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Dokument-ID: 1081765
8.1.1 Überblick
Anwendungsfall
Der gerichtliche Erwachsenenvertreter ersetzt den nach altem Recht vorhandenen Sachwalter. Die Befugnisse der Erwachsenenvertreter sind aber deutlicher auf bestimmte Vertretungshandlungen beschränkt, eine Erwachsenenvertretung pauschal für „alle Angelegenheiten“ soll es nicht geben. Der gerichtliche Erwachsenenvertreter wird vom Gericht mittels Beschlusses bestellt.