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Dokument-ID: 1052487
§§ 97–100 AußStrG
Allgemeines
Soweit nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften (hier also die Brüssel IIb-VO bzw bis 30.07.2022 die Brüssel IIa-VO; vgl dazu den entsprechenden Fachbeitrag zur Anerkennung von ausländischen Entscheidungen über den Bestand einer Ehe) nichts anderes bestimmt ist (§ 100), erfolgt die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe in Österreich nach §§ 97–99 AußStrG.