Abfälle) gemäß dem Abfallverzeichnis zuzuordnen sind.
…
3. Begründete Zweifel an der Zuordnung zu einer Abfallart7
… [Beschreibung der anfallenden Abfälle und der damit verbundenen (fachlichen) Fragestellungen zur Zuordnung des Abfalls]
4. Antrag
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen erlaubt sich die Antragstellerin daher den
Antrag
auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens gem § 6 Abs 1 Z 2 AWG 2002 zu stellen.
…, am …
…
Antragstellerin
Anmerkungen:
Zuständige Behörde im Verfahren nach § 6 Abs 1 AWG 2002 ist der Landeshauptmann. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich danach, wo sich die Sache zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens befindet (vgl § 6 Abs 3 AWG 2002).
ZurückDie Feststellung gem § 6 Abs 1 Z 2 AWG 2002 erfolgt entweder von Amts wegen durch den Landeshauptmann oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Feststellungsgegenstands oder auf Veranlassung der Bundespolizei nach Maßgabe des § 82 AWG 2002 oder der Zollorgane nach Maßgabe des § 83 AWG 2002. Im vorliegenden Muster wird die Feststellung darüber beantragt, welcher Abfallart (im Sinne der Abfallverzeichnisverordnung 2020 BGBl II 409/2020) eine Sache zuzuordnen ist.
Verfügungsberechtigt iSd § 6 Abs 1 AWG 2002 ist derjenige, der rechtmäßig über den Feststellungsgegenstand bestimmen bzw verfügen kann (VwGH 24.04.2018, Ra 2017/05/0215; VwGH 11.01.2022, Ra 2020/05/0255).
Zurück§ 6 AWG 2002 regelt verschiedene Feststellungsverfahren, die sich insbesondere bezüglich Verfahrensgegenstand, Zuständigkeit, Fristen und Parteien unterscheiden. In den Absätzen 1, 5, 6 und 7 leg cit wird abschließend festgelegt, was Gegenstand des jeweiligen Feststellungsverfahrens nach § 6 AWG 2002 sein kann.
§ 6 Abs 1 AWG 2002 sieht eine Entscheidung des Landeshauptmannes mit Feststellungsbescheid bei Bestehen begründeter Zweifel, ob eine Sache Abfall im Sinn des Gesetzes ist (Z 1), welcher Abfallart diese Sache zuzuordnen ist (Z 2) oder ob eine Sache notifizierungspflichtig iSd Verbringungsverordnung (Nr 1013/2006, ABl L 2006/190,1) ist (Z 3), vor.
§ 6 AWG 2002 regelt allgemein das Feststellungsverfahren; diese Bestimmung dient – wie auch die Erläuterungen (GP XXI, RV 984, 89) in den Vordergrund stellen – von ihrem Zweck her der Rechtssicherheit (VwGH 22.12.2005, 2004/07/0133 [VwSlg 16.799 A/2005]).
ZurückIm Rahmen des Verfahrens trifft die Partei eine Mitwirkungspflicht, wenn die Behörde sonst nicht in der Lage wäre, von Amts wegen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen. Konkret bedeutet das, dass der Verfügungsberechtigte Proben der im Verfahren gegenständlichen Sache zu übermitteln bzw der Behörde den Zugang zu der Sache zu ermöglichen hat. Die Vorlage von Analysen oder Gutachten ist nicht erforderlich.
Gem § 6 Abs 1 zweiter Satz AWG 2002 hat der Verfügungsberechtigte die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
ZurückZunächst sollte kurz geschildert werden, von welchem Sachverhalt auszugehen ist. Sämtliche diesbezüglichen Angaben sind frei erfunden und wurden nicht auf ihre technische oder sonstige inhaltliche Richtigkeit geprüft.
ZurückDer Feststellungsgegenstand wird bei amtswegigen Feststellungsverfahren von der Behörde und sonst vom Antragsteller bestimmt. Dabei muss der Antragsteller die Sache, auf die sich das Feststellungsverfahren beziehen soll, bestimmen. Angaben hinsichtlich Beschaffenheit, Menge und sonstige für die Beurteilung relevante Umstände (zB der Ort an dem sich die Sache befindet) sind vom Antragsteller anzugeben (vgl VwGH 24.04.2018, Ra 2017/05/0215).
ZurückAus der bloßen Antragstellung allein können noch keine berechtigten Zweifel des Antragstellers an der Abfalleigenschaft der Sache (bezogen auf Z 1) bzw an der Zuordnung des Stoffes zu einer Abfallart (bezogen auf Z 2) abgeleitet werden. Die begründeten Zweifel sind daher im Antrag darzulegen.
Das Vorliegen rechtskräftiger Bescheide gem § 10 ALSAG 1989, in denen über die Abfalleigenschaft abgesprochen wurde, macht einen auf § 6 AWG 2002 gestützten Antrag auf Feststellung der Abfalleigenschaft derselben Sache nicht wegen entschiedener Sache unzulässig (VwGH 29.03.2017, Ra 2016/05/0056).
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