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Dokument-ID: 1057160
5 Vergabeverfahrensarten
Allgemeines
Das BVergG 2018 enthält im § 31 einen taxativen, also abschließenden Katalog von zulässigen Vergabeverfahrensarten. Es besteht ein so genannter „Typenzwang“, dh der Auftraggeber kann die bestehenden Verfahrensarten nicht mischen und daraus ein neues Verfahren kreieren. Ein Verstoß gegen den Typenzwang widerspricht den Grundsätzen des Vergaberechts, wie beispielsweise dem Transparenzgebot.