Geltendmachung von Mängeln (Gewährleistung, Unternehmer)
Vorbemerkungen
Dieses Muster zeigt ein einfaches Schreiben einer Mängelrüge mit Aufforderung zum Austausch einer mangelhaften Ware unter besonderer Berücksichtigung der Rügeobliegenheit nach § 377 UGB. Allgemeine Anmerkungen zur Gewährleistung finden sich auch im „Muster Geltendmachung von Mängeln“ (Gewährleistung, Privatperson).
Rechtsanwalt MMag. Florian Horn
Gonzagagasse 19
1010 Wien
Einschreiben
An
D-fekte und Co KG
Ramschstraße 2
1230 Wien
Wien, am 16.01.2012
Betrifft: Einfach-Ehrlich OG ./. D-fekte und Co KG
Defektes Gerät der Type RZ321987, Auftrag vom 18.12.2011
Sehr geehrte Damen und Herren!
Eingangs dürfen wir Ihnen bekannt geben, dass uns die Einfach-Ehrlich OG mit ihrer rechtlichen Vertretung betraut hat. Am 18.12.2011 hat Ihnen unsere Mandantin den Lieferauftrag Nummer 867 für drei Stück der Geräte Type Nummer RZ321987 erteilt. Diese Geräte wurden am 09.01.2012 vereinbarungsgemäß am Unternehmensgelände unserer Mandantin geliefert.
Drei Tage nach Inbetriebnahme erlitt eines der Geräte trotz ordnungsgemäßer Handhabung offenbar einen Kurzschluss und lässt sich seither nicht mehr in Betrieb nehmen. Es liegt ein schwerwiegender Mangel an diesem Gerät vor.
Unsere Mandantin rügt daher diesen Mangel binnen angemessener Frist gem § 377 UGB und fordert Sie auf, unverzüglich, längstens aber binnen 14 Tagen, einen Austausch des Gerätes auf dem Unternehmensgelände unserer Mandantin vorzunehmen. Für eine Terminvereinbarung können Sie sich direkt an die Mitarbeiterin unserer Mandantin, Frau Gertrude Fleißig, unter der Telefonnummer 01/000 000 000 wenden.
Unsere Mandantin behält sich die Geltendmachung allfälliger weiterer Mangelfolgeschäden insbesondere aus dem aufgrund des Mangels bedingten Produktionsausfalles vor.
Mit freundlichen Grüßen
…
MMag. Florian Horn
Anmerkungen:
1
Die auf die Gewährleistung anzuwendenden Bestimmungen sind die §§ 922 ff ABGB iVm § 377 UGB.
2
Zu den allgemeinen Anmerkungen zur Gewährleistung siehe das Muster Geltendmachung von Mängeln (Gewährleistung, Privatperson).
Betrifft: Einfach-Ehrlich OG ./. D-fekte und Co KG |
3
Der Betreff sollte das Schreiben für den Gegner bereits eindeutig zuordenbar machen.
Eingangs dürfen wir Ihnen bekannt geben, dass uns die Einfach-Ehrlich OG mit ihrer rechtlichen Vertretung betraut hat. Am 18.12.2011 hat Ihnen unsere Mandantin den Lieferauftrag Nummer 867 für drei Stück der Geräte Type Nummer RZ321987 erteilt. Diese Geräte wurden am 09.01.2012 vereinbarungsgemäß am Unternehmensgelände unserer Mandantin geliefert. |
4
Der Einleitungsabschnitt legt im ersten Schreiben in einer Sache immer das Vertretungsverhältnis offen und umschreibt das im Betreff bereits in Stichworten dargelegte Rechtsverhältnis, auf das Bezug genommen wird, nochmals mit den wesentlichen Details.
Drei Tage nach Inbetriebnahme erlitt eines der Geräte trotz ordnungsgemäßer Handhabung offenbar einen Kurzschluss und lässt sich seither nicht mehr in Betrieb nehmen. Es liegt ein schwerwiegender Mangel an diesem Gerät vor. Unsere Mandantin rügt daher diesen Mangel binnen angemessener Frist gem § 377 UGB und fordert Sie auf, unverzüglich, längstens aber binnen 14 Tagen, einen Austausch des Gerätes auf dem Unternehmensgelände unserer Mandantin vorzunehmen. Für eine Terminvereinbarung können Sie sich direkt an die Mitarbeiterin unserer Mandantin, Frau Gertrude Fleißig, unter der Telefonnummer 01/000 000 000 wenden. |
5
Seit dem Handelsrechtsänderungsgesetz 2005 (BGBl I 120/2005) ist die Rügeobliegenheit der Unternehmer bei Mängeln von Warenlieferungen weitgehend entschärft. Eine Rüge hat bloß „binnen angemessener Frist“ (und nicht mehr „unverzüglich“) zu erfolgen. Die Angemessenheit hängt vom Einzelfall ab, jedoch dürfte eine Frist von bis zu 14 Tagen im Regelfall noch angemessen sein (M. Schauer in Krejci, Reformkommentar UGB, § 377 Rz 6). Für Mängel, die bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt wurden oder werden hätten müssen (§ 377 Abs 1 UGB), läuft diese Frist ab Ablieferung/Übergabe, sonst ab dem späteren Hervorkommen des Mangels (§ 377 Abs 3 UGB). Zu Ausnahmen siehe § 377 Abs 5 UGB.
6
Die Mängelrüge wird sehr häufig auch nicht in anwaltlicher Korrespondenz, sondern vom Unternehmen selbst erstattet. Von einer unmittelbaren Verrechnung von Kosten an den Vertragspartner ist hier eher abzuraten. Es ist fraglich, ob ein anwaltliches Einschreiten hier notwendig ist. Zudem gebührt Kostenersatz nur bei Verschulden (Größ in Kletečka/Schauer, ABGB-ON, § 1333 Rz 13). Die Frage, ob überhaupt anwaltlich vorgegangen wird und in welcher Schärfe, wird wohl weitgehend von den Umständen des Falles und den vergangenen Erfahrungen des Mandanten mit dem Vertragspartner abhängen.
Unsere Mandantin behält sich die Geltendmachung allfälliger weiterer Mangelfolgeschäden, insbesondere aus dem aufgrund des Mangels bedingten Produktionsausfalles, vor. |
7
Zu beachten ist hier die ausdrückliche Erwähnung allfälliger weiterer Schäden, die im Rahmen des Schadensersatzes geltend zu machen wären. Ein Vorbehalt der Geltendmachung ist deswegen vorteilhaft, um dem Gegner keine Möglichkeit zu einem Argument zu geben, er hätte durch einer Entsprechung der in diesem konkreten Schreiben enthaltenen Aufforderung bereits alle Schäden bereinigt.