© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1052487

Kommentar

§§ 97–100 AußStrG

Allgemeines

Soweit nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften (hier also die Brüssel IIb-VO bzw bis 30.07.2022 die Brüssel IIa-VO; vgl dazu den entsprechenden Fachbeitrag zur Anerkennung von ausländischen Entscheidungen über den Bestand einer Ehe) nichts anderes bestimmt ist (§ 100), erfolgt die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe in Österreich nach §§ 97–99 AußStrG.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Außerstreitgesetz und Nebengesetze in unserem Shop! Zum Shop