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Dokument-ID: 1280631
10.1.5 Anerkennung nach autonomem Recht (§§ 97–99 AußStrG)
Soweit eine Anerkennung auf Basis der vorgenannten Rechtsgrundlagen nicht infrage kommt, ist letztlich auf die §§ 97–99 AußStrG zurückzugreifen.